Unklarheiten b. Beratung d. ReichsEinkSt. i. b- Nat-V- 31
und Landwirts behandelt hatten. Nur hatte Mösle nicht,
wie seinerzeit der preußische Generalsteuerdirektor Burg-
hart gegenüber der gleichen Unklarheit (vgl. oben), den
Kern herauszuschälen und das von dem der buchmäßigen Ab
schreibungen des Kaufmanns verschiedene Wesen der Ab
setzungen für Abnutzung zu präzisieren verstanden.
Dem Berichterstatter, Abg. Dr. B l u n ck schwebte zwar
der Unterschied der Absetzungen nach § 13 Ziff. 1 b von den
kaufmännischen Abschreibungen vor, aber doch anscheinend nur
insoweit, als er auf die „nicht kaufmännischen Betriebe"
hinwies, während doch § 13 a. a. O. einen „Betrieb" überhaupt
nicht notwendig voraussetzt. B l u n ck führte aus (Sten.-Ber.
S. 4581 C. ff.):
„Es handelt sich darum, ob auch solche Beträge ab
gezogen werden dürfen, die für die Neuanschaffung
von Gegenständen später einmal verauslagt werden
sollen. Das geht zu weit. Danach würde z. B. ein
Landwirt, der heute eine Dreschmaschine im Gebrauch
hat — ich will in Klammern bemerken, daß alle diese
Bestimmungen im § 13 auf diejenigen Personen, die
Handelsbücher nach den Vorschriften des HGB. zu füh
ren haben, die also auf Grund der Bilanz zu ver
steuern haben, überhaupt nicht Anwendung finden — ich
widerhole also: Wenn der Landwirt, der im Besitze
einer Dreschmaschine ist, diese Maschine nach normalen
Sätzen bis zum Reste abschreibt, dann ist nichts da
gegen einzuwenden. Das ist im § 13 vorgesehen. Ich
möchte im Gegenteil erklären, daß wir gerade im Aus
schuß klargestellt haben, daß wir das Bedürfnis als
berechtigt anerkennen, diese Abschreibung nach vernünf
tigem kaufmännischem Geschtspunkte auch bei nicht kauf
männischen Betrieben stattfinden zu lassen. Wir haben
gerade zu diesem Zwecke einen in einer anderen Rich
tung gehenden Antrag im Ausschüsse hart bekämpft,
der dann schließlich zurückgezogen worden ist, und jetzt
die auf Nr. 2167 beantragte Formulierung vorgeschla
gen, wonach ausdrücklich Abschreibungen für „Wert
verminderungen" zugelassen werden sollen, so daß nicht
nur die Abschreibungen für die Abnutzung in Frage
kommen, sondern darüber hinaus alle durch die Kon
junktur und sonstigen Umstände bedingten Wertvermin
derungen, überhaupt jede Wertverminderung irgend
welcher Art berücksichtigt werden kann. Wir sind da
durch den Bedürfnissen der Gewerbetreibenden und der
sonstigen in Betracht kommenden Steuerpflichtigen ent
gegengekommen; wir sind auch weiter dahin entgegen-