FRANKREICH
Inhalt im einzelnen
Artikel 1.
Die Fristen, innerhalb welcher die Proteste und alle anderen Handlungen
vorzunehmen sind, die bestimmt sind, die Regresse für jedes vor dem 1. Au
gust 1914 ausgestellte übertragbare Papier zu erhalten, das nach diesem Datum
fällig geworden ist oder vor dem 15. August 1914 fällig wird, werden um
30 volle Tage verlängert.
Dieselbe Verlängerung von 30 vollen Tagen wird den übertragbaren
Papieren verliehen, die vor dem 15. August 1914 fällig werden.
Artikel 1.
Als Handelspapiere für die Anwendung der Gesetze vom 27. Januar und
4. Dezember 1910 werden angesehen die Schecks, die erhalten worden sind,
°der alle anderen Urkunden, die ausgestellt worden sind, um festzustellen
entweder die Auszahlung von Gelddepots oder von Kreditsaldi der laufenden
Rechnungen bei den Banken und den Kredit- oder Depotanstalten, oder die
■nlösung von Versicherungsscheinen oder -policen sowie von Kapitalisierungs-
°der Spareinlagebescheinigungen mit bestimmtem Zahlungstermin oder mit einer
bmachung, wonach die Einlösung gemäß dem Belieben des in der Police
oder in der Bescheinigung angegebenen Inhabers oder des Präsentanten zu er
folgen hat.
Artikel 1.
Für alle übertragbaren Papiere, die seit dem 31. Juli 1914 einschließ-
. ' fällig geworden sind, oder die vor dem 1. September 1914 fällig werden,
wird die Fälligkeit um volle 30 Tage verschoben, sofern diese Papiere
v °r dem 4. August 1914 ausgestellt worden sind.
Die von dem vorliegenden Artikel getroffenen übertragbaren Papiere
s, nd die Wechsel, die auf Ordre oder auf den Inhaber lautenden Zahlungs
anweisungen, die Schecks mit Ausnahme der von dem Aussteller selbst
v °rgelegten, die Mandate und die Warrants.
Nicht betroffen von diesem Artikel sind die auf den Staatsschatz
au sgestellten übertragbaren Papiere.
Artikel 2.
d em ^' e Zahlung von Warenlieferungen, die unter Kaufleuten vor
m 4. August 1914 bewirkt worden sind, wird eine Frist von 30 vollen
la gen gewährt.
an Fff^' eSe Bestimmung findet keine Anwendung auf Geschäfte, die entweder
bl 'K e . en börsen oder an Warenbörsen geschlossen worden sind, diese
ei en vielmehr den sie betreffenden Reglements unterworfen.
Artikel 3.
ge ... le durch Artikel 1 des vorliegenden Erlasses für übertragbare Papiere
die ni't^ 6 ^ r ' s * von 30 vollen Tagen findet Anwendung auf alle Beträge,
die voi- 0 ^ °^ ne klimmte Fälligkeit geschuldet werden, für alle Vorschüsse,
gewährt ^ us = us f *914 * n laufender Rechnung oder ohne Deckung
worden sind sowie für alle Vorschüsse, die vor dem genannten Datum
3