Full text: Der Produktionsprozeß des Kapitals (1.1928)

§ I. DAS MÜNZSYSTEM AUF GRUND DER MÜNZPATENTE VON 1726. 7 
Die Louis d/or und die beiden Ecusstücke von 3 und 6 
livres waren Kurantgeld („ils auront cours“ sagen die Gesetze). 
Die Geldstücke mußten bei Strafe bei allen Zahlungen in un 
begrenzter Höhe angenommen werden. 
Alle übrigen Geldstücke waren Scheidegeld; nicht aber 
Scheidegeld mit einer absoluten, sondern mit einer relativen 
Höchstgrenze. 
Die kleineren Silberstücke von 24, 12 und 6 sous mußten 
bei Zahlungen von 600 livres und mehr bis zu 1 Uo der Haupt 
schuld angenommen werden; so bestimmte das arret du conseil 
vom 22. August 1771. Daraus folgt: 
Die kleineren Silberstücke mußten bei Zahlungen unter 
600 livres zum vollen Betrage der Schuld angenommen werden; 
bei höheren Beträgen konnten sie immer, jedoch nur für einen 
Teil der zu zahlenden Summe, angebracht werden. 
Der kritische Betrag war also relativ, nicht absolut geregelt. 
Das Gesetz wurde 3 Jahre lang so gehandhabt. In einem 
arret vom 11. Dezember 1774 wurde aber festgestellt, daß ein 
Druckfehler das frühere arret verunstaltet hatte. Es sollte heißen, 
diese Münzarten müßten angenommen werden bis zu 1 Uo des 
Betrages bei Zahlungen von 600 livres und darunter (dessous 
statt dessus). Damit war der relativ höchste Betrag fest be 
stimmt und zwar auf 15 livres bei Zahlungen von 600 livres. 
Bei geringeren Zahlungen als 600 livres war der kritische Betrag 
geringer als 15 livres, bei höheren war kein Annahmezwang 
für diese Geldart vorhanden. 
Was das Billongeld betrifft, so mußte es bis zum Betrage 
v ou 10 livres bei Zahlungen bis zu 400 livres angenommen werden. 
Der kritische Betrag war insofern absolut bestimmt. Bei Zah 
lungen über 400 livres mußten Billoumünzen bis zu 1 Uo der 
Hauptsumme angenommen werden. Der kritische Betrag war 
insofern relativ bestimmt. 1 ) Eine andere Regelung fand in den 
achtziger Jahren statt. 2 ) Billonmünzen von 2 und D/a sous 
*) Extrait des registres v. 1. August 1738, edit du mois d’octobre 1738. 
2 ) Arr. du conseil v. 21. Januar 1781.
	        
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