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feits ist oft schwer zu unterscheiden. Großbetriebe werden
vielleicht anfangs nicht als solche gegründet, entwickeln sich
aber hierzu allmählich — manchmal während der ununter
brochenen Dauer der Anfertigung für ein Amt — aus Klein
betrieben. Urteile in dieser Hinsicht würden voraussichtlich
während des oft längeren Uebergangsstadiiums von den
verschiedenen in Betracht kommenden Stellen (Handwerks-,
Handelskammer, Gewerbeinssiektion, Verwaltungsbehörde,
Bekleidungsamt) verschieden ansfallen.
Wollte man Großbetrieben höhere Bezahlung zubilligen, als
kleinen Betrieben, so würden erstere voraussichtlich noch in viel
höherem Maße als bisher sich über die eigene Leistungsfähigkeit
hinaus Aufträge besorgen und an andere Stellen weiterschieben,
ivas den beteiligten Aemtern garnicht, oder erst wenn es zu spät ist,
bekannt wird. Bei Zubilligung von nur 25 % lohnt sich dagegen
ein Weiterschieben der Aufträge durch mehrere Hände nicht mehr
recht.
Wiewohl bei den meisten Akkordtarifen, behandeln die Auf-
tragsbcdinaungen des Amts eine größere Anzahl von nicht völlig
sondern nur ungefähr gleichartigen Fällen einheitlich, also
schematisch.
Die Verschiedenartigkeit der einzelnen Fälle hinsichtlich der
Verdieustmöglichkeit ist teils aus den vorstehend entwickelten Grün
den, teils deshalb nicht so groß, ime manchmal angenommen wird,
iveil Anfertigungsstellen, welche die Nähmittel auf ihre Kosten lie
fern, oder die für die Arbeiter vorgeschriebenen. Versicherungsbei
träge bezahlen, oder ein Teil der handwerksmäßigen Anfertigung
— z. B. das Einrichten, oder die Knopflechanfertiguna — auf ei
gene Kosten vorgenommen, hierfür sich, neben den 25 % entspre
chend ans den 75 %, bezahlt machen können.
Aus vorstehenden Erörterungen wird hergeleitet, daß die bei
den Arbeiten oder bei den Anfertigungsstellen bestehenden Verschie
denheiten nicht so erheblich sind, mit die Beibehaltung der so viele
Vorteile bietenden schematischen Einteilung der Stücklöhne in