DAS ANWENDUNGSGEBIET
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offenbarem Widerspruch zu dem Grundgedanken, dass jede
Berufstätigkeit ein Unfallrisiko bedingt. Sie lassen sich nur
durch die Bemühungen erklären, die Durchführung der Ver-
sicherung durch Nichtaufnahme von Betrieben mit wenig Un-
fällen zu vereinfachen. Diese Erwägung ist in Estland wie in
Japan um so leichter durchgedrungen, als dort die Kranken-
versicherung und die Unfallversicherung ein einheitliches System
bilden. Dennoch bleibt die Tatsache bestehen, dass das Personal
Kleiner Betriebe der Erkrankung im: gleichen Masse ausgesetzt
ist, wie das der grossen. Das gilt selbst für die Arbeiter der
gesundesten Berufe.
Die Arbeiter in Handelsunternehmungen geniessen im all-
gemeinen. den Schutz der Pflichtversicherung im gleichen Masse
wie die Industriearbeiter ; eine Ausnahme bilden Japan, Estland
und Rumänien.
Die Lücken in der Krankenversicherung sind demnach nach
Zahl und Art unbedeutend, soweit Industrie und Handel in
Frage kommen. Da das Risiko aller Lohnbezieher gleich gross ist,
so muss der Kreis der Versicherten möglichst weit gezogen werden.
Die wenigen noch bestehenden Einschränkungen werden wohl
mit der Zeit wegfallen.
VERKEHRSBETRIEBE (SEELEUTE UND EISENBAHNER)
In allen Staaten sind die Seeleute in erster Linie durch die
Vorschriften der Seemannsordnungen oder der Handelsgesetze
im Falle der Erkrankung geschützt. Diese Vorschriften legen den
Reedern die Verpflichtung auf, für ihr an Bord erkranktes Per-
sonal bis zur Heilung oder bis zur Zurückschaffung in die Heimat
zu sorgen. Laufen aber die Verpflichtungen des Reeders ab und
dauert die Krankheit noch fort, so muss die Versicherung eintreten.
Die Seeleute sind in Grossbritannien und Nordirland, im
Trischen Freistaat, in Russland und im Königreich der Serben,
Kroaten. und Slowenen in die allgemeine Pflichtversicherung
aufgenommen. In Frankreich und Belgien ist für sie eine Sonder-
regelung getroffen worden.
Die KEisenbahnunternehmungen sind im allgemeinen Gross-
betriebe, die viele Arbeitnehmer ständig beschäftigen. In zahl-
reichen Staaten gehören die Eisenbahnen dem Staat, und ihre
Angestellten oder bestimmte Gruppen unter diesen können als
Beamte angesprochen werden. Fast immer ist durch die Per-
sonalsatzungen. der Anspruch auf völlige oder teilweise Fortge-