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III. Buch. Die Vertheilung der Güter.
neuer Verbünde und Genossenschaften an Stelle der zu Grunde gegangenen
alten ermöglicht hat. Freilich bleibt in ersterer Hinsicht besonders für die
Landbevölkerung noch so manches zu thun. Auch lassen die Vereine sehr oft
noch viel zu wünschen übrig; müssen doch viele derselben, und namentlich
sämtliche socialistischen, als durchaus verderblich wirkend bezeichnet werden.
Zehntes Kapitel.
Die Regelung socialer Verhältnisse durch Intervention
des Staates.
Eine solche kann sich auf die Beziehungen von Käufern und Verkäufern,
Unternehmern und Arbeitern, Herren und Dienstboten, Besitzenden und Armen
erstrecken, und es macht keinen wesentlichen Unterschied, ob die Regelung von
der Centralgewalt, von den Vertretungen der Provinzen oder von den commnnalen
Organisationen ausgeht, ob sie im Wege der Gesetzgebung oder durch
gewohnheitsrechtliche Bildungen erfolgt. So fand die Regelung der Löhne
der englischen Landarbeiter im 18. Jahrhundert durch die Friedensrichter statt,
welche vor dem Jahre 1834 auch die Ausführung des Armengesetzes in ihren
Händen hatten, während die in den letzten Jahrzehnten erlassenen Arbeiterschutzgesetze
der europäischen Großstaaten von der Centralgewalt ausgingen und
von dieser Gewalt ernannte und abhängige Jnspectoren die Ausführung dieser
Gesetze überwachen.
Die Ordnung eines nach dem System des Mir organisirten Dorfes beruht
dagegen meist auf dem Gewohnheitsrecht. Das Gleiche gilt von vielen
die gewerblichen und geschäftlichen Verhültniffe regelnden Kastenordnungen in
Indien, während das englische Armenrecht der Gegenwart und die Arbeiterversicherungs-
und Arbeiterschutzmaßregeln Deutschlands gesetzgeberischen Ursprungs
sind.
Betrachten wir einige Beispiele einer staatlichen Regelung socialer und
wirtschaftlicher Verhältnisse etwas näher. Vorher aber sei noch darauf hingewiesen,
daß die Gesetzgebung zu Gunsten der arbeitenden Klassen in England
ihren Ursprung gehabt hat. Die überaus schlimmen, ja theilweise geradezu
grauenhaften Uebelstände, die — wie wir im vorigen Kapitel gesehen
— während der ersten Hälfte unseres Jahrhunderts, besonders aber zu
Anfang desselben und zu Ende des vorigen in diesem Lande herrschten.