Contents : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Neutralisation  und  Befriedung.
Eine  Aufhebung  der  Neutralisation  ist  weiter  ins  Auge  gefaßt  hin^
sichtlich  Luxemburgs.  Sie  war  durch  den  Londoner  Vertrag  vom
11.  Mai  1867  erfolgt  zu  dem  Zweck,  die  Aspirationen  Frankreichs  auf
Luxemburg  hintanzuhalten.  Bei  der  Neutralisation  ist  besonders  beachtlich, ­
  daß  es  sich  hier  um  eine,  wie  man  sie  nennen  könnte,  entwaffnete ­
  Neutralität  handelt,  da  Luxemburg  nur  Polizei,  aber  kein
Militär  unterhalten  durste.
Neutralisiert  wurde  ferner  in  der  54.  Sitzung  der  Londoner  Boti
  schasterkonferenz  von  1913  Albanien.
b)  Was  die  Rechte  und  Pflichten  der  neutralisierten  Staaten  anlangt, ­
  so  muß  man  hier  zwischen  Kriegs-  und  Friedenszeiten  scharf
unterscheiden.  Im  Krieg  decken  sich  die  Rechte  und  Pflichten  des
neutralisierten  Staates  mit  denen  der  Neutralen  überhaupt.  Darüber
hinaus  aber  hat  er  gewisse  Verpflichtungen  (man  könnte  sie  Vorwirkungen ­
  der  Neutralität  nennen)  zu  erfüllen,  die  ihn  überhaupt  erst
in  die  Lage  versetzen,  im  Krieg  seinen  Neutralitätspslichten  gerecht  zu
werden.  Dazu  gehört,  daß  er  sich,  soweit  nicht  wie  bei  Luxemburg  ein
besonderes  Verbot  entgegensteht,  durch  Befestigungen  und  militärische
Vorbereitungen  in  die  Lage  versetzt,  im  Kriegsfälle  auch  gegenüber
einem  Angriff  seiner  Hauptpflicht,  nämlich  seinem  Neutralbleibenmüssen,
  gerecht  werden  zu  können.  Bestritten  ist,  ob  er  einer  Allianz
beitreten  darf.  Uns  scheint,  daß  dieses  als  unzulässig  erachtet  werden
muß.  Ist  dies  bei  der  Ofsensivallianz  ohne  weiteres  klar,  so  können
Zweifel  bei  der  Defensivallianz  bestehen,  die  aber  mit  dem  Hinblick
darauf  abzulehnen  sind,  daß  eine  solche  eine  so  weitgehende  militärische
Verständigung  mit  dem  Allianzgenossen  zur  Voraussetzung  hat,  daß
hierdurch  im  Kriegsfälle  ein  eventueller  Gegner  des  Allianzgenossen
in  eine  schlechtere  Lage  käme.  Dagegen  muß  es  als  zulässig  anerkannt
werden,  daß  sich  der  angegriffene  neutrale  Staat  nach  Bundesgenossen
im  Kriege  umsieht.  Vorbesprechungen  über  militärische  Fragen  für
den  Fall  eines  befürchteten  Angriffes  im  Krieg  dürfen  prinzipiell  nicht
^  als  ausgeschlossen  gelten,  nur  dürfen  sie  sich  nicht  so  weit  verdichten,
daß  ein  evtl.  Gegner,  dessen  Angrisssabsichten  nur  vermutet  werden,
dadurch  im  Kriegsfälle  mit  einem  anderen  Staate  in  eine  schlechtere
Position  gedrängt  würde.
Zollbündnisse  sind  wegen  der  srüher  oder  später  eintretenden
engeren  politischen  Verbindung  der  zollgeeinten  Staaten  kaum  als
zulässig  anzuerkennen,  wie  denn  Belgien  es  1840  abgelehnt  hat,  eine
            
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