Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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II.  Buch.  Der  Güteraustausch.

denn  veranlaßt,  an  eine  Ausdehnung  der  gegen  denselben  getroffenen  gesetzlichen
Bestimmungen  zu  gehen  und  das  Gesetz  vom  19.  Juni  1893  zu  stände  zu
bringen.  Dasselbe  geht  dem  Wucher  wirklich  energisch  zu  Leibe.  Es  werden
nämlich  nunmehr  auch  alle  diejenigen  Arten  der  wucherischen  Ausbeutung  oestraft, ­
  welche  mittelst  eines  andern  zweiseitigen  Vertrages  vollbracht  werdew
wenn  derselbe  nur  die  Befriedigung  derjenigen  wirtschaftlichen  Bedürfnisie  bezweckt ­
  ,  welchen  die  Darlehensverträge  zu  dienen  bestimmt  sind.  Durch  M
Ausdehnung  des  Wucherbegriffs  wird  eine  Menge  von  wucherischen  Geschäften
getroffen,  welche  früher  straflos  blieben  und  sogar  rechtsgiltig  waren.  Tahw
gehören  z.  B.  das  Escomptiren  von  Schuldforderungen,  welche  der  Schuld
gegen  einen  dritten  besitzt,  um  einen  tief  unter  dem  Werthe  derselben  stehenden
Preis,  die  miethweise  Ueberlaffung  von  Vieh  um  einen  unverhältnißmäM
hohen  Miethzins,  der  Ankauf  eines  dem  Schuldner  gehörigen  Gutes  um  eme
lächerlich  geringen  Preis,  besonders  auch  in  der  Absicht,  dasselbe  zu  parcelliM
und  die  einzelnen  Theile  theuer  wieder  zu  verkaufen,  und  andere  derartige
dem  Schuldner  den  schwersten  Schaden  bringende  Transactionen.  Deutschlao
besitzt  demnach  nunmehr  eine  nicht  nur  den  Creditwucher,  sondern  au
den  Sachwucher  treffende  Gesetzgebung,  welche  die  Ausbeutung  der  ww
schaftlich  Schwachen  in  weiterem  Umfange  zu  verhindern  geeignet  ist,  und  u
welche  es  die  Bewohner  anderer  Länder  beneiden  können.
Was  Oesterreich  anlangt,  so  waren  hier  früher  gleichfalls  bestwlw
Zinstaxen  festgesetzt,  deren  Ueberschreitung  verboten  war.  Nachdem  dieses  "  ^
praktische  System  im  Jahre  1866  durch  Maßregeln  ersetzt  war,  welche
Thatbestand  des  Wuchers  davon  abhängig  machten,  daß  die  unerlau
Zinsen  in  auffallendem  Gegensatz  zu  den  an  dem  betreffenden  Orte  übll  ^
Interessen  standen,  erfolgte  im  Jahre  1868  unter  dem  Einflüsse  der  dama
fast  allenthalben  herrschenden  Strömung  die  gänzliche  Aufhebung  der
Wucher  bedrohenden  Strafbestimmungen.  Bald  traten  aber  auch  in  Oestcrn'  ^
und  zwar  in  den  wirtschaftlich  zurückgebliebenen  Gegenden  des  Reiches■
ganz  besonders  hohem  Grade,  die  überaus  schädlichen  Folgen  der  W"  ^
freiheit  zu  Tage.  Deshalb  mußten  denn  schon  im  Jahre  1877  Einschränkung^
der  Vertragsfreiheit  wenigstens  für  Galizien  und  die  Bukowina  eingeführt  wer
und  es  blieben  dieselben  auch  bestehen,  nachdem  der  Wucher  durch  das
vom  Jahre  1881  auch  in  den  übrigen  cisleithanischen  Kronländern  w^
unter  Strafe  gestellt  und  gleichzeitig  festgesetzt  worden  war,  daß  die
erklürung  der  betreffenden  Contracte  erfolgen  könne.  Auch  dieses  Gesetz  V  ^
das  charakteristische  Merkmal  des  Wuchers  in  der  Thatsache,  daß  der  1
geber  die  Verstandesschwäche,  die  Unerfahrenheit,  den  Leichtsinn  oder  die  ,
läge  des  Empfängers  ausbeutet.  Ein  bestimmtes  Zinsenmaximum  wird  ^
festgesetzt.  Es  bleibt  vielmehr  dem  Richter  überlassen,  darüber  zu  entsche'
            
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