Contents : Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

III. DER KAUFM. NACHRICHTEN- U. GÜTERVERKEHR 107
Receipt (M/R); er ist ein Auszug aus dem Ladebuch und eine
Bestätigung des Steuermanns über den Empfang der Ware an den
Verlader, Sehr häufig ist der Ladeschein mit den sogenannten
Schiffszetteln (Shipping orders) vereinigt; sie enthalten die Anzahl
und genaue Bezeichnung der angelieferten Kolli, werden in 3 Exemplaren
 durchgeschrieben und durch eine perforierte Linie aus einem
Buche abgetrennt; das erste Exemplar ist an die Kaiverwaltung gerichtet
 und enthält die Bezeichnung des Schiffes, in das die Ware
geladen werden soll, im zweiten Exemplar wird der Kapitän ersucht,
die Ware an Bord zu nehmen, es dient zur Aufstellung des Stauungsplanes?),
 das dritte Exemplar wird vom Steuermann unterschrieben
und bildet das Receipt.
Jeder Inhaber des Receipt ist berechtigt, vom Schiffer die Aushändigung
 des Konnossements zu verlangen. Das Konnossement,
englisch bill of lading (B/L), französisch connaissement, italienisch
pölizza di cärico, ist das Dokument des Stückgüterverkehrs, eine
Urkunde, in der der Kapitän oder dessen Vertreter bestätigt, die bezeichnete
 Ware an Bord genommen oder doch zur Verschiffung übernommen
 zu haben mit der Verpflichtung, sie am Bestimmungsort
an den legitimierten Inhaber des Konnossements auszuliefern. Demnach
 unterscheidet man Konnossemente, die die Übernahme an Bord
bestätigen, Verschiffungskonnossemente, connaissements charges, oder
(nach dem ersten Worte, mit dem sie beginnen) Shipped-B/L, und
Übernahmskonnossemente, Verwahrungskonnossemente, connaissements
 pour chargement, oder Received-B/L, auch Custody bills genannt,
 über Waren, die behufs späterer Verschiffung zunächst in
Verwahrung genommen wurden, Optionskonnossemente sind solche,
bei denen der Bestimmungshafen bei der Abreise noch nicht bestimmt
 war; in einem Hafen, den das Schiff anläuft, erfährt der
Kapitän erst, wo das Gut zu löschen. ist.
Nach deutschem Recht muß das Konnossement vom Reeder
oder — gemäß 8 510 DGHB. — vom „Ausrüster‘“ (dem Carrier, der
das Schiff selbst führt oder durch einen von ihm bestellten Kapitän
führen läßt) gezeichnet sein. Nach anglo-amerikanischem Recht hat
das Konnossement der Reeder, dessen Agent oder der Kapitän zu
fertigen. Nach französisch-italienischem Recht gilt das Konnossement
als vollgültiger Beweis nur dann, wenn es vom Kapitän und vom
Verlader gezeichnet ist.
Das Konnossement kann auf Namen des Empfängers, an die
Order des Empfängers, auf Inhaber oder lediglich an Order lauten.
?) Stauung ist die richtige, sachgemäße Lagerung der Frachtgüter im
Schiffsraum. Sie erfordert große Erfahrung und Sachkenntnis, weil hiebei
auf die richtige Verteilung des Gewichtes, auf Feuergefährlichkeit und die
sonstigen Eigenschaften der Waren zu achten ist.
            
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