fullscreen: Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

Unklarheiten b. Beratung d. ReichsEinkSt. i. b- Nat-V- 31 
und Landwirts behandelt hatten. Nur hatte Mösle nicht, 
wie seinerzeit der preußische Generalsteuerdirektor Burg- 
hart gegenüber der gleichen Unklarheit (vgl. oben), den 
Kern herauszuschälen und das von dem der buchmäßigen Ab 
schreibungen des Kaufmanns verschiedene Wesen der Ab 
setzungen für Abnutzung zu präzisieren verstanden. 
Dem Berichterstatter, Abg. Dr. B l u n ck schwebte zwar 
der Unterschied der Absetzungen nach § 13 Ziff. 1 b von den 
kaufmännischen Abschreibungen vor, aber doch anscheinend nur 
insoweit, als er auf die „nicht kaufmännischen Betriebe" 
hinwies, während doch § 13 a. a. O. einen „Betrieb" überhaupt 
nicht notwendig voraussetzt. B l u n ck führte aus (Sten.-Ber. 
S. 4581 C. ff.): 
„Es handelt sich darum, ob auch solche Beträge ab 
gezogen werden dürfen, die für die Neuanschaffung 
von Gegenständen später einmal verauslagt werden 
sollen. Das geht zu weit. Danach würde z. B. ein 
Landwirt, der heute eine Dreschmaschine im Gebrauch 
hat — ich will in Klammern bemerken, daß alle diese 
Bestimmungen im § 13 auf diejenigen Personen, die 
Handelsbücher nach den Vorschriften des HGB. zu füh 
ren haben, die also auf Grund der Bilanz zu ver 
steuern haben, überhaupt nicht Anwendung finden — ich 
widerhole also: Wenn der Landwirt, der im Besitze 
einer Dreschmaschine ist, diese Maschine nach normalen 
Sätzen bis zum Reste abschreibt, dann ist nichts da 
gegen einzuwenden. Das ist im § 13 vorgesehen. Ich 
möchte im Gegenteil erklären, daß wir gerade im Aus 
schuß klargestellt haben, daß wir das Bedürfnis als 
berechtigt anerkennen, diese Abschreibung nach vernünf 
tigem kaufmännischem Geschtspunkte auch bei nicht kauf 
männischen Betrieben stattfinden zu lassen. Wir haben 
gerade zu diesem Zwecke einen in einer anderen Rich 
tung gehenden Antrag im Ausschüsse hart bekämpft, 
der dann schließlich zurückgezogen worden ist, und jetzt 
die auf Nr. 2167 beantragte Formulierung vorgeschla 
gen, wonach ausdrücklich Abschreibungen für „Wert 
verminderungen" zugelassen werden sollen, so daß nicht 
nur die Abschreibungen für die Abnutzung in Frage 
kommen, sondern darüber hinaus alle durch die Kon 
junktur und sonstigen Umstände bedingten Wertvermin 
derungen, überhaupt jede Wertverminderung irgend 
welcher Art berücksichtigt werden kann. Wir sind da 
durch den Bedürfnissen der Gewerbetreibenden und der 
sonstigen in Betracht kommenden Steuerpflichtigen ent 
gegengekommen; wir sind auch weiter dahin entgegen-
	        
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