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Capitel J I.
(1. h. ein Zahlungsmandat, vermittelst dessen der Inhaber
eines Guthabens in Contocorrent über dieses oder
einen Theil desselben zu Gunsten eines Dritten verfügt.
Die betreffende Bank ist daher auch dem Aussteller des
Cheque gegenüber immer nur unter der Voraussetzung
und in so lange zur Honorirung desselben (wie jedes
anderen von demselben an sie gerichteten Zahlungsauftrages)
verpflichtet, als derselbe ein entsprechendes Guthaben
bei ihr stehen hat, was darum eine thatsächliche
Honorirung eines das jeweilige Guthaben überschreitenden
Cheque, in Erwartung nachträglicher Deckung,
keinesweges ausschliesst. Andererseits bleibt wiederum
der Aussteller des Cheque für die Honorirung desselben
seitens der bezogenen Bank dem Nehmer des Cheque
gegenüber verantwortlich (wenigstens eine gewisse Zeit
lang). Erst mit der Einlösung des Cheque resp. der
Umschreibung des Betrags von dem Conto des Ausstellers
auf das Conto des Dräsentanten, nicht schon
mit der Ausstellung oder Einhändigung des Checpie,
wird daher die Zahlung oder die Uebertragung der Forderung,
welche die Stelle des haaren (Feldes vertritt,
perfect, während dagegen bei der Note die Zahlung
oder Uehertragung der Forderung schon durch einfache
Tradition bewirkt wird. Der Cheque will hiernach