Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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II.  Buch.  Der  Güteraustausch.

Katholiken  ohne  praktische  Bedeutung.  Heutzutage  bieten  sich  so  viele  G  -
legenheiten  zu  fruchtbarer  Anlage  der  Kapitalien  auf  dem  Wege  von  G  -
schäften,  bei  denen  die  Form  des  Darlehens  nicht  zur  Anwendung  gelang'
sondern  die  des  Miteigenthums  (wie  bei  den  Actiengesellschaften)  oder  die  e
Kaufs  einer  Rente,  ohne  daß  der  dafür  hingegebene  Kapitalbetrag  zuru'
gefordert  werden  könnte  (diesen  Charakter  tragen  die  Staatsanlehen  gewül
Staaten,  3.  0.  ^ankei#  unb  Oeßenei#,  baß  ¡[bemann  mit  W
Recht  behaupten  kann,  ihm  entgehe  ein  Gewinn,  wenn  er  ein  erspartes  Kapl
ausleiht,  ohne  daß  er  dafür  Interessen  bezieht,  oder  er  erleide  Verlust,  we
er  eine  schon  länger  besessene,  bisher  nutzbringend  angelegte  Summe  nunw9
als  zinsloses  Darlehen  hingibt.  Die  Titel  des  lucrum  cessans  und
damnum  emergens  können  heutzutage  in  allen  Füllen  angerufen  wer  Ş
und  so  hat  denn  der  Heilige  Stuhl  schon  vor  mehr  als  zwei  Menschenalle
die  bekannte  Entscheidung  gegeben,  daß  die  gegen  Zins  ausleihenden  Gläubig
in  ihrem  Gewissen  nicht  zu  beunruhigen  seien.  Dieselbe  bezieht  sich  a
selbstverständlich  nur  auf  die  Frage,  ob  überhaupt  Zinsen  genommen  wer  e
dürfen;  daß  diese  letztern  nicht  von  übermäßiger  Höhe  sein  dürfen,  darai
braucht  gar  nicht  ausdrücklich  hingewiesen  zu  werden.  Das  ist  an  und  s
sich  einleuchtend,  und  wir  werden  uns  alsbald  damit  zu  beschäftigen  ha  '
wie  in  dieser  Hinsicht  die  richtigen  Grenzen  zu  ziehen  sind.  Handelt  es
doch  bei  diesem  Gegenstände  um  das  Wohl  und  Wehe  weitester  Kresse

Bevölkerung.  .  ,  tclt
Das  durch  Wucher  hervorgerufene  Elend,  alle  die  durch  ihn  verurs
Leiden  seit  den  fernsten  Jahrhunderten  bis  auf  unsere  Tage  gehören  z"  .
traurigsten  Zügen  im  Bilde  der  geschichtlichen  Entwicklung.  Tie  Berhiilder
und  Bestrafung  dieses  Verbrechens  ist  eine  der  ernstesten  Pflichten  der  -
gierungen,  so  schwierig  auch  ihre  Erfüllung  ist,  da  die  Wucherer  a  e
Kunstgriffe  anzuwenden  vermögen,  um  das  Unerlaubte  ihres  Vorgehen
verhüllen,  und  die  Geldleute  einen  gewaltigen  Einfluß  auf  die  Gesetzg^'^
besitzen.  Auch  muß  man  sich  stets  den  Umstand  gegenwärtig  halten,  das;  ^
Credit  zu  Handelszwecken  nicht  zu  sehr  beengt  werden  darf.  Das  ^
rechtfertigt  aber  nicht  jene  beklagenswerthe  Unthätigkeit  der  Gesetzgebung  ^
19.  Jahrhundert,  die  in  so  vielen  Ländern  für  weite  Volksschichten  biet
rigsten  Folgen  gehabt  hat.  Wie  viele  Bauern  sind  nicht  in  Frankreich
Italien,  in  Deutschland,  in  Oesterreich-Ungarn  und  Rußland  sowie  auch  an
wo  eine  Beute  der  Wucherer  geworden!
So  haben  sich  denn  Wuchergesetze  als  eine  Nothwendigkeit  herausgeş  ^
Freilich  müssen  dieselben  je  nach  den  Verhältnissen  der  verschiedenen  ^
in  dem  einen  ganz  anders  gestaltet  sein  als  in  dem  andern.  Um  die  ^
haften,  nützlich  wirkenden  Kaufleute,  Unternehmer  und  Bankanstalten
            
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