$ 12. Das Anwendungsgebiet.
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Loyalität seines Vertragsgegners angewiesen. So erklärt es sich, daß
von der schwierigen Durchsetzbarkeit des bedingten Meistbegünstizungsanspruchs
vielfach auf die materielle Rechtslage zurückgeschlossen
und der Rechtsanspruch aus der bedingten Meistbegünstigungsklausel
überhaupt verneint wurde. Fernerhin wird es verständlich, daß die bedingte
Meistbegünstigungsklausel so in der Praxis zum Instrument der
handelspolitischen Diskrimination werden konnte,
Nachdem die Vereinigten Staaten das System der bedingten Meistbegünstigungsklausel
aufgegeben haben und insbesondere auch die Weltwirtschaftskonferenz,
die zuständigen Komitees des Völkerbundes, wie
auch die internationale Handelskammer sich mit größter Entschiedenheit
zugunsten der unbedingten Meistbegünstigungsklausel ausgesprochen
haben, wird voraussichtlich die bedingte Meistbegünstigungsklausel
in nicht allzu langer Zeit nur nach historisches Interesse haben.
VI. Das Anwendungsgebiet der
Meistbegünstigungsklausel.
8& 12.
I. Die Meistbegünstigungsklausel kann sich auf sämtliche Gegen-;stände
eines Handelsvertrages beziehen?, d.h. auf die Behandlung
des internationalen Warenverkehrs,
der Ausländer,
der fremden Verkehrsmittel.
[m konkreten Falle macht jedoch die Abgrenzung des Anwendungsgebietes
einer bestimmten Klausel unter Umständen erhebliche Schwierigkeiten.
Naturgemäß ergibt sich eine gewisse Begrenzung der Meistbegünstigungsklausel
schon aus dem Rahmen des einzelnen Handelsvertrages®.
Wenn in einem Vertrage nur ein Ausschnitt von dem Gesamtkomplex
der handelspolitischen Beziehungen geregelt wird, so ergibt sich
hieraus ohne weiteres auch die Beschränkung der Meistbegünstigungs-1
Comite Economic: Rapport vom 23. Jan. 1929, S. ıx. Vgl. MEINE: a. a. O.
S. 14ff. ....,Die Kontrahenten haben wohl einen Rechtsanspruch auf Gleichstellung
mit anderen Nationen, die Verwirklichung dieses Anspruches ist aber bei
Böswilligkeit einer Partei, ohne daß sie dabei vertragsbrüchig sein muß, unmöglich.“
Borcıus: Deutschland und die Verein. Staaten S. 51, 1899: Die bedingte Meistbegünstigungsklausel
„bedeutet überhaupt nicht mehr, als daß das einen Handelsvertrag
abschließende Land bereit ist, auch noch mit anderen Ländern gleichgünstige
Handelsverträge abzuschließen‘‘.
2 Die Meistbegünstigungsklausel kommt außerhalb der Handelsverträge selten
vor, ist jedoch nicht notwendig auf sie beschränkt.
3 BaspevanTt: a. a. O0. Nr. 35.