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aus dem Hypothekengeschäft gegenüber, stuf das Tausend berechnet
ergibt sich für die zehn angeführten Jahre:
2,57 Mark Kursverlust,
0,03 Mark Risikoprämie.
Morte sind hier überflüssig.
vielleicht will aber die StaatsreLierung gerade dis Wirkung,
die die Sparkassen zwingt größere Beträge in
Staatspapieren anzulegen. Ein besseres Mittel gäbe
es wahrlich nicht. Würden die Taxämter aber gar obligatorisch
gemacht, dann wären die Sparkassen bei der Beleihungsgrenze von
50 Prozent — (an ihre Aenderung wird bekanntlich nicht gedacht) —
auch noch dadurch geschlagen, daß sie große Teile des Veleihungs-
geschäfts an die Hypothekenbanken usw. abgeben müssen, weil,
wenn die Schuldner einmal einen Teil der ersten Hypothek zu
rückzahlen müssen, sie einen Gläubiger wählen, der möglichst wenig
zurückhaben will. Wenn man bisse Wirkungen zunächst vielleicht
in Sparkassenkreisen noch nicht einsehen will, und daher — wie
wir schon sagten — zur Taxamtsschätzung greifen wird, es wäre
trotzdem merkwürdig, wenn es anders käme. Und wenn die Spar
kassen überhaupt noch Hypothekengeschäfte machen werden, werden
ihnen dann nicht die besten Bissen von den Hypothekenbanken weg
genommen werden? Werden sie nicht schließlich nehmen müssen, was
jene als minderwertig zurückgewiesen haben?
All' diesen Ausführungen kann man nun entgegenhalten, sie
sähen nur das Schwarze, nicht das Weiße. Die Reform des Realkrrdits
und die Entschuldung des Hausbesitzes setze Taxämter voraus. Darauf
antworten wir, daß die Taxämter Realkreditreform und
Entschuldung direkt ausschließen wenn man von der
gewaltsamen Entschuldung durch die Zwangsverstei-
gerung absieht. Der preußische Landesverband der Haus- und
Grundbesitzervereine, der unter dem Widerspruch anderer Hausbesitzer-
organisationen einer der Rufer nach Tarämtern ist, hat denn auch
schon den Rückzug angetreten, wenn er folgende Eingabe an den
Landwirtschaftsminister machte:
„Zeitungsnachrichten zufolge ist ein Gesetzentwurf über Tax
ämter in Ausarbeitung. Es wird befürchtet, daß diejenigen Hy
potheken, welche die Hypothekenbanken auf Grund der alten
Beleihungsvorschriften ausgeliehen haben, bei deren Prolongation
erheblich verkürzt werden müßten; das würde für den Realkredit
unabsehbare schädliche Nachteile haben. Ts dürste sich deshalb in
jedem Falle empfehlen, in dem Gesetz eine dahingehende Vor
schrift aufzunehmen, daß es keine rückwirkende Kraft hat, daß
es insbesondere nicht auf die von Hypothekenbanken bei In
krafttreten des Gesetzes bereits ausgeliehenen Hypotheken An
wendung findet und auch nicht auf deren Prolongation, sondern