Full text : Die deutschen Hypotheken-Aktien-Banken

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gierung  zu  erfüllenden  Formalitäten  sind  in  dem  Reglement  und
den  Pfandbrief-Formularen  angegeben.“  Letzteren  zufolge  bat  ein
Notar  sämmtliclie  zu  Faustpfändern  bestellte  Hypotheken-Instrumente ­
  in  Verwahrung.  Bei  der  Württemberg  is  eben  Hypothekenbank ­
  besteht  erst  seit  dem  Jahre  1874  eine  Sieherstellung
der  Pfandbriefgläubiger,  die  der  von  der  Badischen  Bank  getroffenen ­
  Einrichtung  ungefähr  entspricht.  (Faustpfandbestellung).  Die
betreffende  Statutenänderung,  welche  regierungsseitig  genehmigt
worden  ist,  sieht  ausserdem  eine  Vertretung  der  Pfandbrief-Inhaber
vor,  welcher  die  Ueberwachung  der  Faustpfandbestelluug  unter
notariellem  Verschluss  obliegt.  Es  ist  natürlich  nicht  Schuld  der
Bank,  wenn  die  Gläubiger  nur  sehr  wenig  Theilnahme  für  die
General-Versammlungen  der  Pfandbrief-Inhaber  zeigen.  Auch  die
Deutsche  Grundkreditbank  in  Gotha  hat  im  Jahre  1874
eine  solche  Vertretung  der  Pfandbrief-Gläubiger  eingerichtet  und
die  Hypotheken-Urkundcn  als  Faustpfänder  für  die  umlaufenden
Pfandbriefe  bestellt,  was  durch  den  bekannten  „rothen  Aufdruck“
auf  die  Pfandbriefe  bescheinigt  worden  ist.  Die  Verpfiindungs.
und  Ueberweisungs-Urkunden  werden  zusammen  mit  den  verpfändeten ­
  Dokumenten  selbst  von  der  Vertretung  der  Gesammtheit  der
Pfandbrief-Inhaber  unter  Mitverschluss  des  Staats-Kommissärs  aufbewahrt. ­

In  dem  Statut  der  Mecklenburgischen  Hypotheken,
und  Wechsel  bank  ist  (§  66)  gesagt:  „Die  hinterlegten  Hypotheken-Forderungen
  haften  nicht  für  die  sonstigen  Verbindlichkeiten
der  Bank  ;  sie  werden  vielmehr  aus  deren  Vermögen  ausgeschieden,
  und  ausschliesslich  als  Sicherheit  für  die  Inhaber ­
  der  Pfandbriefe  unter  Mitverschluss  der  in  §§  8,  25,  65
bezeichneten  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  deponirt.“  In  §  84
der  Statuten  der  M  cekl  en  b  u  rg-Sch  weri  n’s  chen  Bodenkrcdit-Aktien-
  Gesellschaft  findet  sich  eine,  mit  der  vorigen
völlig  gleichlautende  Bestimmung.  Von  preussischen  Instituten  hat
einzig  die  Preussische  Zentral-Bodenkredit-Aktien-G
  es  eil  Schaft  einen,  das  Vorrecht  der  Pfand  brief-Gläubiger  an
den  Hypotheken  begründenden  Passus  in  ihrem  Statut.  Derselbe
besagt  analog  den  betreffenden  Statutshestimmungen  der  mecklenburgischen ­
  Hypothekenbanken  :
Die  hinterlegten  Hypotheken-Forderungen  haften  ausschliesslich
für  die  Ansprüche  der  Inhaber  von  Zentral  -  Pfandbriefen.  Sie
            
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