Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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III.  Buch.  Die  Verkeilung  der  Güter.

valent  für  das  von  dem  andern  Unternehmer  Gebotene  sein.  Welche  Gelb
summe  könnte  für  den  mangelnden  Schutz  des  religiösen  Lebens,  der  Şl
lichkeit,  des  Familienlebens  und  der  Gesundheit  entschädigen?  Die  Lehrew
welche  sich  einem  jeden  bei  der  Betrachtung  der  soeben  angeführten  Beisple  ^
aufdrängen,  finden  natürlich  auf  alle  Arten  von  Arbeits-  und  Dienstboten
Verhältnissen,  welcher  Natur  sie  auch  seien,  analoge  Anwendung.  _  _
Bei  der  ungemeinen  Wichtigkeit  der  Lohnverhältnisse  sowohl  für  *
Wohlergehen  der  Arbeiterklasse  als  auch  für  den  Frieden  der  gesamten  menşş
lichen  Gesellschaft  ist  die  Frage,  ob  ein  staatliches  Eingreifen  auch  auf  diese'
Gebiete  stattzufinden  hat,  von  der  höchsten  Bedeutung.  Bekanntlich  hat  nia  ^
besonders  in  Deutschland  und  in  Oesterreich,  und  zwar  namentlich  auch  vo
katholischer  Seite,  den  Ruf  nach  einem  staatlich  festgesetzten  Minimal
erhoben  und  das  Verlangen  ausgesprochen,  dieser  Lohn  müßte  mindes  e  »
so  groß  sein,  daß  ein  Arbeiter  mit  seiner  Familie  davon  auskömmlich  )
leben  im  stände  sei.  Was  nun  den  erstem  Punkt  anlangt,  nämlich  die  sta^
liche  Normirung  des  Minimallohnes,  auf  den  die  Arbeiter  nur  für  ihre  Perjo^
Anspruch  haben,  so  kann  nicht  verkannt  werden,  daß  diese  Forderung  an
für  sich  eine  ganz  berechtigte  ist.  Die  Vernunft  lehrt,  daß  der  Arbeiters
seiner  Eigenschaft  als  menschliches  Wesen  auf  eineu  standesgemäßen  Unter

Anspruch  hat  und  berechtigt  ist,  zu  verlangen,  daß  er  nicht  durch  bittere

Entbehrungen
  in  arge  Versuchungen  gebracht  werde.  In  der  von  ihm  zu  fI '  .
den  Arbeit,  durch  welche  er  andern  Vortheil  zu  bringen  in  der  Lage  ist,  1
er  das  Mittel,  sich  seine  Subsistenz  zu  verschaffen;  denn  seine  Arbeit  ^
naturrechtlich  Anspruch  auf  gerechte  Entlohnung.  Weshalb  sollte  affo
Staatsgewalt,  welche  die  Rechtsorganisation  der  Menschheit  zu  verwir  '  ^
bestimmt  ist,  nicht  die  Befugniß  besitzen,  gewisse  Lohnsätze  vorzuschreiben,
mit  die  Rechtsordnung  unverletzt  bleibe?  ,
Die  wirklichen  Verhältnisse  liegen  aber  leider  anders  und  machen  e
den  meisten  Fällen  unmöglich,  daß  die  Staatsbehörden  zu  einer  derar  '  ^
Regulirung  schreiten.  Im  4.  Kapitel  dieses  III.  Buches  ist  davon  die  -
gewesen,  wie  schwierig  es  ist,  sich  genaue  Kunde  von  den  Löhnen  zu  dersş^
wie  große  Unterschiede  hinsichtlich  ihrer  Höhe  von  Ort  zu  Ort  und  von
Produktionszweig  zum  andern  bestehen,  wie  verschiedenartig  die  Löhne  na  , f
lich  auch  insofern  sind,  als  man  sich  mit  einem  bestimmten  Lohnquan  u
nach  den  Umstünden  eine  sehr  verschiedene  Menge  von  Gütern  verschaffen  ^
und  wie  viel  auf  die  Dauer  der  der  Arbeit  gewidmeten  Lebenszeit,  am  ^
Kosten,  welche  der  Arbeiter  für  seine  Ausbildung  aufwenden  mußte,  »n  ^
andere  solche  Verhältnisse  ankommt.  Wie  viele  und  wie  hoch  gebild^N'  ^
allerlei  technischen  Kenntnissen  ausgestattete  Beamte  müßte  es  also  ö e  ^  '  c0 p
über  die  Vorschläge,  welche  die  verschiedenen  Productionskreise  dur  )
            
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