Full text: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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6. Kap. Die Berechtigung des Reichthums. 
porative Organe — denn ohne die Zuhilfenahme solcher ließe sich an eine 
obligatorische Lohnregulirung überhaupt gar nicht denken — machen würden, 
^erster und in zweiter Instanz zu beschließen! Wie oft müßten ferner die 
unimallöhne revidirt werden, sobald Aenderungen in den Lebensmittelpreisen 
Und in andern ausschlaggebenden Verhältnissen eintreten würden! Wie zahl- 
würden die sich stets wiederholenden Anträge der Arbeiterschaft auf Er 
höhung dieser Lohnsätze sein, sobald dieselbe glauben würde, sie hätte ein 
Echt, eine solche zu begehren! Wie könnte man solche Antrüge verbieten 
ϰHen, nachdem nun einmal das Princip der staatlichen Einmischung in die 
ohnangelegenheiten sanctionirt worden wäre? Und welche Erbitterung würde 
ìch -ŗ nicht mehr gegen einzelne Unternehmer- bezw. Arbeiterkreise, je nachdem 
lch die Arbeiter oder die Unternehmer durch solche staatliche Maßnahmen be- 
uchtheiligt glaubten oder wirklich benachtheiligt wären, sondern gegen die 
ķ uatsgewalt selbst richten und das ganze öffentliche Leben in einen Partei- 
?upf unzähliger Interessengruppen auflösen, deffen Hin- und Herwogen das 
ŅN jetzt so erschwerte Arbeiten der Volksvertretungen oftmals zur reinen 
Unmöglichkeit machen würde! Man bedenke nur, daß die Lebensbedürfniffe, 
E che mittelst des staatlich festgesetzten Lohnes beschafft werden sollten, etwas 
-Edes sind. Mit der Sicherung des Allernothdürftigsten würde man sich 
in unserem humanen Jahrhundert unmöglich begnügen können. Wo 
U"îe man aber die Grenze der Bedürfnisse finden, welche durch den 
^'nimallohn befriedigt werden sollten? Wie könnte man die Schranken 
Mitteln, die nicht überschritten werden dürfen, wenn man nicht einen 
^°h"Etionszweig vernichten oder wenigstens nicht der Exportfähigkeit be- 
î^uben will? Denn wie wäre daran zu denken, daß internationale Ueberein- 
deà à die Minimallöhne zu stände kommen könnten, nachdem sich die 
ŗņ^chiedenen Staaten nicht einmal über den Normalarbeitstag, die Schutz- 
Regeln gegen übermäßige Anstrengung der Frauen und der Kinder u. dgl. 
Ş'uigen vermögen? 
dop àd also — von Ausnahmen bei besonders gedrückten Kategorien 
q e Eitern abgesehen, die in Produktionszweigen für ein bestimmtes, ab- 
tzì./u^es Gebiet so ziemlich unter gleichen Bedingungen für die einzelnen 
şiaatl'ìşş^ņîents thätig sind — nichts anderes übrig bleiben, als von einer 
htzlp ^ Erzwingbaren Lohnregulirung Umgang zu nehmen. Der Jndividua- 
- Uö liegt der Menschheit unserer Tage trotz aller ihrer theoretischen Vor 
liebe 
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^ >ur Gemeinbetrieb und Corporationen tief im Blute und wird schon 
ķ Eine vielfach übertrieben milde Erziehung, durch die Leichtigkeit des 
und durch das allgemeine Fluctuiren der Verhältnisse mächtig ge 
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daher wird denn die Höhe der Arbeitslöhne, wenn nicht alles trügt, 
m absehbarer Zukunft im wesentlichen durch das Ringen zwischen den
	        
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