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werbe-Ordnung zuständigen Fabrik-Jnspector schriftlich mitzutheilen und an einer in die
Augen fallenden Stelle der Fabrik durch Anschlag bekannt zu geben. Die Pausen müssen
für alle Arbeiter derselben Abtheilung möglichst gleichzeitig sein.
§ 5. Für das Mittagessen ist um die Mitte der Arbeitszeit wenigstens eine Stunde
freizugeben.
Arbeitern, welche ihr Mittagsmahl mitbringen oder sich bringen lassen, sollen außer
halb der gewohnten Arbeitsräume angemessen e, im Winter geheizte R äumlich-
feiten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
8 6. Die Bestimmungen der 88 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Arbeiten,
welche der eigentlichen Fabrication als Hülfsarbeiten vor- oder nachgehen müssen. Dahin
gehören auch Reparatur-Arbeiten, Putzen, Packen, ferner diejenigen Arbeiten, welche von
der Witterung abhängen; endlich Arbeiten, welche nothwendig sind, um ein Verderben der
Stoffe oder ein Mißlingen der Arbeits-Prvducte zu vermeiden.
8 7. Durch Natur-Ereignisse oder Unglücksfälle verursachte Störungen des
Betriebes oder einzelner Abtheilungen desselben können durch einstündige tägliche Ueberarbeit
wieder eingeholt werden.
Wenn diese Ueberarbeit 18 Arbeitstage übersteigt, bedarf es der Genehmigung
der höhern Verwaltungsbehörde.
8 8. Fabriken, welche während des ganzen Jahres weniger wie die gesetzlich zulässige
Arbeitszeit arbeiten, dürfen drei Wochen lang eben so viel täglich überarbeiten, als sie
während der übrigen Zeit des Jahres täglich unter der gesetzlichen Maxinial-Grenze ge
blieben sind.
8 9. In Fabriken oder Abtheilungen von Fabriken, in denen wegen flauen Geschüfts-
ganges länger als vier Wochen hintereinander täglich um zwei Stunden weniger als die
gesetzliche Arbeitszeit gearbeitet wird, ist zum Ausgleich eine tägliche e i n st ündi g e Ucber-
arbeit, jedoch höchstens auf die Dauer von vier Wochen gestattet.
8 10. In einzelnen Abtheilungen der Fabrik darf auf vier Wochen im
Jahre bis zu zwei Stunden täglich übergearbeitet werden, wenn die normale Beschäftigung
wenigstens der doppelten Anzahl von Arbeitern in andern Abtheilungen derselben
Fabrik davon abhängig ist. Die Gesammtzahl dieser Ueberstunden darf jedoch in einem
Jahre höchstens 24 Betragen.
8 11. Die Orts-Polizeibehörde kann im Ganzen für sechs Tage, die
höhere Verwaltung-Behörde für 18 Tage je in einem Jahre Ueberarbeit bis
zwei Stunden täglich erlauben. Diese Erlaubniß muß schriftlich, mit Angabe der
Gtüude, nachgesucht und schriftlich gegeben werden.
§ 12. Fabriken, welche von den Vergünstigungen der 88 7 bis 10 Gebrauch machen
wollen, müssen den Grund, den Anfang und die voraussichtliche Dauer der Herabsetzung
wie auch der Erhöhung der Arbeitszeit sofort im Beginn der Orts-Polizeibehörde sowie
öeul Fabrik-Jnspector (§ 139b der Gewerbe-Ordnung) mittheilen und ebenso durch An-
fchlag in der Fabrik bekannt geben.
8 13. Die Fabrik-Jnspectorcn erstatten in den nach 8 139 b Absatz 3 der deutschen
Gewerbe-Ordnung vorgesehenen Jahresberichten über die Ausführung vorstehender Bestim
mungen und die stattgefundenen Ausnahmen Bericht.
8 14 (setzt die Strafen rc. fest).
Endlich (d d. 29. Januar 1885) erschien noch ein umfassender
Ģesetzentwurf der social-demokratischen Partei (Auer und Ge-
noffen), der über die Anträge der übrigen Parteien weit hinausging.
Derselbe beschränkte sich nicht auf die Fabriken oder Werkstätten, sondern