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II. Buch. Der Güteraustausch.
denn veranlaßt, an eine Ausdehnung der gegen denselben getroffenen gesetzlichen
Bestimmungen zu gehen und das Gesetz vom 19. Juni 1893 zu stände zu
bringen. Dasselbe geht dem Wucher wirklich energisch zu Leibe. Es werden
nämlich nunmehr auch alle diejenigen Arten der wucherischen Ausbeutung oe
straft, welche mittelst eines andern zweiseitigen Vertrages vollbracht werdew
wenn derselbe nur die Befriedigung derjenigen wirtschaftlichen Bedürfnisie be
zweckt , welchen die Darlehensverträge zu dienen bestimmt sind. Durch M
Ausdehnung des Wucherbegriffs wird eine Menge von wucherischen Geschäften
getroffen, welche früher straflos blieben und sogar rechtsgiltig waren. Tahw
gehören z. B. das Escomptiren von Schuldforderungen, welche der Schuld
gegen einen dritten besitzt, um einen tief unter dem Werthe derselben stehenden
Preis, die miethweise Ueberlaffung von Vieh um einen unverhältnißmäM
hohen Miethzins, der Ankauf eines dem Schuldner gehörigen Gutes um eme
lächerlich geringen Preis, besonders auch in der Absicht, dasselbe zu parcelliM
und die einzelnen Theile theuer wieder zu verkaufen, und andere derartige
dem Schuldner den schwersten Schaden bringende Transactionen. Deutschlao
besitzt demnach nunmehr eine nicht nur den Creditwucher, sondern au
den Sachwucher treffende Gesetzgebung, welche die Ausbeutung der ww
schaftlich Schwachen in weiterem Umfange zu verhindern geeignet ist, und u
welche es die Bewohner anderer Länder beneiden können.
Was Oesterreich anlangt, so waren hier früher gleichfalls bestwlw
Zinstaxen festgesetzt, deren Ueberschreitung verboten war. Nachdem dieses " ^
praktische System im Jahre 1866 durch Maßregeln ersetzt war, welche
Thatbestand des Wuchers davon abhängig machten, daß die unerlau
Zinsen in auffallendem Gegensatz zu den an dem betreffenden Orte übll ^
Interessen standen, erfolgte im Jahre 1868 unter dem Einflüsse der dama
fast allenthalben herrschenden Strömung die gänzliche Aufhebung der
Wucher bedrohenden Strafbestimmungen. Bald traten aber auch in Oestcrn' ^
und zwar in den wirtschaftlich zurückgebliebenen Gegenden des Reiches■
ganz besonders hohem Grade, die überaus schädlichen Folgen der W" ^
freiheit zu Tage. Deshalb mußten denn schon im Jahre 1877 Einschränkung^
der Vertragsfreiheit wenigstens für Galizien und die Bukowina eingeführt wer
und es blieben dieselben auch bestehen, nachdem der Wucher durch das
vom Jahre 1881 auch in den übrigen cisleithanischen Kronländern w^
unter Strafe gestellt und gleichzeitig festgesetzt worden war, daß die
erklürung der betreffenden Contracte erfolgen könne. Auch dieses Gesetz V ^
das charakteristische Merkmal des Wuchers in der Thatsache, daß der 1
geber die Verstandesschwäche, die Unerfahrenheit, den Leichtsinn oder die ,
läge des Empfängers ausbeutet. Ein bestimmtes Zinsenmaximum wird ^
festgesetzt. Es bleibt vielmehr dem Richter überlassen, darüber zu entsche'