Full text : Schutz dem Arbeiter!

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durch  Anrechnung  oder  in  anderer  Weise  geltend  gemacht  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie
zwischen  den  Betheiligten  unmittelbar  entstanden  sind  oder  mittelbar  erworben  wurden.
Dagegen  fallen  dergleichen  Forderungen  den  im  §78(1  bezeichneten  Anstalten  für  ihre
gesetzlichen  Zwecke  zu.
In  Belgien  ist  durch  Gesetz  von  1887  die  Auslöhnung  in  klingender  Münze
oder  in  Papiergeld,  das  gesetzlichen  Cours  hat,  vorgeschrieben  (Art.  1).  Es  ist  jedoch  dem
Arbeitgeber  gestattet,  seinen  Arbeitern  in  Anrechnung  auf  ihren  Lohn  zu  liefern:
1.  Die  Wohnung;  2.  die  Nutznießung  von  Grund  und  Boden;  8.  die  zur  Arbeit
nöthigen  Geräthe  und  Werkzeuge,  sowie  die  Instandhaltung  derselben;  4.  zur  Arbeit
nöthiges  Material  oder  Materialien,  die  von  Arbeitern  je  nach  dem  eingeführten  Gebrauch ­
  oder  nach  den  Bedingungen  ihres  Vertrages  zu  übernehmen  sind;  5.  die  besondere
Uniformirung  oder  Bekleidung,  wo  die  Arbeiter  eine  solche  zu  tragen  haben.
Die  unter  Nr.  3,  4  und  5  bezeichneten  Gegenstände  dürfen  dem  Arbeiter  nicht  höher
als  zum  Einkaufspreis  in  Anrechnung  gebracht  werden  (Art.  2).  Nur  mit  Erlaubnis;  der
ständigen  Commission  ist  es  den  Arbeitgebern  erlaubt,  ihren  Arbeitern  in  Anrechnung  auf
ihren  Lohn  Lebensmittel,  Kleider  oder  Brennmaterial  zu  liefern  unter  der  Bedingung,  daß
solche  Lieferungen  zum  Einkaufspreis  gemacht  werden.
Die  Auszahlung  der  Löhne  an  die  Arbeiter  darf  nicht  in  Wirthshäusern,  Schanklocalen, ­
  Waarenlagern,  Läden,  noch  in  den  an  solche  angrenzenden  Räumlichkeiten  stattstnden.

Lohnbetrüge,  die  5  Frs.  per  Tag  nicht  übersteigen,  müssen  dem  Arbeiter  mindestens
zwei  Mal  im  Monat  und  in  Zwischenräumen  von  höchstens  16  Tagen  ausgezahlt
werden.  Für  zu  Hause  gefertigte,  sowie  für  Stück-  oder  Accordarbcitcn  muß  die  theilweise
  oder  endgültige  Lohnzahlung  mindestens  ein  Mal  in  jedem  Monat  erfolgen.
Von  dein  Lohne  eines  Arbeiters  dürfen  keinerlei  Abzüge  gemacht  werden,  außer:
1.  auf  Grund  von  verwirkten  Geldstrafen  in  Gemäßheit  einer  internen  Arbeits-Ordnung,
bie  im  Etablissement  richtig  angeschlagen  sein  muß;  2.  auf  Grund  von  Beisteuern,  die
ber  Arbeiter  an  Hülfs-  oder  Untcrstützungskassen  zu  leisten  hat;  3.  auf  Grund  von  Lieferungen, ­
  die  unter  den  gesetzlichen  Bedingungen  (Art.  1  u.  2)  geniacht  worden  sind;
4.  auf  Grund  von  in  Baar  geleisteten  Vorschüssen,  jedoch  nur  bis  zur  Höhe  von  ein  Fünftel
bes  Lohnes.
Als  Vorschuß  ist  auch  der  Kaufpreis  eines  von  dem  Arbeitgeber  an  den  Arbeiter
^erkauften  Bauplatzes  anzusehen.  (S.  „Archiv  für  sociale  Gesetzgebung"  1888,  S.  621.)
Die  deutsche  Gewerbe-Ordnung  bestimmt:
§  115.  Die  Gewerbetreibenden  sind  verpflichtet,  die  Löhne  ihrer  Arbeiter  baar  in
Ņeichswährung  auszuzahlen.
Sie  dürfen  denselben  keine  Waaren  crediti  re  ».  Die  Verabfolgung  von
Lebensmitteln  an  die  Arbeiter  fällt,  sofern  sie  zu  einem  die  An  sch  a  ff  ungs  ko  st  en
nicht  übersteigenden  Preise  erfolgt,  unter  die  vorstehende  Bestimmung  nicht;  auch
können  den  Arbeitern  Wohnung,  Feuerung,  Landnutzung,  regelmäßige  Beköstigung,  Arzneien ­
  und  ärztliche  Hülfe,  sowie  Werkzeuge  und  Stoffe  zu  den  ihnen  übertragenen  Arbeiten ­
  unter  Anrechnung  bei  der  Lohnzahlung  verabfolgt  werden.
§  116.  Arbeiter,  deren  Forderungen  in  einer  dem  §  115  zuwiderlaufenden  Weise
berichtigt  worden  sind,  können  zu  jeder  Zeit  Zahlungen  nach  Maßgabe  des  §  115  verlangen, ­
  ohne  daß  ihnen  eine  Einrede  aus  dem  an  Zahlungsstatt  Gegebenen  entgegengesetzt
werden  kann.  Letzteres  fällt,  so  weit  cs  noch  bei  dem  Empfänger  vorhanden  oder  dieser
baraus  bereichert  ist,  derjenigen  Hülfskasse  zu,  welcher  der  Arbeiter  angehört,  in  Ermangelung
einer  solchen  einer  andern  zum  Besten  der  Arbeiter  an  dem  Orte  bestehenden,  von  der
Gemeindebehörde  zu  bestimmenden  Kasse  und  in  deren  Ermangelung  der  Orts-Armenkasse.
            
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