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iragenen Arbeiten" können den Arbeitern „unter Anrechnung bei der Lohn
zahlung verabfolgt werden (§ 115)" — ob auch mit der Beschränkung, daß
^ìe Verabfolgung „zu einem die An schaffun gs koste n nicht überstei
genden Preise erfolgen" muß, ist zweifelhaft. Letztere Bedingung müßte
ledenfalls vorgesehen sein. Klagen über zu hohe Berechnung, z. B. der
Ņähegarne, gaben seiner Zeit (1885) dem Reichstage Veranlassung
Lur Anregung einer Enquete, und „die Ergebnisse der von den Bun
desregierungen angestellten Ermittelungen über die Lohnver-
ļ)ältnisse der Arbeiterinnen in der Wäschesabrication, der
^vnseet i onsb r auche, sowie über den Verkauf oder die Lieferung
Arbeitsmaterial (Nähefaden re.) seitens der Arbeitgeber an die
Arbeiterinnen und über die Höhe der dabei berechneten Preise" (s. Reichs-
îagsdrucksachen Nr. 83 von 1887) bestätigten vielfach dieselben.
Ebenso bildete eine der wiederkehrenden Beschwerden, welche den
großen Bergarbeiterstrike des Jahres 1889 veranlaßten, daß
Ostens der Bergwerksverwaltung z. B. im Ruhrgebiet, die Materia
len (Oel, Sprengmittel, Gezähe re.) höher berechnet würden, wie
oer Einkaufspreis betrug, und wenn die Ueberschüsse auch zum Besten der
Arbeiter verwendet wurden, so stand diesen doch weder ein Recht noch
d'Ne Controle bezüglich der Verwaltung derselben zu. Auch eine allge
meingültige Festsetzung und Bekanntmachung der Preise und der
ht der Ausgleichung bald höherer, bald niedrigerer Preise im Einzelnen
^ürde sich empfehlen.
Die Lohn frage ist der Kernpunkt der Arbeiterfrage; dieselbe
kdingt die materielle Lebenshaltung der Arbeiterfamilie. So ist es
9e>viß ein billiges Verlangen, daß die
Festsetzung der Löhne
dem Arbeitgeber selbst resp. dem verantivortlichen Betriebs
amer — nicht von einem untern Beamten oder Meister — getroffen
!^rde. Das liegt eben so sehr im Interesse der Unternehmung wie
^ Arbeiter, daß nicht kurzsichtige Ersparnißrücksichten resp. Liebedienerei
I c gar Parteilichkeit, sondern strenge Gerechtigkeit und wohlwol-
bnde Berücksichtigung auch der persönlichen Verhältnisse der Arbeiter
^gebend sei. Ferner hat der Arbeiter ein Recht, daß er sofort bei
/Ginn seiner Arbeit weiß, wie hoch sein Verdienst sich stellt. Das
^ namentlich bei Accordiohnung: daß nicht etwa, wenn die Ae-
Plätze („Gedinge") sich günstig für den Arbeiter stellen, nun dieselben
'"seitig herabgesetzt („abgerissen") werden. Auch das wareinständiger
^gepunkt der Bergarbeiter (s. „Denkschrift" S. 11 ff.). Es muß den