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I. Buch. Production und Consumtion.
Die Vereinigung von Mann und Frau durch das Band der Ehe besitzt
drei charakteristische Eigenthümlichkeiten: sie ist übernatürlich, ausschließlich
und für das ganze Leben geschlossen. Sie ist übernatürlich; denn sie wird
nicht nur geschlossen zum Zwecke der Kindererzeugung und des irdischen Vortheils,
der ans der gegenseitigen Unterstützung und Fürsorge, die sich die
Gatten erweisen sollen, erwachst, sondern sie verfolgt auch einen religiösen
Zweck. Ihr wesentliches Ziel ist der religiöse Nutzen, den Mann und Frau
daraus ziehen, und die sittlich-ernste, Gott wohlgefällige Erziehung der Kinder.
Die Ehe ist aber auch ausschließlich und unlösbar; durch ihr Band ist ein
Mann mit einem Weib verbunden, bis der Tod sie trennt, und für beide
Gatten besteht unbedingt das Verbot eines jeden anderweitigen geschlechtlichen
Verhältnisses.
Bei der Strenge der Verpflichtungen, welche die Ehe auferlegt, ist es
einleuchtend, daß eine solche nur infolge gänzlich freien Entschlusses eingegangen
werden kann. Niemand kann gezwungen werden, eine bestimmte Person zu
heiraten oder sich überhaupt zu verehelichen, obgleich der Ehestand der gewöhnliche
Weg ist, auf welchem die Menschen ihre Lebensaufgabe zu erfüllen
und ihr letztes Ziel zu erreichen berufen sind. Deshalb muß auch die Eheschließungsfreiheit
hochgeachtet und darf es niemand verwehrt werden, in den
Ehestand zu treten, wie es denn auch niemand ohne gewichtige Ursacke verboten
werden kann, eine bestimmte Person zu ehelichen. Es ist also für unzulässig
zu erachten, wenn früher in gewissen Staaten die Eheschließung vom
Vorhandensein eines gewissen Vermögensbetrages oder einer über allen ernstlichen
Zweifel erhabenen Arbeitsfähigkeit und -Willigkeit abhängig gemacht
worden ist und hie und da wohl auch heute noch immer abhängig gemacht
wird. Nur notorisch und dauernd arbeitsscheuen Personen, solchen, die öffentlich
nnd gewohnheitsmäßig gewissen Lastern ergeben sind, und Verbrechern während
ihrer Strafverbüßung darf die Verehelichung verboten werden, und zwar
aus dem Grunde, weil niemaud das Recht hat, Wesen das Leben zu geben,
für deren Unterhalt und Erziehung er nicht Sorge tragen kann und will.
Armut allein ist kein Grund, aus dem jemanden die Ehe versagt werden
kann. Der Einwand, daß die aus den Ehen solcher Leute hervorgehenden
Kinder der Fürsorge der Gemeinde, der Wohlthätigkeit der Einzelnen, kurz,
der menschlichen Gesellschaft zur Last fallen, kann angesichts der Thatsache,
daß das Heiratsverbot für die Glieder der untersten Volksschichten die Zahl
der unehelichen Geburten vermehrt, die Prostitution befördert und viele des
Familienlebens Entbehrende den Gefahren des Lebens in Schenken und Gasthäusern
niederster Sorte, der Trunksucht, der gewohnheitsmäßigen Unsittlichkeit
und der damit im Zusammenhang stehenden Unehrlichkeit aussetzt, nicht ausschlaggebend
sein. Und so hat sich denn auch die kirchliche Autorität über-