Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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1.  Das  Kontokorrentgeschäft  iKrebite  in  laufender  Rechnung)
Der  Kontokorrentkredit  ist  die  häufigste  Form  des  Betriebskredits, ­
  dient  aber  auch  dem  Effekten-  und  dem  Anlagekredit.  Er  ist
keine  besondere  Kreditform.  Seine  Sonderheit  liegt  in  der
Darstellung  des  Verhältnisses  zwischen  Bank  und  Schuldner  und  in  der
Art  der  Zinsenverrechnung.
Konto  ist  das  Buchungsblatt,  auf  dem  die  geschäftlichen  Vorgänge  einer
Unternehmung  oder  Person  soder  Vorgänge  gleicher  Gattung)  verzeichnet
werden.  Kontokorrentverkehr  ist,  ebenso  wie  der  Depositenverkehr,  ein
Verkehr  in  laufender  Rechnung  —  Gegensatz:  Geschäfte,  die
sofort  ausgeglichen  werden  (das  sog.  Taselgeschäft)  —,  den  der
Kunde  mit  seiner  Bank  (Bankier)  unterhält.  Was  die  Bank  leistet,  wird
dem  Kunden  belastet,  was  der  Kunde  leistet,  wird  diesem  gutgeschrieben.
In  der  Praxis  nennt  man  häufig  die  Konten  der  Debitoren  (Schuldner)
Kontokorrent-,  die  der  Kreditoren  (Gläubiger)  Depositenkonten.  Einige
Banken  fassen  Depositen  und  Kreditoren  in  einen  Posten  zusammen,
andere  wieder  nennen  nur  die  Kreditoren  auf  feste  Termine  Depositen.
2  Personen  können  auch  gemeinsam  ein  Konto  errichten.  Wird  nichts
anderes  vereinbart,  so  können  Dispositionen  nur  von  beiden  gemeinsam
erfolgen.  Diese  Konten  nennt  man  „Und-Konten",  im  Gegensatz  zu  „Oder-Konten",
  bei  denen  einer  ohne  den  anderen  über  das  Konto  verfügen  darf.
Zu  erwähnen  sind  noch  die  „Ander-Konten",  zu  denen  auch  die  „Konkurskonten" ­
  von  Konkursverwaltern  gehören.  Wenn  auch  diese  Konten  nicht
eigenen  Zwecken  des  Kontoinhabers  dienen,  so  ist  doch  der  Kontoinhaber
(Anwalt,  Treuhänder  usw.)  der  Bank  gegenüber  der  allein  Berechtigte  und
Verpflichtete.  Während  sonst  sämtliche  Konten  eines  Bankkunden  bei  derselben
  Bank  als  Teile  eines  einheitlichen  Kontokorrents  gelten,  ist  dies
bei  den  Anderkonten  selbstverständlich  nicht  der  Fall.
Vom  Kontoinhaber  können  auch  andere  Personen  bevollmächtigt  werden,
über  sein  Konto  zu  verfügen.  Auch  Vollmachten,  die  erst  nach  dem  Tode
des  Kontoinhabers  in  Kraft  treten,  können  erteilt  werden.
a)  Gedeckte  Kredite
Geschieht  die  Kreditgewährung  —  über  das  ökonomische  Wesen  des
Kredits  gibt,  wie  gesagt,  das  Kontokorrent  keine  Auskunft  —  auf  Grund
            
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