Full text: Schutz dem Arbeiter!

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weiten der Arbeiter möglich, was namentlich zu Zeiten leidenschaftl 
icher Aufregung böse wirken kann. — Auf andere Fragen principieller 
wie praktischer Natur: ob z. B. der Vorsitzende ernannt oder (als Ob- 
wann) gewählt werden soll, ob nicht doch die Bildung besonderer Ver 
bi e ichs b u r e au x (mit Beisitzern) nach dem Vorbilde der rheinischen 
Ģewerbegerichte sich empfiehlt re, gehen wir hier nicht ein. 
Eine sehr dankenswerthe Eriveiterung der Aufgaben sollen die Ge- 
Werbegerichte durch ihre Thätigkeit als 
Einigungs-Aemter 
Erhalten, indem dieselben auch in Streitigkeiten, welche sich zwischen Ar 
beitgebern und Arbeitern über die Bedingungen der Fortsetzung 
°der Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses entstehen, als Einigungs- 
àmter angerufen werden können (§ 55). Wie die Motive zutreffend aus 
führen, ist es ja „bei den in neuerer Zeit vorgekommenen Arb e itér 
ons stau den mehrfach als ein schwerwiegender Uebelstand empfunden 
worden, daß es auch bei vorhandener Geneigtheit zu Eiuigungsver 
band lung en auf beiden Seiten zur wirklichen Einleitung solcher 
bar nicht oder nicht rechtzeitig gekommen ist, weil es an einem 
Örgan fehlte, welches geeignet und berufen gewesen wäre, die Leitung 
Ivlcher Verhandlungen und die Vermittelung zwischen den streitenden 
Parteien in die Hand zu nehmen. Es wird deshalb wenigstens der 
versuch zu machen sein, durch Schaffung eines solchen Organs und durch 
^ttige Bestimmungen über das bei den Verhandlungen einzuhaltende 
Perfahren eine friedliche Erledigung der zwischen Arbeitgebern und Ar 
bitern über die billigen Bedingungen des Arbeitsvertrages entstehenden 
Meinungsverschiedenheiten zu erleichtern und die für beide Theile 
wit schweren Opfern verb linde neu Arbeitseinstellungen 
tunlichst zu vermeiden oder, wo sie entstanden sind, möglichst 
ìwsch zu beseitigen. Die Hoffnung, daß es den Gewerbegerichten 
gelingen wird, durch eine auf Sachkunde beruhende unparteiische Recht 
sprechung das Vertrauen der Arbeitgeber und Arbeiter zu gewinnen, 
ļàtzt es gewiß gerechtfertigt erscheinen, sie zu einer solchen Thätigkeit zu 
Drusen, deren Erfolg in erster Linie durch die Vertrautheit mit den Be 
gehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitern und durch das Ver 
bauen der Betheiligten bedingt ist." 
„Eine Verpflichtung, ihre Streitigkeiten vor einem Einiguugs- 
^wt zum Austrag zu bringen, kann (freilich) weder den Arbeitgebern noch 
ben Arbeitern auferlegt werden, zumal es an geeigneten Mitteln fehlen 
Würde, die Erfüllung dieser Verpflichtung zu erzwingen. Die Thätigkeit
	        
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