Full text : Schutz dem Arbeiter!

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Vor  allem  dringlich  und  nothwendig  nicht  bloß  zum  Schutze  der
Gesundheit  und  körperlichen  Entwickelung,  sondern  ebenso  im  Iw
teresse  des  zukünftigen  Berufes  als  Hausfrau  und  Mutter  ist  die  gesetzliche ­
  Festsetzung  eines  Maximal-Arbeitstages  für  Arbeiterinnen
(s.  oben  S.  52).  Sowohl  in  der  h  oll  än  d  is  ch  en  Gesetzgebung,  wie  auch  in
dem  Gesetzentwurf,  welcher  seitens  der  Deputirtenkammer  in  Frankreich  *)
Annahme  gefunden  hat,  ist  denn  auch  wenigstens  der  elfstündige  Maxi'
mal-Arbeitstag  für  Arbeiterinnen  vorgesehen.  Wenn  der  allgemeine
Maximal-Arbeitstages  in  Deutschland  noch  vielfach  auf  Widerstand  stößt,
dann  ist  um  so  mehr  Anlaß  und  Pflicht,  diesem  Beispiele  zu  folgen,
um  so  mehr,  als  auck  die  „Internationale  Conferenz"  in  Berlin
sich  für  eine  solche  Bestimmung  ausgesprochen  hat.
Es  ist  wahrlich  kein  erfreuliches  Bild,  welches  die  Fabrikinspectoren
bezüglich  der  sittlichen  wie  gesundheitlichen  Zustande  der  Fabrikarbeiter
rinnen  entwerfen.
Bezüglich  des  Jnspections-Bezirks  Düsseldorf,  wo  die  T  e  x  i  i  l  -  I  n  d  u  st  r 1  c
und  damit  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  in  umfassendem  Maße  vertreten  ist,  berichtet
z.  B.  Gemerbcrath  Dr.  Wolf  (1884):

l)  In  der  französischen  Deputirtenkammer  ist  ein  Arbeiterschutz  -Gesetzentwurf
angenommen  worden,  der  aber  noch  nicht  die  Zustimmung  des  Senats  gefunden  hat,  folgende»
Inhalts:
Das  Gesetz  findet  Anwendung  auf  Hüttenwerke,  Fabriken,  Bergwerke,  Gruben,
Steinbrüche,  Holzhöfe,  Werkstätten  re.
Kinderdürfen  nicht  vor  dem  zurückgelegten  13.Jahre  beschäftigt  werden
und  müssen  ein  Zeugniß  des  Arztes  über  ihre  körperliche  Tauglichkeit  beibringen.
Jugendliche  Arbeiter  bis  zu  18  Jahren  dürfen  nurlOStundcn  pro  Tag'
minderjährige  Mädchen  und  Frauen  nur  11  Stunden  beschäftigt  werden.
Jugendliche  Arbeiter  unter  18  Jahren,  Mädchen  und  Frauen  dürfen  Nachts  ( ü01
9  Uhr  Abends  bis  5  Uhr  Morgens)  nicht  beschäftigt  werden.
Mädchen  und  Frauen  dürfen  nicht  zu  unterirdischen  Arbeiten  in  Bergwerke',
Gruben  und  Steinbrilchen  verwendet  werden.
Es  darf  nur  sechsTa  g  e  pro  Woche  gearbeitet  werden,  an  gesetzlichen  Feiertage
darf  nicht  gearbeitet  werden.  Der  Ruhetag  ist  durch  Anschlag  bekannt  zu  ge  e
Für  jugendliche  Arbeiter  unter  18  Jahren  sind  Arbeitsbücher  vorgeschriebe^
Durch  die  Behörde  (administration  publique)  wird  bestimmt,  welche  Arbei  <■
gefährlich  sind  für  Gesundheit  und  Moralität  der  Mädchen  und  Frauen  ^
deren  Kräfte  übersteigen;  sie  dürfen  dabei  nur  unter  besonders  zu  sixirenden  Bed"'
gungen  zugelassen  werden.  .»
Ausnahmen:  Kinder  von  12  Jahren,  die  ein  Entlassungszeug"
aus  der  Elementarschule  haben,  können  beschäftigt  werden.
Für  bestimmte  Industriem  kann  auf  Antrag  beim  Fabriken-Jnspector  die  Beho
gestatten,  daß  bis  11  Uhr  Abends  gearbeitet  wird  für  60  Tage  pro  Jahr.  Für  drei  Jay
noch  ist  Nacht-Arbeit  von  der  Behörde  zu  gestatten,  jedoch  nur  10  Stunden  pro  Schicht-Auf
  einzelnen,  durch  die  Behörde  zu  bestimmenden  Bergwerken  (Gruben)  dim^
Kinder  während  der  Zeit  von  4  Uhr  Morgens  bis  Mitternacht,  aber  nur  in  achtstündig'
Arbeit,  beschäftigt  werben,  wobei  sic  nicht  länger  als  10  Stunden  unter  Tag  bleiben.
            
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