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wird, sei es, dass dies freiwillig ^eselielie, oder dureli
eine Prohibition des Aussenhandels erzwungen werde;
der Geineinmitzeii wächst da^^^en, gleichviel in
welcher Riehtung’ der Verkehr mit dem Auslände
sieh bewegt, je grösser dieser wird. Ganz so, wie
die Anfangshefriedigiing eines Individuums auf der
hei Ahsehluss von Kauf und Verkauf des Artikels A
vortheilhaftesten Kombination beruht, kann auch der
Anfangsgemeinnntzen OB eines Landes nur dann erreicht
werden, wenn zwar der Aussen verkehr in dem
Artikel A ansgesehlossen ist, aber doch allen Individuen
die freie Wahl der dann zweekmässigsten
Kombination ihrer ganzen Konsumtion, Produktion
und Vorrathshaltung gewahrt bleibt. Durch die Ermöglichung
des Aussenhandels erweitert sich für jeden
Inländer die Freiheit der Wahl, da ihm neue Kombinationen
zugänglich werden, und wenn diese vortheilhaft
sind und also ein Aussenhandcl jdatzgreift,
muss auch der Gemeinnützen wachsen. Dass dagegen
jede Reschränkung des Inlandverkehrs durch Monopole,
Steuern, hohe Frachtsätze u. dgl. die Freiheit
in der Wahl der vortheilhaftesten Kombination beengt
und daher unter allen Umständen den Gemeinnützen
schmälern muss, haben wir schon trüber hesprochen.
Wenn wir nun die Rückwirkung des Auslandsverkehrs
auf die iidändischen Käufer und Verkäuter
verfolgen wollen, so liesse sich dies auch in allgemeinster
Weise durchführen; da aber gerade die Rückwirkung
auf die Konsumenten und Produzenten von