Full text : Schutz dem Arbeiter!

die  Hälfte  Arbeiter  sein  müssen.  Im  Uebrigen  sott  man  nicht  immer
von  der  Ansicht  ausgehen,  daß  die  Arbeiter  gegen  Arbeitgeber  und  Meister
twiner  nur  Gefühle  des  Mißtrauens  und  des  Gegensatzes  hegten.  —
Zweckmäßig  erscheint  es,  wenn  in  Fabriken,  welche  Arbeiterinnen  in
größerer  Zahl  beschäftigen,  auch  diese  im  Vorstände  durch  gewählte
Arbeiterinnen  vertreten  seien.
Das  Aeltesten  -  Cottegium  hat  in  einer  Reihe  von  Fabriken  Einführung ­
  gefunden,  —  z.  B.  in  der  Ma  rien  Hütte  bei  Kotzenan  seit
1875,  bei  F.  Brandts  in  M.  Gladbach  (thatsächlich  bestehend  seit
1872,  mit  Statut  seit  1881),  D.  Peters  in  Neviges,  in  den  Fürstlich ­
  Isen  burgisch  en  Werken  in  Wächters  bach  bei  Hanau,  bei
Bären  sprung  und  Starke  in  Frankenau,  bei  der  „Vereinig  un  g  sgesellschaft
  für  Steinkohlenbau  im  Wurm  revi  er"  (unter
şGeneral-Director  Hilt)  —  und  überall  sich  auf's  beste  bewährt.
Der  „Verein  Anhaltischer  Arbeitgeber",  der  „Bergische"  und
»Linksrheinische  Verein  für  Gemeinwohl",  der  „Verband  keramischer
Ģewerke"  haben  die  Einführung  empfohlen.  Freilich,  die  Wirksamkeit
'ft  bestimmt  durch  den  Arbeitgeber:  daß  dieser  demselben  das  nöthige
Interesse  und  Selbstvertrauen  einzuflößen  versteht.  Apathie  und
Mißtrauen  sind  die  Feinde  —:  sind  diese  überwunden,  hat  sich  die  Institution ­
  ein  Mal  eingelebt,  dann  ist  der  Arbeitgeber  um  ein  bedeutendes ­
  Stück  Arbeit  entlastet,  in  atten  Fragen  und  Schwierigkeiten  hat
€r  in  dieser  die  beste  Stütze,  wie  das  von  den  verschiedensten  Seiten
dankbar  anerkannt  worden  ist.  Wenn  auch  das  Vetorecht  in  den
Statuten  vorgesehen  ist,  so  wird  der  Arbeitgeber  doch  bei  Umsicht  kaum
davon  Gebrauch  zu  machen  in  der  Lage  sein.  Wenn  auch  die  Punkte
bfr  Berathung  begrenzt  werden  müssen  und  deshalb  dem  Arbeitgeber  die
Genehmigung  der  Tagesordnung  zusteht,  so  fühlen  die  Arbeiter
^och  recht  wohl  schon  selbst,  was  sie  mit  angeht,  und  wo  der  Arbeitgeber ­
  allein  zu  sagen  haben  muß;  jedenfalls  wird  es  dem  Arbeitgeber
vesp.  seinem  Vertreter  leicht  sein,  jede  Ueberschreitung  fernzuhalten.
Als  Normal-Statut  für  einen  Fabrik-Ausschuß  möge  das  des  „Linksrheinischen ­
  Vereins  für  Gemeinwohl"  (nach  dem  Vorbild  des  bei  F.  Brandts,
Ņļ.  Gladbach,  bestehenden  Statuts)  hier  Platz  finden.
§  1.  Der  Vorstand  der  Krankenkasse  soll  neben  der  Fürsorge  für  die  kranken  Mit-Äieder
  es  als  seine  besondere  Aufgabe  betrachten,  für  Erhaltung  und  Förderung  des  Geistes
Zusammengehörigkeit,  der  Ordnung  und  der  guten  Sitte  unter  den  Arbitern ­
  der  Fabrik  nach  Möglichkeit  mitzuwirken  und,  so  weit  thunlich,  allen  Arbeitern  mit
Fürsorge  und  Rath  zur  Seite  31t  stehen  ').
fl  Für  den  Fall,  daß  nicht  der  K  r  ankenkasscn-Vo  rstand  die  Functionen  des
"eltesten-Rathes  übernimmt,  sondern  ein  besonderes  Collegium  hierfür  gebildet  wird,
'viirde  §  1  etwa  folgende  Fassung  erhalten:
            
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