()8. Der Lebeiisgemiss im alliieiiieiiisteii Falle der
Vorratlislialtiiiiír.
Nclnneii wir mm an, dass der betrachtete Koiisimient
des Gebraiielisartikels A diesen aneli selbst
herstelle, und dass er auch als Vorrathshändler aiiftreten
könne, so werden sieh iin allgemeinen am
.Jahressehlnsse dreierlei Vorräthe des Artikels .1 ergeben.
Xel)en dem znletzt bes])roehenen Konsnmtionsreste
kann ein ans unfertigen Stacken bestehender
Drodnktionsrest und endlich auch noch ein ans nen
gekauften oder ^anz fertig- gestellten Stücken bestehender,
verkänflieher S])eknlationsvorrath s gehalten
werden ; daher kann dann auch der Anfan^svorrath
nebst einem verkänfliehen Theile auch schon <>-ehranehte,
sowie nnferti^e Stücke enthalten. Die letzteren
tinden ihre han])tsäehliehste, dem Yerbranehe
analoge Wrwendun<>- in der Ferti^stellnn^-, wenn auch
der \ erkauf unvollendeter Stücke zu besonderen, von
Fall zu Fall ^e^ebenen Freisen nicht ausgeschlossen
ist. Wenn aber die Ferti^^stellnn^- unterlassen werden
wollte, werden die nnferti^en Stücke gerade, wie schon
^ebranehte Stücke, doch auch bei sorgfältigster Anfbewahrnng-
am Ende des Jahres mir mehr in vcrsehleehterter
Hesehattenheit vorhanden sein, nnd mir
jene Summe von IIerstellnn^s])erzenten, die dann noch
verbleiben würde, bildet das anrechenbare Ansmass,
mit dem die anfänglich vorräthij»-en, nnvollcndeten
Stücke in der sehliessliehen Verniö^ensinventiir er-