Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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I.  Buch.  Production  und  Consumtion.

Die  Vereinigung  von  Mann  und  Frau  durch  das  Band  der  Ehe  besitzt
drei  charakteristische  Eigenthümlichkeiten:  sie  ist  übernatürlich,  ausschließlich
und  für  das  ganze  Leben  geschlossen.  Sie  ist  übernatürlich;  denn  sie  wird
nicht  nur  geschlossen  zum  Zwecke  der  Kindererzeugung  und  des  irdischen  Vortheils, ­
  der  ans  der  gegenseitigen  Unterstützung  und  Fürsorge,  die  sich  die
Gatten  erweisen  sollen,  erwachst,  sondern  sie  verfolgt  auch  einen  religiösen
Zweck.  Ihr  wesentliches  Ziel  ist  der  religiöse  Nutzen,  den  Mann  und  Frau
daraus  ziehen,  und  die  sittlich-ernste,  Gott  wohlgefällige  Erziehung  der  Kinder.
Die  Ehe  ist  aber  auch  ausschließlich  und  unlösbar;  durch  ihr  Band  ist  ein
Mann  mit  einem  Weib  verbunden,  bis  der  Tod  sie  trennt,  und  für  beide
Gatten  besteht  unbedingt  das  Verbot  eines  jeden  anderweitigen  geschlechtlichen
Verhältnisses.
Bei  der  Strenge  der  Verpflichtungen,  welche  die  Ehe  auferlegt,  ist  es
einleuchtend,  daß  eine  solche  nur  infolge  gänzlich  freien  Entschlusses  eingegangen
werden  kann.  Niemand  kann  gezwungen  werden,  eine  bestimmte  Person  zu
heiraten  oder  sich  überhaupt  zu  verehelichen,  obgleich  der  Ehestand  der  gewöhnliche ­
  Weg  ist,  auf  welchem  die  Menschen  ihre  Lebensaufgabe  zu  erfüllen
und  ihr  letztes  Ziel  zu  erreichen  berufen  sind.  Deshalb  muß  auch  die  Eheschließungsfreiheit ­
  hochgeachtet  und  darf  es  niemand  verwehrt  werden,  in  den
Ehestand  zu  treten,  wie  es  denn  auch  niemand  ohne  gewichtige  Ursacke  verboten ­
  werden  kann,  eine  bestimmte  Person  zu  ehelichen.  Es  ist  also  für  unzulässig ­
  zu  erachten,  wenn  früher  in  gewissen  Staaten  die  Eheschließung  vom
Vorhandensein  eines  gewissen  Vermögensbetrages  oder  einer  über  allen  ernstlichen ­
  Zweifel  erhabenen  Arbeitsfähigkeit  und  -Willigkeit  abhängig  gemacht
worden  ist  und  hie  und  da  wohl  auch  heute  noch  immer  abhängig  gemacht
wird.  Nur  notorisch  und  dauernd  arbeitsscheuen  Personen,  solchen,  die  öffentlich
nnd  gewohnheitsmäßig  gewissen  Lastern  ergeben  sind,  und  Verbrechern  während ­
  ihrer  Strafverbüßung  darf  die  Verehelichung  verboten  werden,  und  zwar
aus  dem  Grunde,  weil  niemaud  das  Recht  hat,  Wesen  das  Leben  zu  geben,
für  deren  Unterhalt  und  Erziehung  er  nicht  Sorge  tragen  kann  und  will.
Armut  allein  ist  kein  Grund,  aus  dem  jemanden  die  Ehe  versagt  werden
kann.  Der  Einwand,  daß  die  aus  den  Ehen  solcher  Leute  hervorgehenden
Kinder  der  Fürsorge  der  Gemeinde,  der  Wohlthätigkeit  der  Einzelnen,  kurz,
der  menschlichen  Gesellschaft  zur  Last  fallen,  kann  angesichts  der  Thatsache,
daß  das  Heiratsverbot  für  die  Glieder  der  untersten  Volksschichten  die  Zahl
der  unehelichen  Geburten  vermehrt,  die  Prostitution  befördert  und  viele  des
Familienlebens  Entbehrende  den  Gefahren  des  Lebens  in  Schenken  und  Gasthäusern ­
  niederster  Sorte,  der  Trunksucht,  der  gewohnheitsmäßigen  Unsittlichkeit
und  der  damit  im  Zusammenhang  stehenden  Unehrlichkeit  aussetzt,  nicht  ausschlaggebend ­
  sein.  Und  so  hat  sich  denn  auch  die  kirchliche  Autorität  über-
            
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