fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

524 VIERTER TEIL 
Infolge der Verschiedenartigkeit der bei Ausarbeitung der 
Versicherungsgesetze gegebenen Verhältnisse können wir drei 
Systeme unterscheiden : 
1. das System des freiwilligen Anschlusses, 
2. das System des Kassenzwanges, 
3. das System des bedingten Kassenzwanges, das zwischen 
den beiden anderen Systemen steht. 
DAS SYSTEM DES FREIWILLIGEN ÄNSCHLUSSES 
Dieses System stellt dem zu Versichernden die Wahl des Ver- 
sicherungsträgers frei. Der Staat verlangt bloss, dass jeder, auf 
den gewisse Voraussetzungen zutreffen, eine Versicherung eingeht. 
Er zwingt ihn aber nicht, Mitglied dieses oder jenes Versicherungs- 
trägers zu werden. Der zu Versichernde hat hier sogar die 
Möglichkeit, sich einem anderen als einem gesetzlichen Versiche- 
rungsträger anzuschliessen. ‚Für diejenigen Personen, welche 
keinen. Versicherungsträger wählen, organisiert der Staat lediglich 
ein Zwangssparsystem, das behördlich überwacht wird und den 
Mitgliedern im Krankheitsfalle den Bezug der gesetzlich bestimmten 
Leistungen sichert. Das System des freiwilligen. Anschlusses ist 
nur in Grossbritannien und im Irischen Freistaat eingeführt. 
SYSTEM DES KASSENZWANGES 
Jeder Versicherungspflichtige gehört von Rechts wegen einem 
bestimmten Versicherungsträger an. und zwar von dem Tage ab, 
an dem seine die Versicherungspflicht begründende Tätigkeit 
beginnt. Hier liegt absoluter Kassenzwang vor. Jedoch gliedert 
sich diese Gruppe in drei Untergruppen. 
1. Es gibt Gesetzgebungen, deren bezirkliche (mitunter auch 
berufliche) Versicherungsträger für sämtliche physischen Risiken 
aufzukommen haben (Bulgarien, Polen, Königreich der Serben, 
Kroaten und Slowenen, Bund der Sozialistischen Sowjet-Repu- 
bliken 1. Bei diesen Gesetzgebungen ist der Versicherte auto- 
matisch derjenigen bezirklichen Kasse zugeteilt, in deren Bezirk 
sein Arbeitsplatz liegt. Eine Ausnahme hiervon bilden die 
Transportarbeiter, die mit Rücksicht auf die Sonderheiten ihres 
Berufes eigenen Berufskassen unterstellt sind (Polen, Königreich 
der Serben, Kroaten und Slowenen, Bund der Sozialistischen 
Sowjet-Republiken). 
I Die russischen Versicherungsträger versichern auch gegen Arbeitslosigkeit.
	        
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