Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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II.  Buch.  Der  Güteraustausch.

2.  Die  Geldsendungen  an  Leute,  die  auf  Reisen  sind  oder  sich  im  Auslande ­
  aufhalten.  In  solchen  Füllen  findet  eine  Ausfuhr  in  die  Länder  statt,
in  welchen  die  Betreffenden  domiciliren,  reisen  oder  stationirt  sind,  ohne  daß
derselben  eine  entsprechende  Einfuhr  gegenüberstünde.  Hierher  gehören  auch  die
ins  Ausland  gehenden  Sendungen  von  Geldbeträgen  und  Gegeitständen  verschiedener ­
  Art,  die  durch  Wohlthätigkeitssammlungen  aufgebracht  sind.  Dieselben ­
  fallen  freilich  bei  weitem  nicht  so  schwer  ins  Gewicht  als  die  Summen,
welche  aus  den  Erträgnissen  von  inländischen  Vermögensanlagen  an  die  im
Auslande  domicilirenden  oder  reisenden  Eigenthümer  abgeliefert  werden.  Letztere
  erreichen  oft  eine  beträchtliche  Höhe  und  entziehen  der  Heimat  bedeutende
Hilfsquellen.  Man  bedenke  nur,  wie  sehr  Irland  durch  den  Umstand  geschädigt ­
  wird,  daß  seine  großen  Grundbesitzer  so  vielfach  in  England  leben,
und  welch  große  Summen  in  Paris  von  daselbst  domicilirenden  Amerikanern,
Spaniern,  Russen,  Rumänen  und  sonstigen  Ausländern  ausgegeben  werden-Auch
  die  Beträge,  welche  an  Ausländer,  die  in  Italien  und  in  der  Schweiz
reisen,  gesendet  zu  werden  pflegen,  sind  bedeutend  genug.
3.  Die  von  unterworfenen  Gegenden  entrichteten  Tributzahlungen.  Dieselben ­
  werden  in  der  Jetztzeit  oftmals  in  der  Gestalt  eingetrieben,  daß  man
Steuern  erhebt,  aus  deren  Ertrag  die  in  dem  Zahlungspflichtigen  Lande  unterhaltenen ­
  Beamten  und  Truppen  des  tributberechtigten  Staates  unterhalten
werden.  Solche  Steuern  tragen  entschieden  den  Charakter  des  Tributes  an
sich,  dein:  die  den  Interessen  des  Mutterlandes  dienenden  Beamten  und  Miütürpersonen
  brauchen  alls  diese  Weise  nicht  von  dem  letztern  unterhalten  ZN
werden  und  geben  natürlich  ihr  Geld  zum  Theil  in  der  Heimat  aus,  woselbst
sie  auch  ihre  Pensionen  zu  verzehren  pflegen.  Die  Tributsummen,  soweit  ^
in  das  herrschende  Land  abgeführt  werden,  tragen  gleichfalls  den  Charakter
eines  Imports  an  sich,  dem  keine  Ausfuhr  entspricht.  Das  Gleiche  gilt  von
den  Kriegsentschädigungen,  welche  der  unterliegende  Theil  zu  zahlen  verpflichtet ­
  ist.
4.  Die  Commissions-  und  Maklergebühren,  Frachtbeträge,  Lotsengelder-Versicherungskosten
  und  andere  derartige  Leistlingen  und  Aufwendungen,  welche
von  den  Bewohnern  eines  Landes  zu  Gunsten  derjenigen  eines  andern
Entschädigungen  für  erwiesene  conlmercielle  Diellste  gemacht  werden  müsse"'
Auch  derartige  Zahlungen  gestalten  sich  zu  einer  Einfuhr  in  das  betreffend^
Land,  welcher  keine  Ausfuhr  gegenübersteht.
In  der  Jetztzeit  steht  England  als  das  klassische  Beispiel  eines  Landes
da,  welches  einen  sehr  bedeutenden  derartigen  Importüberschuß  zu  verzeichne"
hat,  der  auf  das  Zuströmen  sehr  beträchtlicher  Schuldzinsenbeträge,  Tribute
und  Zahlungen  für  commercielle  Dienstleistungen  zurückzuführen  ist.  Dagşş"
gehen  allerdings  auch  sehr  bedeutende  Summen  aus  England  ins  Ausla"  '
            
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