Full text : Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

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I.  DAS  FRANZÖSISCHE  GELDWESEN  TON  1726  BIS  1788.

Geldarlen

Bezie
platische

mngen  zum  J
genetische

detail
dromische

Louis  d’or  von  12  livres
24
48
Ecus  von  6  »
3
Stücke  von  24  sous
12
6
2
17a  »
1  SOU
V*  »
'1*  »

Gold

bar

Hylolepsie

Silber

Billon

notal

keine
Hylolepsie

Kupfer

Zur  Vervollständigung  der  Übersicht  über  das  französische
Geldwesen  dieser  Zeit  müssen  wir  noch  die  funktionellen  Unterschiede ­
  der  Münzen  feststellen.
1.  Die  geläufigste  Unterscheidung  ist  die  nach  dem  Annahm ­
  ezwang.
Das  charakteristische  Merkmal  des  staatlichen  Geldes  ist
der  allgemeine  epizentrische  Annahmezwang,  d.  h.  der  Annahmezwang ­
  für  den  Staat.  Der  Staat,  oder  präziser  die  staatliche ­
  Währungskasse,  ist  verpflichtet  jede  Geldart  bis  zu  unbestimmter ­
  Höhe  in  Zahlung  zu  nehmen;  ihr  gegenüber  gibt  es
kein  Scheidegeld.
Anders  im  Verkehr,  in  dem  Private  als  Gläubiger  auftreten
(anepizentrischer  Verkehr).  Hier  gibt  es  Geldarten,  die  der
Private  nur  bis  zu  einem  bestimmten  Betrage  annebmen  muß.
Diesen  Unterschied  von  epizentrischen  und  anepizentrischen
Zahlungen  machten  die  französischen  Gesetze  über  das  Geldwesen ­
  des  achtzehnten  Jahrhunderts  nicht;  sie  schweigen.  Er
ist  aber  grundsätzlich  zu  fordern.
Im  einzelnen  lauten  die  Bestimmungen  über  den  Annahmezwang ­
  folgendermaßen:
            
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