Full text: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

7. Kap. Familie, Familienleben und Gesetze über die Familie. 1YZ 
Haupt, besonders aber, seitdem im 12. Jahrhundert Papst Hadrian IV. die 
®f)en der Unfreien auch ohne Zustimmung ihrer Herren für giltig erklärte, 
der Verehelichungsfreiheit im allgemeinen günstig erwiesen. Etwas anderes 
ist es, wenn die Eheschließung ganz junger Leute infolge unvermeidlicher Um 
stände hinausgeschoben wird, wie dies bei Militärpflichtigen für die Zeit des 
activen Dienstes der Fall ist. Dagegen läßt sich ebensowenig etwas ein 
wenden als dagegen, daß fürstliche Häuser, Fideicommißstatuten u. dgl. eben 
bürtige Ehen vorschreiben. Jedermann, der sich den Vorschriften letzterer Art 
nicht fügen will, kann unter Verzicht auf die aus solchen Festsetzungen resul- 
tirenden Vortheile, auf welche er sonst ein Recht hätte, zur freien Wahl seiner 
Lebensgefährtin schreiten und wird es thlln, wenn ihm sein Lebensglück von 
der Verbindung mit einer bestimmten Person in höherem Grade abzuhängen 
scheint^ als von dem Genusse der Macht und des Reichthums. 
In der # nimmt der Gatte als das Haupt der Familie allerdings 
eme bevorzugte Stelle ein. Tie Unterordnung der Frau ist aber nicht eine 
ncchtlsche, sondern eine ehrenvolle. Ter Mann schuldet ihr liebevolle Behand- 
lung und muß sie nicht minder bei seinen Lebzeiten unterhalten, wie er für 
den W seines Todes für sie Sorge zu tragen hat. 
Was das Verhältniß der Eltern zu den Kindern anlangt, so haben die 
erstem jedes Kind als ein ihnen von der göttlichen Güte anvertrautes Pfand 
zu betrachten und es als einen göttlichen Segenserweis anzusehen, wenn ihnen 
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Z Aş"à Tuende,, zu unterweisen, ihr- F-Hier ,u b-iamps-u und sie 
e. . ' em îņgäng zu bewahren. Tie zu diesem allem nöthige Autorität und 
H ndlungsfreiheit darf dem Vater und der Mutter durch kein staatliches Gesetz 
,/L ŗâņ î werden. Tie Gesetze können die den Eltern obliegende Verantwort- 
ci Nicht mindern und dieselben von den Pflichten, welche ihnen in dieser 
Hinsicht durch Gottes Weltordnung auferlegt sind, nicht entbinden. 
^ Tie Kinder hingegen schulden den Eltern Ehrerbietung, Liebe und Ge 
horsam. Hochachtung und Liebe muß das Kind den Eltern unter allen Uin- 
auden erweisen. Außerdem ist es aber auch verpflichtet, die Eltern in Nöth 
ige und im Alter zu unterstützen. Tie Pflicht zu vollständigem Gehorsam 
csteht dagegen nur so lange, als das Kind noch nicht erwachsen ist. Von da 
o verwandelt sie sich in die Schuldigkeit, den Wünschen der Eltern innerhalb 
vernünftiger Grenzen Rechnung zu tragen. Auch ist die Freiheit, welche das
	        
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