Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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I.  Buch.  Production  und  Consumtion.

Es  ist  daher  mit  Freuden  zu  begrüßen,  daß  die  neuen  staatlichen  Gesetze
über  die  obligatorische  Krankenversicherung  auch  für  die  ärztliche  Behandlung
der  Bersicherten  sowie  für  die  Beschaffung  der  Medizin  Sorge  tragen.  Die
deutschen  Reichsgesetze  vom  15.  Juni  1883  über  die  Krankenversicherung  und
vom  5.  Mai  1886  über  die  Unfall-  und  Krankenversicherung  der  land-  und
forstwirtschaftlichen  Arbeiter  sowie  das  österreichische  Krankenversicherungsgesetz
vom  30.  März  1888  haben  in  dieser  Hinsicht  die  nöthigen  Verfügungen
getroffen.
VII.  Auch  die  Ausgaben  für  die  Erziehung  und  den  Unterricht ­
  sind  zur  Consumtion  zu  rechnen,  aber  nicht  diejenigen  für  die  technische
Erziehung  zu  einem  einträglichen  Bernfe.  Die  letztern  sind  vielmehr  zu  den
Productionskosten  zu  zählen.  An  dieser  Stelle  haben  wir  uns  nur  mit  den
Aufwendungen  für  die  allgenieine  Erziehung  zu  beschäftigen,  jedoch  ohne  in
Einzelheiten  einzugehen,  da  im  3.  Kapitel  hiervon  schon  die  Rede  war.  Es
genügt,  daran  zu  eriilnern,  welch  großartige  Summen  in  vielen  Ländern  von
seiten  sowohl  des  Staates  und  der  Gemeinden  als  auch  der  Einzelnen  und
der  Vereine  für  die  Gründung  von  Schulen,  Erziehungsanstalten  u.  s.  w.
verwendet  werden.  Uebrigens  darf  man  nicht  aus  dem  Auge  laffen,  daß  die
Ausgaben  für  Erziehung  und  Unterricht  nicht  minder  als  diejenigen  für  die
unter  der  folgenden  Nr.  Vili.  angeführten  Zwecke  indirect  höchst  productiv
wirken,  indem  sie  die  Quelle  sittlicher  Stärke,  wirtschaftlicher  Tugenden  und
vermehrten  Wissens  sind.
VIII.  Die  Summen,  welche  die  verschiedenen  Völker  und  insbesondere
die  christlichen  für  religiöse  Zwecke  aufwenden,  sind  vielfach  höchst  beträchtlich. ­
  Die  schönen  unb  zum  Theil  großartigen  dein  Gottesdienst  gewidmeten
Gebäude  und  deren  Ausschmückung  sowie  die  dem  Cultus  dienenden  heiligen
Gefäße  und  Gewänder  lassen  sich  nur  mit  großen  Kosten  herstellen  und  in
gutem  Stande  erhalten.  Außerdem  erfordert  der  Unterhalt  eines  mehr  oder
minder  zahlreichen  Clerus  und  des  untergeordneten  Personales,  welches  M
die  Aufrechterhaltung  von  Reinlichkeit  und  Ordnung  in  den  Cultstätten  z"
sorgen,  kurz  gesagt,  die  Dienste  zu  verrichten  hat,  welche  in  der  katholischen
Kirche  in  den  Berufskreis  des  Mesners  fallen,  sehr  bedeutende  Summen.  Auch
die  pietätvolle  Bestattung  der  Todten  und  die  Beschaffirng  sowie  der  Unterhalt ­
  einer  würdigen  Ruhestätte  für  dieselben,  wie  das  alles  bei  den  civilisirten
Völkern  und  besonders  bei  den  Christen  der  verschiedenen  Confessionen  üblich
ist,  machen  mehr  oder  minder  beträchtliche  Auslagen  nothwendig.
IX.  Die  Ausgaben  zu  Zwecken  der  Erholung  und  des  Vergnügens
müssen  eingehender  behandelt  werden,  da  sie  nicht  nur  sehr  mannigfaltiger
Natur  sind  und  sehr  verschiedene  Wirkungen  hervorbringen,  sondern  auch  der
Gesetzgebung  vielfach  Gelegenheit  geben,  sich  zu  bethätigen,  indem  sie  befördernde
            
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