Contents: Grundzüge der Sozialpolitik

340 
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
Statut, Verfügung der Landeszentralbehörde oder des Reichskanzlers 
erfahren kann, bedürfen an dieser Stelle keiner weiteren Besprechung. 
Die Krankenversicherung eignet sich weniger für große umfassende 
Verbände, als für Organisationen, die auf engere Bezirke beschränkt 
sind. Die Krankenfürsorge muß eben sofort eingreifen können; zu 
gleich ist aber bei Krankheiten eine strenge Kontrolle nötig, um unlau 
terem Vorgehen vorzubeugen, und eine derartige Kontrolle läßt sich 
von räumlich engeren Organen wirksamer durchführen. Innerhalb 
dieser engeren Bezirke kann eine Scheidung nach Berufen oder eine 
Zusammenfassung aller Berufe oder auch die Verbindung von Berufs 
krankenkassen zur Durchführung gewisser Angelegenheiten stattfinden. 
Die tatsächliche Organisation hat dem Umstande Rechnung getragen, 
daß bei Erlaß der betreffenden Versicherungsgesetze schon nicht wenige 
Krankenkassenformen in Anwendung waren. Man hat die vorhan 
denen Formen möglichst auch dem Versicherungszwange nicht opfern 
wollen. In Deutschland sind als die hauptsächlichste Kassenform die 
— in der Regel für einen Gemeindebezirk errichteten — Ortskranken 
kassen anzusehen. Im allgemeinen sind die Ortskrankenkassen inner 
halb des Gemeindebezirks nach großen Berufsgruppen geschieden. Das 
Statut wird nach Anhörung der Beteiligten oder ihrer Vertreter von 
der Gemeinde errichtet und bedarf der Genehmigung durch die höhere 
Verwaltungsbehörde. Die Verwaltung der — kraft Gesetzes als Rechts 
persönlichkeit geltenden — Ortskrankenkassen steht unter staatlicher 
Aufsicht. An den Verwaltungsorganen — Generalversammlung und 
Vorstand — sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach dem Verhältnis 
ihrer Beiträge beteiligt; die Arbeitgeber dürfen höchstens x k der 
Stimmen haben, was ihrem gesetzlichen Anteil an der Beitragslast 
entspricht. Weiter kommen die von den beteiligten Arbeitgebern zu 
errichtenden Betriebs- (Fabrik-, Werk-) Krankenkassen und die von 
den Bauherren zu errichtenden Baukrankenkassen, die Innungskranken 
kassen und die Knappschaftskassen in Betracht. Für die genannten 
Kassen besteht der Beitrittszwang der Versicherten und die Aufnahme 
verpflichtung der Kasse. Für Versicherungspflichtige, die in keiner dieser 
Kassen ein Unterkommen finden, tritt die Gemeindekrankenversiche 
rung ein; sie ist keine selbständige Krankenkasse, sondern eine Ein 
richtung der Gemeinde. Der Grundsatz des Beitrittszwanges, nach 
welchem sich der Versicherungspflichtige der für die Arbeiter seines 
Betriebes in Betracht kommenden Kasse anschließen muß, wird durch 
brochen zugunsten der eingeschriebenen Hilfskassen — nach Maßgabe 
des Hilfskassengesetzes vom 7. April 1876 und 1. Juni 1884 — und der 
auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hilfskassen. Deren 
Mitglieder sind vom Beitrittszwang unter bestimmten Voraussetzungen 
befreit. Die wichtigste Voraussetzung ist, daß die Hilfskasse im Krank
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.