Full text: Schutz dem Arbeiter!

umngen berathen, und zwar, wenn eine Garantie der Unabhängigkeit 
gegeben werden soll, unter einem neutralen Vorsitzenden. Daß die Ar 
beiter sich gutachtlich äußern, ist jedenfalls eine Forderung, die nicht 
bloß zu dem Zwecke, um wenigstens eine gewisse Gegenseitigkeit des 
Bertrages zu sichern, gerechtfertigt erscheint, sondern auch direct im In 
teresse der Unternehmung selbst liegt *). 
Die Frage einer geordneten Mitwirkung der Arbeiter bei den 
gemeinsamen Angelegenheiten der Fabrik wie der Regelung der Arbeiter- 
Verhältnisse überhaupt ist durch die kaiserlichen Erlasse so sehr in 
ben Vordergrund des öffentlichen Interesses gerückt und hat eine solche 
Bedeutung, daß sie eine eingehendere Würdigung verdient. 
Was zunächst die 
principielle Bedeutung der Arbeiter-Ausschüsse 
anbelangt, so haben wir bereits 1881 (siehe „Arbeiterwohl", Heft 4, 
S^85 f.) ausgeführt: 
„Die sociale Frage ist nichts anderes, als der dem Arbeiterstande zum Be 
wußtsein gekommene Widerspruch der heutigen wirtschaftlichen Ordnung 
mit dem Ideal der Freiheit und Gleichheit, das der Liberalismus in der poli 
tischen Ordnung nicht bloß aufgestellt, sondern auch so ziemlich realisirt hat. 
M Als wir am 16. März 1887 im Deutschen Reichstage eine Regelung der Frage des 
Erlasses und der Genehmigung von „Fabrik-Ordnungen"( unter Anhörung der Arbeiter) 
Anregten und einen bezw. Antrag in Aussicht stellten, beeilte sich das Directorium des 
»Centralverbandes deutscher Industrieller" in seiner Eingabe an den Deutschen 
Reichstag (vom 30. April 1887) im Voraus gegen jeden solchen Antrag nachdrücklichst 
Verwahrung einzulegen. Die „Denkschrift" führte aus: „Der Arbeiter ist nicht der gleich 
berechtigte Theilhaber des Arbeitgebers (hat auch Niemand behauptet!) und kann dies 
ņach Lage der ganzen Verhältnisse nicht sein, sondern er ist dessen Untergebener, dem 
ct Gehorsam schuldig ist und dessen Anordnungen er sich zu fügen hat (gewiß, soweit die 
Arbeit in der Fabrik in Frage kommt — aber doch nicht allgemein), so lange er in Lohn 
und Brod desselben steht (hört sich etwas einseitig „patriarchalisch" an; die Arbeiter geben 
auch dem Arbeitgeber „Lohn und Brod", d. h. seinen Gewinn). Die bestehende Gesell 
schaftsordnung, mit der wir zu rechnen haben, erkennt bis in die obersten Schichten der 
Ģesellschaft das Verhältniß von Ueberordnung und Unterordnung an (aber doch 
keine unbedingte, sondern beschränkte, unter Aufsicht und unter event. Correctur 
einer höhern Instanz), und der Arbeiter hat kein Recht, in dieser Beziehung eine 
Ausnahme (?) für sich zu beanspruchen. 
„Eine Genehmigung (»Genehmigung« seitens der Arbeiter ist nie verlangt.) bezw. 
Begutachtung (auch das schon!) der Arbeitsordnung durch die Arbeiter, wie überhaupt 
bie Zwischenschiebung einer regelmäßigen Instanz zwischen Arbeit 
geber und Arbeiter ist nicht zulässig (erscheint uns bei Reibungen in begrenztem 
Umfang erwünscht.), sie wäre auch höchst unpraktisch, da kein Recht der Welt dem 
Arbeitgeber das Recht der Entlassung des Arbeiters wird streitig 
wachen können." (Weshalb dann der Eifer?)
	        
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