umngen berathen, und zwar, wenn eine Garantie der Unabhängigkeit
gegeben werden soll, unter einem neutralen Vorsitzenden. Daß die Ar
beiter sich gutachtlich äußern, ist jedenfalls eine Forderung, die nicht
bloß zu dem Zwecke, um wenigstens eine gewisse Gegenseitigkeit des
Bertrages zu sichern, gerechtfertigt erscheint, sondern auch direct im In
teresse der Unternehmung selbst liegt *).
Die Frage einer geordneten Mitwirkung der Arbeiter bei den
gemeinsamen Angelegenheiten der Fabrik wie der Regelung der Arbeiter-
Verhältnisse überhaupt ist durch die kaiserlichen Erlasse so sehr in
ben Vordergrund des öffentlichen Interesses gerückt und hat eine solche
Bedeutung, daß sie eine eingehendere Würdigung verdient.
Was zunächst die
principielle Bedeutung der Arbeiter-Ausschüsse
anbelangt, so haben wir bereits 1881 (siehe „Arbeiterwohl", Heft 4,
S^85 f.) ausgeführt:
„Die sociale Frage ist nichts anderes, als der dem Arbeiterstande zum Be
wußtsein gekommene Widerspruch der heutigen wirtschaftlichen Ordnung
mit dem Ideal der Freiheit und Gleichheit, das der Liberalismus in der poli
tischen Ordnung nicht bloß aufgestellt, sondern auch so ziemlich realisirt hat.
M Als wir am 16. März 1887 im Deutschen Reichstage eine Regelung der Frage des
Erlasses und der Genehmigung von „Fabrik-Ordnungen"( unter Anhörung der Arbeiter)
Anregten und einen bezw. Antrag in Aussicht stellten, beeilte sich das Directorium des
»Centralverbandes deutscher Industrieller" in seiner Eingabe an den Deutschen
Reichstag (vom 30. April 1887) im Voraus gegen jeden solchen Antrag nachdrücklichst
Verwahrung einzulegen. Die „Denkschrift" führte aus: „Der Arbeiter ist nicht der gleich
berechtigte Theilhaber des Arbeitgebers (hat auch Niemand behauptet!) und kann dies
ņach Lage der ganzen Verhältnisse nicht sein, sondern er ist dessen Untergebener, dem
ct Gehorsam schuldig ist und dessen Anordnungen er sich zu fügen hat (gewiß, soweit die
Arbeit in der Fabrik in Frage kommt — aber doch nicht allgemein), so lange er in Lohn
und Brod desselben steht (hört sich etwas einseitig „patriarchalisch" an; die Arbeiter geben
auch dem Arbeitgeber „Lohn und Brod", d. h. seinen Gewinn). Die bestehende Gesell
schaftsordnung, mit der wir zu rechnen haben, erkennt bis in die obersten Schichten der
Ģesellschaft das Verhältniß von Ueberordnung und Unterordnung an (aber doch
keine unbedingte, sondern beschränkte, unter Aufsicht und unter event. Correctur
einer höhern Instanz), und der Arbeiter hat kein Recht, in dieser Beziehung eine
Ausnahme (?) für sich zu beanspruchen.
„Eine Genehmigung (»Genehmigung« seitens der Arbeiter ist nie verlangt.) bezw.
Begutachtung (auch das schon!) der Arbeitsordnung durch die Arbeiter, wie überhaupt
bie Zwischenschiebung einer regelmäßigen Instanz zwischen Arbeit
geber und Arbeiter ist nicht zulässig (erscheint uns bei Reibungen in begrenztem
Umfang erwünscht.), sie wäre auch höchst unpraktisch, da kein Recht der Welt dem
Arbeitgeber das Recht der Entlassung des Arbeiters wird streitig
wachen können." (Weshalb dann der Eifer?)