Die
Deutsclieii Hypotliekeii-Actieii-Bankeii.
Eine Studie,
mit besonderer Berücksichtigung der Jahresabschlüsse pro 1876, der rechtlichen
nnd materiellen Grundlagen der Pfandbriefe und der Rentabilltäts-Verhältnisse der
Aktien.
Im letzten Jahrzehnt ist das System der Hypothekenbanken
auf Aktien zu einer bemerkenswerthen Ausdehnung gelaugt; eine
Vollendung desselben in Bezug auf innere Organisation, auf Sicherstellung
der Pfandbrief - Gläubiger hat dagegen nur theilweise
erreicht werden können, und bleibt für die Mehrzahl der betreifenden
Institute, beispielsweise für fast alle preussischen, noch anzustrebeu.
Eine grösseie Anzahl von Hypothekenbanken Nord- und SUddeutschlands
ist auch bereits im Jahre 1875 bei dem Reichstage wegen
Erlass eines Gesetzes, das die Vorzugsrechte der Pfandbrief-Gläubiger
regeln soll, vorstellig geworden, doch his jetzt ohne Erfolg,
so dass vielleicht, wenn wir die finanziellen Verhältnisse der einzelnen
Realkredit Institute zu erörtern uns anschicken, eine kurze
vorhergängige Darlegung der rechtlichen Stellung der Pfandbrief-Gläubiger
rucksichtlich der verschiedenen Banken wohl am Platze
sein mag. Als allgemein gültiger Satz ist dieser Darlegung aber
vorauszusenden, dass die Form, unter welcher den Pfandbrief-Inhabern
ein Vorzugsrecht gesichert werden soll, ziemlich bedeutungslos
ist, wenn die materielle Sicherstellung nicht genügt, dass
hingegen mit Letzterer allein den Gläubigern in normalen Zeiten
und gegenüber gut geleiteten Anstalten vollauf gedient sein kann,
was jedoch die Zweckmässigkeit einer formellen, rechtlichen Bevorzugung
der gedachten Gläubiger-Kategorien, um auf alle Even-!•