Full text: Schutz dem Arbeiter!

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k) die Verwarnung, Bestrafung oder Entlassung solcher Arbeiter zu veran 
lassen, welche für die Ehre der Fabrik, für die Sittlichkeit, für den Frieden in der Fabrik 
oder unter den Arbeitern bedenklich sind; Veruntreuungen, Simulationen, bös- 
w'llige oder leichtsinnige Schädigung der Interessen der Fabrik zur Anzeige zu bringen. 
Arbeiter, die sich innerhalb der Fabrik öffentlicher Verhöhnung der Religion oder 
ver guten Sitte, oder grober unsittlicher Handlungen schuldig machen, oder in trunkenem 
Zustande betroffen oder der Veruntreuung überführt werden, oder Schlägerei veranlassen 
°l>er daran theilnehmen, können durch Vorstandsbeschlust (nach Maßgabe des § 4 bezw. 
Fnbrikreglements) sofort entlassen werden. 
Dieselben Vergehen, außerhalb der Fabrik begangen, sowie liederlicher Lebens 
wandel, leichtsinniges Schuldenmachen, wiederholte Trunkenheit ziehen Verwarnung oder, 
Wenn diese fruchtlos erscheint, Kündigung nach sich. 
Ungehorsam, Widersetzlichkeit gegen die Vorgesetzten der Fabrik, Unverträglichkeit mit 
Mitarbeitern, böswilliges Verderben von Stoffen oder Maschinen kann ebenfalls mit 
I şasortiger Entlassung oder Kündigung (nach Maßgabe des § 4 bezw. des Fabrikregle- 
wcnts) bestraft werden — unbeschadet des Rechtes auf Schadenersatz. 
g) Die für das Wohl der Arbeiter bestimmten Einrichtungen der Fabrik mitzubc- 
- rathen und bei Einführung resp. Verwaltung derselben seine Mitwirkung zu leihen. 
§ 2. Geldstrafen, die den Betrag von 50 Pfg. für den einzelnen Fall oder die 
einzelne Arbeit übersteigen, sowie die Strafe der Entlassung kann nicht der einzelne Meister 
oder Angestellte, sondern — außer in den Fällen, wo der Fabrikherr persönlich diese 
Strafen verhängt — nur der Arbeiter-Vorstand festsetzen. Gegen Strafen unter 50 Pfg. 
v'e von den Meistern oder Angestellten innerhalb ihrer Zuständigkeit, oder durch die 
oabrik-Ordnung als solche festgesetzt werden, steht dem Arbeiter, wenn er dieselben für 
ungerecht oder für zu hoch erachtet, der Appell an den Vorstand offen. 
Strafen, die der Fabrikherr persönlich verhängt, unterliegen nicht der Coinpetenz des 
Vorstandes. 
§ 3. Die Tagesordnung jeder Vorstands-Sitzung ist vorher dem Fabrikherrn 
vorzulegen, und hat derselbe das Recht, ungeeignet erscheinende Punkte von der Tages 
ordnung abzusetzen. 
Der Fabrikherr resp. ein Vertreter der Firma führt den Vorsitz; an der Ab- 
şiimmung nehmen in der Regel nur die von den Arbeitern gewählten Vorstandsmit 
glieder Theil. 
8 4. Die Beschlüsse und Entscheidungen des Vorstandes sind in ein Protokollbuch 
Anzutragen; durch die Unterschrift des Fabrilherrn erhalten dieselben bindende Kraft und 
'ìnd sie in diesem Falle durch die zuständigen Organe zur Ausführung zu bringen. Der 
^abrikherr hat das Recht, die Genehinigung zu versagen, Abänderungs-Vorschläge zu 
wachen und den Gegenstand zu nochmaliger Berathung auf die Tagesordnung zu setzen. 
§ 5. Dem Vorstand steht es zu, Vertrauenspersonen für die verschiedenen Abthei 
lungen der Fabrik oder für solche Ortschaften, welche im Vorstande nicht vertreten sind, 
w wählen, die ihn in Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Die Wahl geschieht im 
! Vorstand durch geheime Wahlzettel; bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Die Na- 
! wen der Vertrauenspersonen sind öffentlich bekannt zu geben. In der Regel sollen die 
^ertrauenspersonen aus den wenigstens (30) (25) Jahre alten und mindestens (5) (2) (1) 
j àhre j,; for Fabrik beschäftigten Arbeitern genommen werden. Die Vertrauenspersonen 
wnnen vom Vorstande zu den Sitzungen eingeladen werden und haben in diesem Falle 
^'¡cfļeg Stimmrecht. Bei jeder ganzen oder theilweiscn Neuwahl des Vorstandes findet 
vuch Neuwahl der Vertrauenspersonen statt.
	        
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