Full text: Taxämter oder private Schätzungen?

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aus dem Hypothekengeschäft gegenüber, stuf das Tausend berechnet 
ergibt sich für die zehn angeführten Jahre: 
2,57 Mark Kursverlust, 
0,03 Mark Risikoprämie. 
Morte sind hier überflüssig. 
vielleicht will aber die StaatsreLierung gerade dis Wirkung, 
die die Sparkassen zwingt größere Beträge in 
Staatspapieren anzulegen. Ein besseres Mittel gäbe 
es wahrlich nicht. Würden die Taxämter aber gar obligatorisch 
gemacht, dann wären die Sparkassen bei der Beleihungsgrenze von 
50 Prozent — (an ihre Aenderung wird bekanntlich nicht gedacht) — 
auch noch dadurch geschlagen, daß sie große Teile des Veleihungs- 
geschäfts an die Hypothekenbanken usw. abgeben müssen, weil, 
wenn die Schuldner einmal einen Teil der ersten Hypothek zu 
rückzahlen müssen, sie einen Gläubiger wählen, der möglichst wenig 
zurückhaben will. Wenn man bisse Wirkungen zunächst vielleicht 
in Sparkassenkreisen noch nicht einsehen will, und daher — wie 
wir schon sagten — zur Taxamtsschätzung greifen wird, es wäre 
trotzdem merkwürdig, wenn es anders käme. Und wenn die Spar 
kassen überhaupt noch Hypothekengeschäfte machen werden, werden 
ihnen dann nicht die besten Bissen von den Hypothekenbanken weg 
genommen werden? Werden sie nicht schließlich nehmen müssen, was 
jene als minderwertig zurückgewiesen haben? 
All' diesen Ausführungen kann man nun entgegenhalten, sie 
sähen nur das Schwarze, nicht das Weiße. Die Reform des Realkrrdits 
und die Entschuldung des Hausbesitzes setze Taxämter voraus. Darauf 
antworten wir, daß die Taxämter Realkreditreform und 
Entschuldung direkt ausschließen wenn man von der 
gewaltsamen Entschuldung durch die Zwangsverstei- 
gerung absieht. Der preußische Landesverband der Haus- und 
Grundbesitzervereine, der unter dem Widerspruch anderer Hausbesitzer- 
organisationen einer der Rufer nach Tarämtern ist, hat denn auch 
schon den Rückzug angetreten, wenn er folgende Eingabe an den 
Landwirtschaftsminister machte: 
„Zeitungsnachrichten zufolge ist ein Gesetzentwurf über Tax 
ämter in Ausarbeitung. Es wird befürchtet, daß diejenigen Hy 
potheken, welche die Hypothekenbanken auf Grund der alten 
Beleihungsvorschriften ausgeliehen haben, bei deren Prolongation 
erheblich verkürzt werden müßten; das würde für den Realkredit 
unabsehbare schädliche Nachteile haben. Ts dürste sich deshalb in 
jedem Falle empfehlen, in dem Gesetz eine dahingehende Vor 
schrift aufzunehmen, daß es keine rückwirkende Kraft hat, daß 
es insbesondere nicht auf die von Hypothekenbanken bei In 
krafttreten des Gesetzes bereits ausgeliehenen Hypotheken An 
wendung findet und auch nicht auf deren Prolongation, sondern
	        
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