fullscreen: Die Heimarbeit im Kriege

160 
Gewerbeordnung erschwert die Regelung der Heimarbeit, indem sie den 
heinrarbeitenden Handwerksmeister mit einen: gewissen Selbstbewußtsein 
crfMt, das mit seiner wirtschaftlichen Lage oft schwer in Einklang zu 
bringen ist, dann aber auch, indeni sie rein formal dem Erlasse eines 
Gesetzes Schwierigkeiten bereitet. Denn wenn einmal der Besitz des Be 
fähigungsnachweises gewerbliche Rechte gewährt, so geht es nicht gilt 
an, den Berechtigten und Unberechtigten gesetzlich gleich zu behandeln. 
Der erste Entwurf eines Heimarbeiterschntzgesetzes von 1905 be 
tont noch ziemlich stark die heimarbeiterfeindlichen Neigungen; allmäh 
lich aber ringt man sich zum Schutz des Heimarbeiters durch. 
Der Regierungsentwurs von 1906, der nur einige Zweige der Beklei- 
dungsindustrie regelt, enthält sanitäre Vorschriften, Bestimmungen über 
den Anshang von Lohnlisten, Einrichtrrng vor: Lohnbüchern, Listenfüh- 
rirng, Altersgrenze. Er wurde einem Arbeitsbeirasi) des arbeitsstati 
stischen Amtes zur Beratung übergeben. 
Während zunächst die Lohnfrage kaum angefaßt wurde, trat man 
ihr schon 1906 näher, allerdings in einer Form, die mit Recht allerseits 
starken Widerspruch erregte. Die Zwangsinnnngen der befugten Hand 
werksmeister sollten bindende Lohnfestsetzungen vornehnren können. Da 
aber die Mehrzahl der Unternehmer außerhalb dieser Genossenschaften 
steht, wiirde eine solche Regelung einer Majorisierung der eigentlichen 
Konfektionäre durch die befugten Kundenmeister, die vielfach nicht einmal 
Lagerware Herstellen, gleichgekommen sein. Die Handelskanrmer Wien 
schlug an Stelle der Regelung drirch die Genossenschaften die Ueber- 
tragung dieser Aufgabe an die bestehenden Handels- und Gewerbekam- 
nrern vor. 
Der neueste Entwurf von 1911 hat an den Arbeiterschutzvorschriften 
wenig geändert, Wohl aber die Bestiinnrungerr über die Lohnregelung 
ganz neu revidiert. Als Organe der Lohnfestsetzung sollen eigene Heim 
arbeitskommissionen vorgesehen werden, die sich aus sechs Abteilungen 
(den Befugten Kunden- und Stückmeistern, den Fabrikanten, den Kauf 
leuten, den Werkstattgehilfen der Stücknreister rind den eigentlichen Heim- 
nrbeitern) zusannnensetzen sollen. Die Bildung einer Heimarbeitskom- 
mission kann durch Berordnring der politischen Landesbehörde verfügt 
werden. Der Vorsitzende und ein Stellvertreter sind von der Politischer: 
*) Dieser seht sich aus höheren Beamten und 30 vorn Handels 
ministerium ernannten Personen zusammen, nämlich aus 10 Arbeiter- 
vertretern, 10 llnternehinervertretern, 10 unparteiischen SozialPolitikern. 
Vorsitzender ist Dr. Michael Harnisch.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.