Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

19*

11.  Kap.  Ter  Credit  (Fortsetzung).

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aaten  und  Gemeinwesen  der  Gefahr  wucherischer  Ausbeutung  ausgesetzt,
klspiele  einer  derartigen  Ausnutzung  liefern  u.  a.  die  von  Cato  und  andern
^înischen  Großen  den  Municipien  der  Provinzen  gewährten  Darlehen  sowie
*  19 -  Jahrhundert  vom  Khedive  Aegyptens  bei  europäischen  Financiers
^ntrahirten  Anleihen.  Man  kann  sich  durch  die  Beobachtung  solcher  Fälle
n  ihrer  Umstände  so  recht  davon  überzeugen,  wie  irrig  die  Anschauung
Wenigen  ist,  welche  das  Geld  ohne  Rücksicht  auf  deffen  Verwendung  als
an  und  für  sich  Productives  betrachten  und  deshalb  die  Ausleiher
bsselben  unter  allen  Umständen  für  berechtigt  halten,  sich  Zinsen  zahlen
m  lasten  i.
iß  Sibt  unbedingt  Fälle,  in  welchen  das  Zinsnehmen  durchaus  verboten
nicht  einmal  aus  einem  der  drei  bekannten  Titel  des  damnum
Grgens,  des  lucrum  cessans  und  des  periculum  sortis  (des  Risicos)
^ 0u bt  werden  kann.  Wenn  es  sich  um  die  Beschaffung  der  nothwendigen
îîşlenzmittel  für  Arme  handelt,  darf  von  den  zu  diesem  Behufe  gewährten
ehen  kein  Zins  genommen  werden.  Im  übrigen  ist  die  Frage  nach  der
^ubtheit  oder  Nichterlaubtheit  des  Zinsnehmens  in  unserer  Zeit  für  die
sich  >,  den  neuern  und  neuesten  deutschen  Autoren,  die  über  das  Wesen  des  Wuchers
tiņj,  ^õ"itet  haben,  sei  auf  die  folgenden  Werke  hingewiesen:  Franz  Funk  (Zins
ņiod  Uc b er '  Tübingen  1867),  welcher  von  seinem  katholischen  Standpunkte  aus  der
Ļ^^'nen  Auffassung  von  der  Bedeutung  des  Darlehens  weitgehende  Concessionen  macht;
Tie  k'  Ştein,  Ter  Wucher  und  sein  Recht.  Wien  1880;  Georg  Ratzinger,
V.  Nì  "^wirtschaft  in  ihren  sittlichen  Grundlagen  (1.  Aufl.,  Freiburg,  Herder,  1881),
b (n  J lci,er  "nd  Zins,  S.  251—362.  Dieser  Schriftsteller,  welcher  der  Sache  tief  aus
schgşi.  ^'ņd  geht  und  die  Frage  mit  Rücksicht  auf  die  historische  Entwicklung  der  wirtheit
  j  n  Verhältnisse  beleuchtet,  weist  darauf  hin,  wie  äußerst  beschränkt  die  Gelegenster ­
  şŗuchtbringender  Verwendung  von  Geldkapitalien  im  Alterthum  und  Mittelbet
  (Ģ l ' ar '  Un b  hält  diesen  Zuständen  die  gänzlich  veränderten  Productionsbedingungen
als  entgegen.  Er  definirt  den  Wucher  S.  261  folgendermaßen:  .Wucher
»pz  u  "ñnung  fremden  Eigenthums  ist  immer  gegeben,  wenn  der  Darleiher  von  dem
^ r °ce,ir' tUl  und  Arbeit  geschaffenen  Werthe  als  Kapitalsvergütung  einen  so  hohen
.  tvegnimmt,  daß  der  Entleiher  aus  dem  Productionsertrage  Verzinsung  und
katholis^îìon  des  Kapitals  nicht  mehr  ermöglichen  kann.'  Im  Gegensatze  zu  den
Äendx  Autoren,  die  den  neuern  Verhältniffen  und  den  dadurch  herbeigeführten
^er  bezüglich  des  Zinsnehmens  befolgten  Praxis  eine  gewisse  Berechtigung
baden  andere  nach  dem  Vorgänge  des  Abbé  Morel  die  frühere  Strenge  der
^arj  ^ņşchauung  dom  Wucher  unentwegt  festgehalten;  so  z.  B.  Fr.  Albert
Iv st  ^eiß  0.  Pr.,  Apologie  des  Christenthums  vom  Standpunkt  der  Sittenlehre,
1884)  i  ^atur  und  Uebernatur,  Grundzüge  einer  Culturgeschichte  (Freiburg,  Herder,
18.  Vortrag:  Christenthum  und  Gesellschaft,  S.  221—597;  im  V.  Bd.  :
îlufļgŅŗabuctidität,  Geld,  Kapital,  Zins,  Darlehen,  Interesse,  Wucher.  In  der
H»ndbu^  şi"b  biese  Fragen  im  IV.  Bd.:  Sociale  Frage  und  sociale  Ordnung  oder
der  Gesellschaftslehre  (Freiburg  1896)  behandelt.
            
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