Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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IL  Buch.  Der  Güteraustausch.

eine  einzige  Bank  das  Monopol  der  Banknotenausgabe.  Wie  die  russisi,
belgische,  spanische  und  holländische  Bank  darf  auch  die  der  Regierung  Borschüsse ­
  gewährende  und  manche  andern  Dienste  leistende  Banque  de  1  rance»
welche  im  Jahre  1800  ins  Leben  gerufen  wurdet  allein  Noten  emittiren,  un
zwar  bis  zum  Maximalbetrage  von  3500  Millionen  Francs,  ohne  daß  r
verhalten  wäre,  zur  Bedeckung  ihrer  Noten  eine  bestimmte  Menge  Edelmeta
in  Courantmünzen  oder  in  Barren  bereit  zu  halten.  Man  verläßt  st  '
und  nicht  mit  Unrecht,  auf  die  erprobte  Vorsicht  der  Verwaltung  und  den  r  ^
allgemeinen  sehr  soliden  Geist  der  französischen  Geschäftswelt.  Bis  seht  wenigst?"
hat  die  Bank  das  in  sie  gesetzte  Vertrauen  glänzend  gerechtfertigt,  da  sie  ş
wohnlich  einen  beträchtlich  größern  Barvorrath.  als  er  zur  Sicherung  ®
Noteneinlösung  erforderlich  wäre,  in  ihrem  Besitze  hat.  Ter  Mindestbetra
einer  Note  ist  auf  50  Francs  festgesetzt.  ^
3)  Im  Deutschen  Reiche,  zu  dessen  Befugnisien  auch  die  Bangesetzgebnng
  gehört,  bestehen  neben  der  Reichsbank,  die  im  Jahre  1871  ^
der  im  Jahre  1847  reorganisirten  Königlich  Preußischen  Bank  zu  Berlin,  dere
Grundkapital  von  letzterem  Jahre  an  zu  einem  Theile  aus  staatlichen  Geldmitte  '
zum  andern  aus  Actienkapital  bestand,  gebildet  wurde,  uoch  verschiedene  ande^
Zettelbanken,  deren  Zahl  sich  indessen  im  Laufe  der  Jahre  beträchtlich  ^
mindert  hat.  Unter  den  uoch  bestehenden  seien  z.  B.  die  Bayrische,
Sächsische,  die  Württembergische  und  die  Frankfurter  Bank  erwähn0
zusammen  dürfen  aber,  nachdem  zwischen  den  Jahren  1805  und  1873
erhebliche  Vermehrung  der  Notenemission  und  eine  Preissteigerung  Plä^
griffen  hatte,  welche  man  auf  die  burd)  die  erstere  herbeigeführte  Vermehr"^
des  Tauschmittelumlaufs  zurückführte,  den  Bestimmungen  eines  Gesetzes  "
Jahre  1875  zufolge  nur  noch  einen  bestimmten  Betrag  steuerfreier
ausgeben.  Der  Betrag  der  von  der  Reichsbank  zu  cmittircnden  Noten
die  Maximalgrenze  von  223  Millionen  nicht  überschreiten,  und  der  Mi"
betrag,  auf  den  die  Noten  lauten  können,  ist  auf  100  Mark  festşş
Wollen  die  Banken  mehr  Noten  emittiren,  so  miissen  sie  eine  fünfprocc"^,
Notensteuer  entrichten,  was  dann  eine  entsprechende  Steigerung  des  Disco"
zinses  zur  Folge  hat.  Betreffs  der  Notenbedeckung  wurde  durch  das  « c

yon,  Jahre  1875  verordnet,  daß  diese  durch  einen  Metallvorrath  zu
ilstv

habe,  der  einem  Drittel  des  Gesamtbetrages  der  emittirten  Noten  gleicht""^
Doch  können  auch  Reichsschatzscheine  zur  Bedeckung  verwendet  werden.
Deutsche  Reichsbank  hat  einen  von  der  Regierung  ernannten  Präsidenten,

p  t"
1  Die  erste,  von  dem  Schotten  John  Law  im  Jahre  1716  gegründete  u'^^l
Jahre  1720  zu  Grunde  gegangene  Zettelbank  Frankreichs  kann  als  warnendes
dafür  dienen,  wohin  eine  übermäßige  Benutzung  des  Credites  führt.
            
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