Full text : Schutz dem Arbeiter!

169

12

j’tat  die  in  ihren  Anstalten  beschäftigten  Arbeiter  ein  Verzeichniß  nach  einem  vom
'ôundesrath  aufzustellenden  Formular  zu  führen.
Das  Oester  re  ich  if  che  Gesetz  von  1885  fetzt  fest:

§  88  a.  In  den  Fabriken  und  in  jenen  Gewerbsunternehmungen,  in  welchen
îìber  20  Hülfsarbei  ter  in  gemeinschaftlichen  Localen  beschäftigt  sind,  muß  eine  vom
Ģewerbsinhaber  unterschriebene,  sämmtlichen  Htìlfsarbeitern  bei  ihrem  Eintritte  zu  verlautende ­
  Arbeitsordnung  in  den  genannten  Localen  angeschlagen  sein,  worin  mit  der  Angabe
c§  Zeitpunktes,  wann  deren  Wirksamkeit  beginnt,  insbesondere  folgende  Bestimmungen
^zudrücken  sind:
a)  über  die  verschiedenen  Arb  cit  erkategor  ien  ,  sowie  über  die  Art  der  Verwendung ­
  der  Frauenspersonen  und  jugendlichen  Hülfsarbeiter;
d)  über  die  Art  und  Weise,  wie  die  jugendlichen  Hülfsarbeiter  den  vorgeschriebenen
Schulunterricht  genießen;

c)  über  die  Arbeitstage,  Beginn  und  Ende  der  Arbeitszeit  und  über  die  Arbeitspausen ­
  ;
(1)  über  die  Zeit  der  Abrechnung  und  der  Auszahlung  der  Arbeitslöhne.
(Bezüglich  der  Strafen  und  deren  Verwendung  muß  lnach  §  90),  wie  früher
Kreits  ausgeführt,  ein  Verzeichn  iß  geführt  werden.)
In  Deutschland  ist  eine  Arbeitsordnung  in  der  Gerwerbeordnung  nicht
^gesehen.  Nur  im  Bergbau  hat  nach  dem  preußischen  Berggesetz  vom  24.  Juni  1865
le  Bergbehörde  zu  prüfen,  ob  ihr  nach  §  80  al.  2  des  Berggesetzes  vorgelegte  Arbeitsord-"
 u %n  den  bestehenden  gesetzlichen  oder  bergpolizcilichen  Vorschriften  nicht  widersprechen,
Ehrend  auch  hier,  da  die  durch  §  3  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1860  vorgeschriebene  inhalt-'che
  Bestätigung  derselben  1865  aufgehoben  ist,  ein  Zwang  zum  Erlaß  einer
!°ļchm  nicht  besteht.  Die  Gewerbeordnung  hat  nur  die  Bestimmung  (§  138)  getroffen,
a &  in  den  Fabrikräumen,  in  welchen  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  werden,  an
!ļ ner  in  die  Augen  fallenden  Stelle  ein  Verzeichniß  der  jugendlichen  Arbeiter  unter
ļņgabe  ihrer  Arbeitstage,  sowie  des  Beginnes  und  des  Endes  ihrer  Arbeitszeit  und  der
,  Men,  und  eine  Tafel,  welche  die  gesetzlichen  Bestimmungen  bezüglich  der  Beschäftigung
^endlicher  Arbeiter  im  Auszug  enthält,  ausgehängt  sein  soll.

Eine  Genehmigung  der  Arbeitsordnung  ist  in  der  Schweiz  wie  in
Österreich  nur  in  so  weit  vorgesehen,  daß  dieselbe  nichts  enthalten
N,  was  gegen  die  gesetzlichen  Bestimmungen  verstößt.  Wenn  jedoch
gesetzlich  den  Behörden  ein  weiterer  Einfluß  auf  den  materiellen
^ņhalt  der  Arbeitsordnung  nicht  zusteht,  so  würde  doch  die  thatsächliche
Deutung  viel  weiter  gehen,  indem  der  Arbeitgeber  berechtigten  Wünschen
Let  Arbeiter,  die  „gehört  werden  müssen",  sich  kaum  wird  entziehen
^tzen,  wenn  die  Behörde  denselben  ihre  moralische  Unterstützung  leiht.
u tf)  die  öffentliche  Controle  der  bekannt  zu  gebenden  Fabrikordnnng
ììrde  nicht  ohne  Wirkung  bleiben.  Jedenfalls  ist  Klarheit  bezüglich
Ş?  gegenseitigen  Verhältnisses,  der  Rechte  wie  Pflichten,  zwischen  Ar-^îgeber
  und  Arbeiter  schon  ein  großer  Gewinn,  und  wird  schon  die
^chwendigkeit  klarer  Fvrmnlirung  auch  die  Regelung  mancher  Fragen
ņ  Uiehr  gerechter  und  wohlwollenderer  Weise,  wie  bisher,  den  Arbeitern ­
  nahe  legen.  Deshalb  ist  es  auch  von  großer  Wichtigkeit,  daß  die
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.