Full text : Die Theorie des Geldes

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Capitel  J  I.

(1.  h.  ein  Zahlungsmandat,  vermittelst  dessen  der  Inhaber ­
  eines  Guthabens  in  Contocorrent  über  dieses  oder
einen  Theil  desselben  zu  Gunsten  eines  Dritten  verfügt.
Die  betreffende  Bank  ist  daher  auch  dem  Aussteller  des
Cheque  gegenüber  immer  nur  unter  der  Voraussetzung
und  in  so  lange  zur  Honorirung  desselben  (wie  jedes
anderen  von  demselben  an  sie  gerichteten  Zahlungsauftrages) ­
  verpflichtet,  als  derselbe  ein  entsprechendes  Guthaben ­
  bei  ihr  stehen  hat,  was  darum  eine  thatsächliche
Honorirung  eines  das  jeweilige  Guthaben  überschreitenden ­
  Cheque,  in  Erwartung  nachträglicher  Deckung,
keinesweges  ausschliesst.  Andererseits  bleibt  wiederum
der  Aussteller  des  Cheque  für  die  Honorirung  desselben
seitens  der  bezogenen  Bank  dem  Nehmer  des  Cheque
gegenüber  verantwortlich  (wenigstens  eine  gewisse  Zeit
lang).  Erst  mit  der  Einlösung  des  Cheque  resp.  der
Umschreibung  des  Betrags  von  dem  Conto  des  Ausstellers ­
  auf  das  Conto  des  Dräsentanten,  nicht  schon
mit  der  Ausstellung  oder  Einhändigung  des  Checpie,
wird  daher  die  Zahlung  oder  die  Uebertragung  der  Forderung, ­
  welche  die  Stelle  des  haaren  (Feldes  vertritt,
perfect,  während  dagegen  bei  der  Note  die  Zahlung
oder  Uehertragung  der  Forderung  schon  durch  einfache
Tradition  bewirkt  wird.  Der  Cheque  will  hiernach
            
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