Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

9.  Kap.  Der  Credit.

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so??uplsche  Regierung  legt  bei  ihr  die  eingehobenen  Staatseinnahmen  an,
djx  feine  3wßen  Bestände  in  den  Staatskaffen  aufgehäuft  werden.  Um
Ģà^àsgelder  vor  jedem  Risico  zu  sichern  und  um  überhaupt  eine  solide
icyaftsgebarung  der  Bank  zu  garantiren,  sind  auch  noch  weitere  staatliche
pristen  erlassen  worden.
Äa  /  *  -Österreich-Ungarn  wurde  die  heutige  Oesterreichisch-ungarische
Gesell  -österreichische  Nationalbank  im  Jahre  1816  errichtet.  Nachdem
ņj'o  den  verschiedenartigsten  Systemen  unterworfen  war,  sind  ihre  Verhält-^Mwärtig
  durch  das  Gesetz  vom  Jahre  1881  folgendermaßen  geordnet,
stell  Eş'Şî  Monopol  der  Banknotenemission  und  hat  nur  zwei  Centralstelle"'
  ''î  Ņien  und  in  Budapest,  dagegen  viele  Filialen  und  sogen.  Neben-.
  Ņber  nur  den  beiden  Centralen  ist  die  gegenwärtig  freilich  noch
Dix  N  şi'ŞPendirte  unbedingte  Verpflichtung  auferlegt,  die  Noten  einzulösen,
tzèîît  /  anstellen  sind  dazu  nur  so  weit  verpflichtet,  als  die  ihnen  zugewiesenen
õkdeckl  ìo'chkn.  Die  Bank  darf  200  Millionen  Gulden  metallisch  nicht  voll
Dtlqx Cr  Ņàņ  ausgeben,  ohne  der  Regierung  dafür  Steuer  zahlen  zu  müssen.
Dà  .ist  sie  befugt,  beliebig  viele  besteuerte  Noten  zur  Ausgabe  zu  bringen.
i>nd  zwei  Fünftel  ihres  gesamten  Notenumlaufs  stets  durch  Bargeld
"nd  b 0 *?"  9ebe(ft  şà  Die  Noten  lauten  auf  10,  100  oder  1000  Gulden,
bis  (  ^ tlnf  'st  öon  der  Verpflichtung  der  Einlösung  derselben  gegen  Bar
h  ásteres  aus  bem  folgenden  Grunde  befreit.  Die  Regierung  gab  inês
  Krieges  vom  Jahre  1866  zu  verschiedenen  Malen  Staatsnoten
ben  i  1C -  àangscurs  hatten  und  von  der  Bank  in  Zahlung  genommen  wersiine
  Hütte  nun  die  Bank  bar  zahlen  müssen,  so  hätte  jedermann
ìņ  Staatsnoten  gezahlt,  während  die  Banknoten  eingelöst
luerbcn  sluè  bcm  Ņerkehr  verschwunden  wären.  Dem  mußte  vorgebeugt
der  in  Unb .  ş"  erhielten  ihre  Noten  Zwangscurs.  der  erst  mit  dem  Abschlüsse
b.  h  ,  ollinählichem  Fortschreiten  begriffenen  Maßregeln  zur  Valutaregulirung,
bob  b C j. ll y  "Wiederaufnahme  der  staatlichen  Barzahlungen,  aufhören  wird.  Tie
slvnthot  oņķ  tragenden  Lasten  sind:  die  Notensteuer,  welche,  sobald  der  Ge-Äļelnb
  ^ Cl  rmittirten  Noten  200  Millionen  Gulden  übersteigt,  mit  5  %  vom
^Sten  1(19e  â"  zahlen  ist,  die  Gewährung  der  Unverzinslichkeit  für  das  der
libri»  der  Bank  bewilligte  Anlehcn  von  80  000  000  Gulden,  welches
allmählich  abbezahlt  wird,  und  die  im  Jahre  1887  auferlegte  Ver-Gewinn,
  soweit  er  7  %  übersteigt,  mit  der  Regierung  zu  theilen,
schisi,  .  Italien  endlich,  wo  erst  vor  kurzem  der  durch  eine  ungemein
^^^'vge  Gebarung  herbeigeführte  Zusammenbruch  der  Banca  Romana  1

k' c  Verwaltung  dieses  Instituts  beschaffen  war,  geht  schon  daraus  her-Legen
  den  Bankgouverneur  Bernardo  Tanlongo  und  den  Kassier  Cesare
            
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