Full text: Schutz dem Arbeiter!

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iragenen Arbeiten" können den Arbeitern „unter Anrechnung bei der Lohn 
zahlung verabfolgt werden (§ 115)" — ob auch mit der Beschränkung, daß 
^ìe Verabfolgung „zu einem die An schaffun gs koste n nicht überstei 
genden Preise erfolgen" muß, ist zweifelhaft. Letztere Bedingung müßte 
ledenfalls vorgesehen sein. Klagen über zu hohe Berechnung, z. B. der 
Ņähegarne, gaben seiner Zeit (1885) dem Reichstage Veranlassung 
Lur Anregung einer Enquete, und „die Ergebnisse der von den Bun 
desregierungen angestellten Ermittelungen über die Lohnver- 
ļ)ältnisse der Arbeiterinnen in der Wäschesabrication, der 
^vnseet i onsb r auche, sowie über den Verkauf oder die Lieferung 
Arbeitsmaterial (Nähefaden re.) seitens der Arbeitgeber an die 
Arbeiterinnen und über die Höhe der dabei berechneten Preise" (s. Reichs- 
îagsdrucksachen Nr. 83 von 1887) bestätigten vielfach dieselben. 
Ebenso bildete eine der wiederkehrenden Beschwerden, welche den 
großen Bergarbeiterstrike des Jahres 1889 veranlaßten, daß 
Ostens der Bergwerksverwaltung z. B. im Ruhrgebiet, die Materia 
len (Oel, Sprengmittel, Gezähe re.) höher berechnet würden, wie 
oer Einkaufspreis betrug, und wenn die Ueberschüsse auch zum Besten der 
Arbeiter verwendet wurden, so stand diesen doch weder ein Recht noch 
d'Ne Controle bezüglich der Verwaltung derselben zu. Auch eine allge 
meingültige Festsetzung und Bekanntmachung der Preise und der 
ht der Ausgleichung bald höherer, bald niedrigerer Preise im Einzelnen 
^ürde sich empfehlen. 
Die Lohn frage ist der Kernpunkt der Arbeiterfrage; dieselbe 
kdingt die materielle Lebenshaltung der Arbeiterfamilie. So ist es 
9e>viß ein billiges Verlangen, daß die 
Festsetzung der Löhne 
dem Arbeitgeber selbst resp. dem verantivortlichen Betriebs 
amer — nicht von einem untern Beamten oder Meister — getroffen 
!^rde. Das liegt eben so sehr im Interesse der Unternehmung wie 
^ Arbeiter, daß nicht kurzsichtige Ersparnißrücksichten resp. Liebedienerei 
I c gar Parteilichkeit, sondern strenge Gerechtigkeit und wohlwol- 
bnde Berücksichtigung auch der persönlichen Verhältnisse der Arbeiter 
^gebend sei. Ferner hat der Arbeiter ein Recht, daß er sofort bei 
/Ginn seiner Arbeit weiß, wie hoch sein Verdienst sich stellt. Das 
^ namentlich bei Accordiohnung: daß nicht etwa, wenn die Ae- 
Plätze („Gedinge") sich günstig für den Arbeiter stellen, nun dieselben 
'"seitig herabgesetzt („abgerissen") werden. Auch das wareinständiger 
^gepunkt der Bergarbeiter (s. „Denkschrift" S. 11 ff.). Es muß den
	        
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