2 4. Buch. . V. Teil. Die Steuern.
Öffentliche Dienstleistungen zu liefern, oder nach einer anderen
Auffassung, jenen Teil, jene Voraussetzungen der Produktion und
überhaupt des Wohlergehens der Einzelnen herbeizuschaffen, welche
der Einzelne sich zu sichern nicht imstande ist; und diese Leistungen
bietet der Staat gewissermaßen zum Kaufe an. Der prinzipielle
Fehler dieser Auffassung steckt darin, daß sie Unmögliches an-
strebt. Denn wenn es auch Fälle gibt, wo die Tätigkeit des Staates
unmittelbar Einzelnen zum Vorteil gereicht, doch in den meisten.
Fällen ist es unmöglich festzusetzen, welchen Vorteil der Einzelne
von der Tätigkeit des Staates hat, schon aus dem Grunde, da ja
ein großer Teil der Staatstätigkeit negativ, präventiv ist, wo es
noch zweifelhaft ist, ob sie überhaupt nötig war, noch zweifelhafter,
wem sie Schutz gegen Krankheit, gegen Rechtsverletzungen usw.
geboten hat. Eine Reihe von Tätigkeiten des Staates geschehen
deshalb, weil die Betreffenden zahlungsunfähig sind, also nicht in
der Lage sind, Lasten zu tragen. Dann gibt es Fälle, wo die
Staatsausgaben überhaupt nicht mit Verwaltungstätigkeiten unmittel-
bar zusammenhängen, z. B. die Last der Staatsschulden, welche
nicht für gewisse administrative Zwecke aufgenommen wurden,
sondern Folge der unzureichenden Einnahmen sind.
Aber auch dort, wo es möglich wäre festzusetzen, wer die
Leistung des Staates in Anspruch genommen hat, auch dort ist
auf den Umstand Rücksicht zu nehmen, daß sobald der Staat eine
gewisse Funktion ausübt, dies schon beweist, daß diese Funktion
auch von staatlichem Interesse ist, sein muß, der Staat dieselbe
also nicht bloß im Interesse des Einzelnen ausübt. Diese Auf-
fassung ist daher falsch, sie läßt den hohen Beruf des Staates
außer Auge und betrachtet denselben mehr als eine Interessen-
vereinigung, eine Art Aktiengesellschaft. Diese Auffassung strebt
aber auch das Unmögliche an, denn bei den wichtigsten staatlichen
Funktionen ist es ganz unmöglich festzusetzen, wem dieselben zum
Vorteile gereichten. Nur insofern kann diese Theorie ganz im
allgemeinen akzeptiert werden, als unter gewissen Umständen der
Staat für gewisse gesellschaftliche Gruppen (Grundbesitz, Kapital,
Bankinteresse usw.) mehr weniger leistet. Auch Lotz*) führt
wichtige Argumente gegen die Aquivalenztheorie an und bemerkt,
daß ein größerer Staat, der die Hauptsteuerarten nach diesem
Prinzip abgemessen hätte, nicht bekannt ist. Ebenso weist Stamp
die Aquivalenztheorie als praktisch undurchführbar zurück *). %
Vom Standpunkte der Besteuerung nach dem Interesse ist die
1) Finanzwissenschaft 5. 243.
2) a..a. 0.8.6.
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