524 VIERTER TEIL
Infolge der Verschiedenartigkeit der bei Ausarbeitung der
Versicherungsgesetze gegebenen Verhältnisse können wir drei
Systeme unterscheiden :
1. das System des freiwilligen Anschlusses,
2. das System des Kassenzwanges,
3. das System des bedingten Kassenzwanges, das zwischen
den beiden anderen Systemen steht.
DAS SYSTEM DES FREIWILLIGEN ÄNSCHLUSSES
Dieses System stellt dem zu Versichernden die Wahl des Ver-
sicherungsträgers frei. Der Staat verlangt bloss, dass jeder, auf
den gewisse Voraussetzungen zutreffen, eine Versicherung eingeht.
Er zwingt ihn aber nicht, Mitglied dieses oder jenes Versicherungs-
trägers zu werden. Der zu Versichernde hat hier sogar die
Möglichkeit, sich einem anderen als einem gesetzlichen Versiche-
rungsträger anzuschliessen. ‚Für diejenigen Personen, welche
keinen. Versicherungsträger wählen, organisiert der Staat lediglich
ein Zwangssparsystem, das behördlich überwacht wird und den
Mitgliedern im Krankheitsfalle den Bezug der gesetzlich bestimmten
Leistungen sichert. Das System des freiwilligen. Anschlusses ist
nur in Grossbritannien und im Irischen Freistaat eingeführt.
SYSTEM DES KASSENZWANGES
Jeder Versicherungspflichtige gehört von Rechts wegen einem
bestimmten Versicherungsträger an. und zwar von dem Tage ab,
an dem seine die Versicherungspflicht begründende Tätigkeit
beginnt. Hier liegt absoluter Kassenzwang vor. Jedoch gliedert
sich diese Gruppe in drei Untergruppen.
1. Es gibt Gesetzgebungen, deren bezirkliche (mitunter auch
berufliche) Versicherungsträger für sämtliche physischen Risiken
aufzukommen haben (Bulgarien, Polen, Königreich der Serben,
Kroaten und Slowenen, Bund der Sozialistischen Sowjet-Repu-
bliken 1. Bei diesen Gesetzgebungen ist der Versicherte auto-
matisch derjenigen bezirklichen Kasse zugeteilt, in deren Bezirk
sein Arbeitsplatz liegt. Eine Ausnahme hiervon bilden die
Transportarbeiter, die mit Rücksicht auf die Sonderheiten ihres
Berufes eigenen Berufskassen unterstellt sind (Polen, Königreich
der Serben, Kroaten und Slowenen, Bund der Sozialistischen
Sowjet-Republiken).
I Die russischen Versicherungsträger versichern auch gegen Arbeitslosigkeit.