IX
und auch seine Güterlehre ') sind auf historischer Grundlage ent
standen.
Was Beiden gemeinschaftlich ist, drückt sich darin aus, dass
sie den Kampf gegen die Unklarheit, gegen die Verquickung der
nationalökonomischen Litteraturgeschichte mit der Wirtschafts
geschichte einerseits und der theoretischen Nationalökonomie mit
der Wirtschaftspolitik andererseits, mit rücksichtsloser Wahrheits
liebe und Überzeugungstreue führen.
Meine grolle Verehrung für die beiden Volkswirtschaftslehrer
habe ich, ihrem Beispiele getreu, nicht darin zu dokumentieren
gesucht, dass ich in sklavischer Nachahmung eine Reproduktion
ihrer wissenschaftlichen Resultate vornahm. Ich habe meinen eigenen
Weg eingeschlagen und verfolgt, nachdem ich einmal den Aus
gangspunkt desselben gefunden hatte, aber ich habe die methodi
schen Fortschritte des Heidelberger und des Wiener Gelehrten zu
meinem Wegweiser gemacht. Und was das Sachliche anbelangt, so
war es mir durchaus nicht schwer, auch Meinungen auszusprechen
und zu begründen, welche den Ansichten eines der beiden Gelehrten
nicht entsprechen; denn es würde ja gewiss weniger Verehrung
darin liegen, Meinungsdifferenzeu zu verschweigen, als sie auszu
sprechen. Nicht darin wurzelt ja der Dank gegen einen verehrten
Lehrer, dass man dessen Geistesergebnisse um knetet und verviel
fältigt, sondern auf der empfangenen Grundlage auf dem Wege
der Forschung vorwärtsstrebt.
Die Erkenntnis des Wesens und Inhaltes und des
generellen Zusammenhanges der Erscheinungen des
Unternehmens und des Unternehmergewinnes, die
Unterscheidung der Menschheits-Phänomene: Unter
nehmen, Wirtschaft und Volkswirtschaft, und die Ent
deckung der natürlichen und wirtschaftlichen Ele
mente in der Natur einerseits und im Menschen
andererseits, welche von mir Trinitas der Kräfte
genannt sind: stellen neue, nirgend ausgesprochene
Theorien dar; diese sind es, welche ich durch die Wid
mung dieses Buches auf den Altar der Verehrung gegen
Knies und Menger niederlegen zu dürfen glaube.
') Grundsätze der Volkswirtschaftslehre (Wien 1871). S. 36 u. flF.