§ I. DAS MÜNZSYSTEM AUF GRUND DER MÜNZPATENTE VON 1726. 7
Die Louis d/or und die beiden Ecusstücke von 3 und 6
livres waren Kurantgeld („ils auront cours“ sagen die Gesetze).
Die Geldstücke mußten bei Strafe bei allen Zahlungen in un
begrenzter Höhe angenommen werden.
Alle übrigen Geldstücke waren Scheidegeld; nicht aber
Scheidegeld mit einer absoluten, sondern mit einer relativen
Höchstgrenze.
Die kleineren Silberstücke von 24, 12 und 6 sous mußten
bei Zahlungen von 600 livres und mehr bis zu 1 Uo der Haupt
schuld angenommen werden; so bestimmte das arret du conseil
vom 22. August 1771. Daraus folgt:
Die kleineren Silberstücke mußten bei Zahlungen unter
600 livres zum vollen Betrage der Schuld angenommen werden;
bei höheren Beträgen konnten sie immer, jedoch nur für einen
Teil der zu zahlenden Summe, angebracht werden.
Der kritische Betrag war also relativ, nicht absolut geregelt.
Das Gesetz wurde 3 Jahre lang so gehandhabt. In einem
arret vom 11. Dezember 1774 wurde aber festgestellt, daß ein
Druckfehler das frühere arret verunstaltet hatte. Es sollte heißen,
diese Münzarten müßten angenommen werden bis zu 1 Uo des
Betrages bei Zahlungen von 600 livres und darunter (dessous
statt dessus). Damit war der relativ höchste Betrag fest be
stimmt und zwar auf 15 livres bei Zahlungen von 600 livres.
Bei geringeren Zahlungen als 600 livres war der kritische Betrag
geringer als 15 livres, bei höheren war kein Annahmezwang
für diese Geldart vorhanden.
Was das Billongeld betrifft, so mußte es bis zum Betrage
v ou 10 livres bei Zahlungen bis zu 400 livres angenommen werden.
Der kritische Betrag war insofern absolut bestimmt. Bei Zah
lungen über 400 livres mußten Billoumünzen bis zu 1 Uo der
Hauptsumme angenommen werden. Der kritische Betrag war
insofern relativ bestimmt. 1 ) Eine andere Regelung fand in den
achtziger Jahren statt. 2 ) Billonmünzen von 2 und D/a sous
*) Extrait des registres v. 1. August 1738, edit du mois d’octobre 1738.
2 ) Arr. du conseil v. 21. Januar 1781.