Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

11.  Kap.  Der  Credit  (Fortsetzung).

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.îêser  Zinsen  diel  mehr  ein  Hohn  auf  die  Noth  der  Armen  als  eine  Hilfe
sür  dieselben.
In  Frankreich  bestehen  noch  immer  wirksamere  Schutzmaßregeln.  Tort  ist
immer  das  Gesetz  vom  Jahre  1807  in  Kraft,  soweit  es  nicht  kaufmännische
/schäfte  betrifft,  und  dürfen  danach  von  nicht  kaufmännischen  Schuldnern  keine
.  şirn  als  fünfprozentige  Zinsen  erhoben  werden,  eine  Bestimmung,  die  bei  dem
Frankreich  vorhandenen  Geldüberfluß  und  der  Solidität  des  dortigen  Ge-Ichäftslebens
  sich  als  durchführbar  erweist.  Besonders  sind  aber  Deutschland  und
Österreich  in  der  Jetztzeit  mit  energischen  Maßregeln  gegen  den  Wucher  vorsangen, ­
  und  namentlich  Deutschland  hat  neuerlich  ein  sehr  wirksames  Gesetz
ģEgen  dieses  Krebsübel  der  menschlichen  Gesellschaft  erlaffen.  In  früherer
EU  hatte  man  in  den  verschiedenen  deutschen  Staaten  ein  Zinsmaximum
^gesetzt,  mit  dessen  Ueberschreitung  der  Thatbestand  des  Wuchers  gegeben
ŗ.  Auf  diese  Weise  traf  man  indeffen  nur  eine  Form  desselben  und  ver-C/
 r * e  häufig  auch  Geschäfte,  die  durchaus  nichts  Unehrenhaftes  an  sich
^  en -  Die  sämtlichen  Vorschriften  wurden  indeffen  hinfällig  durch  das  Gesetz
Itrà  ^ a ^ rC  1^67,  welches  die  Höhe  des  Zinsfußes  einzig  und  allein  von  der
j  !  breinkunft  der  Parteien  abhängig  machte.  Die  Folgen  dieser  schrankengj
  Freiheit  waren  jedoch  so  üble,  daß  man  sich  dazu  verstehen  mußte,  zu
k  et  den  Wucher  strafenden  Gesetzgebung  zurückzukehren.  So  wurde  denn
/  Zutsche  Reichsgesetz  vom  Jahre  1880  beschlossen,  welches  diejenigen  strafte,
j.  !  UH  unter  Mißbrauch  der  Nothlage,  des  Leichtsinns  oder  der  Unerfahrenhip
  betreffenden  Personen  über  die  gewöhnliche  Höhe  des  Zinsfußes
Ausgehende  Jutereffen  ausbedingen  würden,  welche  nach  Lage  der  Umstände
h  ,.uen  durch  das  Darlehen  gewährten  Vortheilen  in  auffallendem  Miß-Mtniß
  stehend  erscheinen  müßten.  Dadurch  wurde  nun  aber,  obgleich  das
stress  der  Feststellung  des  Thatbestandes  dem  richterlichen  Ermessen
2  s?ņşiigerweise  größern  Spielraum  ließ,  im  wesentlichen  doch  nur  der  alte
Qn ^  wiederhergestellt,  d.  h.  es  wurde  abermals  nur  der  Creditwucher
toiff  n ’  Há  insofern  that  man  einen  Schritt  weiter,  daß  man  auch  ge-^"ustgriffe,
  mittelst  deren  sich  gewiffenlose  Menschen  auch  ohne  über-Eupst^
  hoste  Zinsen  Wucherprofite  verschaffen  können,  traf,  z.  B.  Ueberein-8rüßb'
  ^buen  zufolge  sich  der  Schuldner  verpflichtet,  dem  Gläubiger  eine
c  Summe  als  die  erhaltene  zu  zahlen,  als  wucherisch  charakterisirte.
Qis  bo§  Ģesetz  in  allen  Fällen  den  Bestand  eines  Darlehensverhältniffes
seip  Voraussetzung  für  das  Vorhandensein  des  Wuchers  betrachtete,  so  mußte
do/  Wirksamkeit  eine  beschränkte  bleiben,  und  der  Wucher  konnte  nach  wie
Wrt  verschiedenen  andern  Formen  geübt  werden.  Ja  man  hat  oft  bedolk
  Ct '  bst k  derselbe  nach  Erlaß  dieses  Gesetzes,  besonders  unter  dem  Land-'
  größere  Verheerungen  angerichtet  habe  als  zuvor.  So  fand  man  sich
            
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