Full text : Die deutschen Hypotheken-Aktien-Banken

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bereits  abgeselirieben  sind,  lieber  die  Begrenzung  des  Pfandbriefnndaufs
  ist  gesagt,  dass  die  allerbücbste  Genebinigiing  ciiizuliolen
ist,  wenn  derselbe  den  siebenfachen  Betrag  des  Aktienkapitals
übersteigen  soll.  Bis  zum  Betrage  von  63  Mill.  M.  hat  die  Bank
also  die  Emission  von  Pfandbriefen  einstweilen  frei.  Rücksichtlich
des,  bei  Ertheilung  von  Hypotheken-Darlehen  zu  beobachtenden
Verhaltens,  findet  sich  im  Statut  auch  nicht  die  leiseste  Andeutung.
Es  wäre  desshalb  doppelt  wünschenswert!],  dass  die  Verwaltung
in  ihren  Gesehäftsberichten  einigen  Aufschluss  crtheilte  über  den
Schätzungswerth  der  beliehenen  Objekte,  über  das  Verfahren  zur
Ermittlung  desselben  etc.  Haben  dergleichen  Regeln  auch  nicht
immer  einen  praktischen  Werth,  so  kann  doch  der  Einzelne
vielleicht  daran  aus  seiner  eigenen  Erfahrung  ermessen,  ob  die
Verwaltung  solchen  Bestimmungen  aueh  thatsächlich  Rechnung
trägt  oder  nicht.
Eine,  weniger  für  die  Pfandbriefgläubiger  als  für  die  Aktionäre
bemerkenswerthe  Sache  ist  der  Umstand,  dass  in  den  jüngst  vergangenen ­
  Jahren  die  Verwaltung  sieh  ihre  statutarischen  Tantiemen
aus  dem  ganzen  Supergewinn  berechnet  hat,  während  sie  nachher
durch  die  General-Versammlung  bcschliessen  Hess,  dass  ein  mehr
oder  minder  beträchtlicher  Th  eil  des  Restgewinnes  nicht  an  die
Aktionäre  zur  Vertheilung  gebracht,  sondern  auf  neue  Rechnung
vorgetragen  würde.  Pro  1875  betrug  der,  zwar  zur  Tantiemenberechnung ­
  herangezogene,  nachher  aber  den  Reserven  überwiesene
Gewinnantheil  76,408  fi.  Auf  die,  hiegegen  erhobene  Reklamation
einer  Minderheit  der  Aktionäre  erklärte  zwar  der  Vcrwaltungsratli,
auf  seinen  Aiitheil  von  7640  11.  an  der  betreffenden  Quote  von
11,460  fi.  Tantième  zu  verzichten,  jedoch  nicht  zu  Gunsten  der
Bank,  sondern  zur  Verwendung  dieses  Betrages  in  einer  ihm
geeignet  erscheinenden  Weise.  Die  Direktion  dagegen  bcharrte
auf  ihrem  Vertragsrecht,  ihre  Tantiòmcn  vom  ganzen  Supergewinn
zu  beziehen,  ohne  Rücksicht  auf  die  nachherige  Ueberweisung  eines
beträchtlichen  Theiles  desselben  au  den  Reservefond,  wodurch  doch
die  Position  des  Instituts  und  die  Ertragsfähigkeit  desselben  auch
für  die  lediglich  Tantièmcberechtigteii  verstärkt  wird.  Pro  1876
hat  auch  der  Verwaltungsrath  nichts  davon  verlauten  lassen,  dass
er  auf  seinen  Theil  der  Tautiòmen  verzichte,  der  aus  dem  Gewinnvortrag ­
  per  54,258  M.  berechnet  wird.  Die  Gesammtvcrwaltung
bezieht  also  eine  Quote  von  15  pCt.  von  einem  Gewinnbetragc,
            
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