IV. Staatliche und private Organisation. 98'
und dazu ein immer steigendes Hervortreten des Privat
eigentums in Zusammenhang mit dem Ackerbau. Den
Begriff der „Arbeit" als eigentumschaffende Macht
muß man bei beiden Formen anwenden; denn auch die
Organisation erwirbt ihr Recht durch Leistungen, nicht
schon lediglich durch ihr einfaches Vorhandensein. Und
zur Organisation gehört der Organisator notwendig
mit dazu; sie faßt verschiedene Leistungen, geistige und
körperliche, größere und kleinere Energie, zusammen
und der Einzelne geht darin nicht unter, sondern hat
seine bestimmte Rolle. Also ist es verkehrt, aus primi
tiven Verhältnissen das Recht des Arbeiters auf den
sogen, vollen Arbeitsertrag ableiten zu wollen; auch
der Organisator hat Ansprüche und der Unternehmer,
Leiter, Führer ist nur die moderne Ausbildung der von
Anfang an zu jeder Organisation erforderlichen leiten
den Intelligenz. Selbst bei gemeinsamen Jagd- und
Fischzügen von Eskimos bedurfte es einer Persönlichkeit,
die angibt wohin man fahren soll und wie man die vor
handenen Kräfte verteilen soll; und sie bekam einen
größeren Anteil an der Beute.
Sehr bald muß man erkannt haben, daß das Einzel
vermögen nur dann wertvoll und mit Kraft durch
führbar ist, wenn es veräußert und vererbt werden darf.
Hat das erste als Grundlage des Handels, zunächst des
Tauschhandels, vorwiegend praktische Bedeutung, so
führt das zweite, die Erbschaft, zu einer neuen ideellen
Einschränkung des Privateigentums. Wird es vererbt
und soll es vererbt werden, so gehört es strenggenom
men der Familie und diese, nicht der Einzelne, ist die
Grundlage, gleichsam die Zelle des Staates. Dann ist
der Einzelne mehr Besitzer als Eigentümer; Besitz