Full text : Schutz dem Arbeiter!

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werden  (§  7).  Die  Beisitzer  werden  je  zur  Hülste  von  und  aus  den  Arbeitgeber»
und  Arbeitern  gewühlt  (§  10).  Den  nähern  Modus  (ob  direct,  ob  indirect  rc.)  bleibt
der  statutarischen  Regelung  —  um  der  „Berücksichtigung  der  örtlichen  Verhältnisse,  insbesondere ­
  auch  der  Zahl  und  des  Umfangs  der  hauptsächlichen  Industriezweige  Raum  3^
geiien  (Motive)  —vorbehalten.  Wahlberechtigt  sind  diejenigen  Arbeitgeber  resp.  Arbeitnehmer, ­
  welche  das  25.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben  und  mindestens  zwei  Jahre  in
dem  Bezirke  des  Gerichts  Wohnung  oder  Beschäftigung  haden  (§  12).  Wählbar  sind
dieselben  erst  nach  Zurücklegung  des  30.  Lebensjahres  (§  8).  Die  Beisitzer  erhalten  eine
Vergütung  der  Reisekosten  und,  wenn  das  Statut  es  bestimmt,  solche  für  Zeitversüuinmb
(§  15).  —  Die  Innungs-Schiedsgerichte  (§§  97a,  100  ck  der  Gewerbeordnung)
bleiben  bestehen  (§  72)  und  sind  die  denselben  unterstehenden  Meister  und  Gesellen  vom
activen  und  passiven  Wahlrecht  ausgeschlossen  (§  12).  Die  Verhandlungen  sind  öffentlich
(§  32).  Zeugen  und  Sachverständige  können  beigezogen  und  vereidigt  werden  (§37);  auch
das  persönliche  Erscheinen  der  Parteien  angeordnet  werden  (§  35).  Die  Urtheile  sind  fü 1 '
vorläufig  vollstreckbar  zu  erklären,  falls  sie  den  Antritt,  die  Fortsetzung  oder  Auflösung ­
  des  Arbeitsverhältnisses  oder  das  Arbeitsbuch  betreffen,  oder  der  Gegenstand  de»
Weith  von  300  M.  nicht  übersteigt  (§  50);  im  klebrigen  steht  die  Berufung  und  Beschwerde ­
  in  demselben  Umfange,  wie  gegen  die  Entscheidungen  der  Amtsgerichte  in  bürgerlichen ­
  Rechtsstreitigkeiten,  an  das  Landgericht  offen.  —  Das  Gewerbegericht  „kann  in  jeb^  |
Lage  des  Rechtsstreites  die  gütliche  Beilegung  desselben  versuchen"  (§  41).  „Häuşib
wird  bei  Streitigkeiten,"  wie  die  Motive  ausführen,  „die  Erörterung  des  Vorsitzenden  mit
den  Parteien  schon  genügen,  um  durch  Klärung  des  Sachverhaltes  die  Streitpunkte  ohne
contradictorifches  Urtheil  zu  beseitigen."  Deshalb  ist  die  Bestimmung  vorgesehen  f§  48)•
daß  „in  dem  ersten,  auf  die  Klage  angesetzten  Termine  die  Zuziehung  der  Belsitzer
  unterbleiben  kann  —  ein  Verfahren,  welches  die  Ansetzung  eines  Termins  1,1
kürzester  Frist  gestattet  und  nur  dann  nicht  zur  endgültigen  Erledigung  der  Sache  f"h^'
wenn  diese  streitig  bleibt  und  entweder  die  Parteien  auf  die  Mitwirkung  der  Beisitzer
der  Entscheidung  nicht  verzichten  wollen,  oder  die  Entscheidung  wegen  der  Nothwendig^
eines  besondern  Beweis-Verfahrens  nicht  alsbald  im  ersten  Termin  erfolgen  kann."  KoiM»
der  Sühneversuch  in  diesem  ersten  Termine  nicht  zu  Stande,  und  bestehen  die  oder  ciM
der  Parteien  auf  gerichtlicher  Entscheidung,  so  ist  ein  neuer  Verhandlungs-Termin  anzusetzen, ­
  zu  welchem  die  Beisitzer  zuzuziehen  sind;  aber  auch  da  ist  jedenfalls  „der  SühM'
versuch  beim  Schlüsse  der  Verhandlungen  vorzunehmen  resp.  zu  wiederholen"  (§41).  Wen"
und  wo  immer  ein  Vergleich  zu  Stande  kommt,  wird  eine  Gebühr  nicht  erhoben.
Die  Gebühren  betragen  bei  einem  Gegenstand  im  Werthe  bis  20  M.  1  M.;  & eI
20-50  M.  1,50  M.;  bei  50-100  M.  3  M.  ;  bei  je  100  M.  mehr  je  3  M.
Der  Entwurf  sieht  noch  besondere  Bestimmungen  für  den  Bergbau  vor,  für  welche
durch  die  L  and  e  s  -  E  e  n  tr  a  l  b  eh  ö  rd  e  direct  ohne  Rücksicht  auf  die  localen  Instand"
nach  einheitlichem  Plane  auf  Kosten  des  Staates  besondere  Gewerbcgerichte  gebildet  werde'»
können  (§  70).
Der  Entwurf  zeichnet  sich  durch  eine  Reihe  von  Vorzügen  gegell'
über  frühern  Vorlagen  aus,  vor  allem  auch  dadurch,  daß  das  Wahļ'
recht  der  Arbeiter  gesichert  ist.  Soll  aber  der  Institution  das  volle
Vertrauen  der  Arbeiter  gesichert  sein,  so  muß  die  Wahl  eine  geheime
und  directe  sein,  wie  es  auch  in  der  Resolution  des  Reichstags  gefordert
war,  und  vielfach  (z.  B.  in  Frankfurt  a.  M.,  Leipzig  rc.)  bereits
steht.  Bei  öffentlicher  Stimmabgabe  ist  eine  Unterdrückung  der  freies
Wahl  nicht  bloß  von  Seiten  der  Arbeitgeber,  sondern  auch  voü
            
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