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Meinung ober von den Wünschen ber einzelnen bet heiligten Stän be un
Personen abhängig ist; baß ber Staat vielmehr, kraft seines Berufs: als
bes Rechts unb ber sittlichen Orbnungen, verpflichtet ist, seine Bürger auch in jenem un
veräußerlichen Recht kräftig zu schützen; sowie enblich, baß bie hochbankenswerthen, 3'^
Abhülfe ber socialen Schäben unb zum Schutz ber Schwachen getroffenen Einrichtung^'
in bene» ber Friebensgebanke ber Allerhöchsten Botschaft vom 17. November 1881 sich 3"
erfüllen beginnt, nur bann zur socialen unb sittlichen Wohlfahrt bes Volkes gebethen wc^
ben, wenn ber Staat auch an bie tiefste sociale Wunbe: bie Entheiligung ^
Sonntags, bie helfenbe Hanb anlegt,
beschließen: . . .....
an beit Evangelischen Oberkirchenrath bas Ersuchen zu stellen, bei beut könig 1 "
Staatsministerium, unb burch basselbe bei beut Bunbesrath beS Deutschen Reiches fktn^
Einfluß bahin geltenb zu machen, baß burch eine einheitliche Gesetzgebung, Í 0 ®*
burch Anorbnungen ber Verwaltungsbehörben bie Sonntagsorbnung mehr als bi-'
her zur Durchführung gebracht werbe;
so baß
1. bie Organe bes Staates rücksichtlich ihrer eigenen Thätigkeit, wie rücksichtlich
von ihnen ausgehenben Maßnahmen sich ihr unterorbnen; ^
2. bie Beamten ber öffentlichen wie ber privaten Verkehrs-Anstalten ebeU
falls ihren Sonntag haben;
3. bie lanbwirthschaftlichen Arbeiten unb bie gewerblichen Arbeiten in Fabriken,
Werkstätten unb bei Bauten nur stattfinben bürfen, wenn bieselben ihrer Nat^
nach keinen Aufschub ober keine Unterbrechung erlauben, ober wenn ein besondere
Nothstanb sie erforbert;
4. auch bie sonstige gewerbliche Arbeit unb ber Geschäftsverkehr, wie in Verkauf-''
laben unb Comptoiren, auf bas bringenbste Bebürfniß eingeschränkt werbe; ^
5. burch strengere Ueberwachung ber Vergnügungslocale unb Schaustellungen bie P e
wuchernde Völlerei unb bie unsittlichen Einflüsse von beit sonntäglichen Erholungen unsers
Volkes unb seiner Jugenb ferngehalten werben. .
II. Im Hinblick auf bie Verpflichtung ber Kirche, bie äußere Sonntagsruhe bes Bşş
zu einer christlichen Sonntagsheiligung zu gestalten, an bie ihr zugehörenben General-Sup^
intenbenten bas Ersuchen stellen, zur Weckung unb Belebung ernsten Sonntagssinnes W
heiliger Sonntagsfreube einen Hirtenbrief an bie Gemeinden ber ihnen zugewiesenen
tresfenben Provinz richten zu wollen.
„Wer eine Wirthschaftslehre für das Volk schreiben will, der be
ginnt am besten: tz 1. Bete und arbeite." So schrieb unser erstes
Cnlturhistoriker Riehl in seiner schönen Schrift: „Die deutsche Arbeit
(Stuttgart 1862). In den „Historisch-politischen Blättern" von 18&
finden sich zwei herrliche Aufsätze über den innern Zusammenhang
Gebet und Arbeit, aus denen zwei Stellen, welche speciell die religķ
und sittliche Bedeutung des Sonntags beleuchten, hier folgen mögen.
Die christliche Gesellschaft ist gegrünbet auf bas Dogma von ber MenschenwtU^
auf bie Achtung bes Menschen für ben Menschen, für Anbere unb für sich selbst. Dieb
Grunbgesetz prebigt bie Mutter am häuslichen Herbe wie bie Kirche in ihren Tempel
Um es zu erhalten, wollte Gott, baß ber Mensch wenigstens an einem Tage ber 233° |
über seine Würbe nachbenke; beit Schaben Weber gut mache, bett sie burch bie Beschäftigt
mit bent Staube erlitten; bie Kräfte Weber sammele, bie zu ihrer Erhaltung nöthig şib
Wenigstens an einem Tage soll er bie Stellung einnehmen, bie seinem Ursprünge gebiW '