Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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III.  Buch.  Die  Vertheilung  der  Güter.

neuer  Verbünde  und  Genossenschaften  an  Stelle  der  zu  Grunde  gegangenen
alten  ermöglicht  hat.  Freilich  bleibt  in  ersterer  Hinsicht  besonders  für  die
Landbevölkerung  noch  so  manches  zu  thun.  Auch  lassen  die  Vereine  sehr  oft
noch  viel  zu  wünschen  übrig;  müssen  doch  viele  derselben,  und  namentlich
sämtliche  socialistischen,  als  durchaus  verderblich  wirkend  bezeichnet  werden.

Zehntes  Kapitel.
Die  Regelung  socialer  Verhältnisse  durch  Intervention
des  Staates.
Eine  solche  kann  sich  auf  die  Beziehungen  von  Käufern  und  Verkäufern,
Unternehmern  und  Arbeitern,  Herren  und  Dienstboten,  Besitzenden  und  Armen
erstrecken,  und  es  macht  keinen  wesentlichen  Unterschied,  ob  die  Regelung  von
der  Centralgewalt,  von  den  Vertretungen  der  Provinzen  oder  von  den  commnnalen
  Organisationen  ausgeht,  ob  sie  im  Wege  der  Gesetzgebung  oder  durch
gewohnheitsrechtliche  Bildungen  erfolgt.  So  fand  die  Regelung  der  Löhne
der  englischen  Landarbeiter  im  18.  Jahrhundert  durch  die  Friedensrichter  statt,
welche  vor  dem  Jahre  1834  auch  die  Ausführung  des  Armengesetzes  in  ihren
Händen  hatten,  während  die  in  den  letzten  Jahrzehnten  erlassenen  Arbeiterschutzgesetze ­
  der  europäischen  Großstaaten  von  der  Centralgewalt  ausgingen  und
von  dieser  Gewalt  ernannte  und  abhängige  Jnspectoren  die  Ausführung  dieser
Gesetze  überwachen.
Die  Ordnung  eines  nach  dem  System  des  Mir  organisirten  Dorfes  beruht ­
  dagegen  meist  auf  dem  Gewohnheitsrecht.  Das  Gleiche  gilt  von  vielen
die  gewerblichen  und  geschäftlichen  Verhültniffe  regelnden  Kastenordnungen  in
Indien,  während  das  englische  Armenrecht  der  Gegenwart  und  die  Arbeiterversicherungs-
  und  Arbeiterschutzmaßregeln  Deutschlands  gesetzgeberischen  Ursprungs ­
  sind.
Betrachten  wir  einige  Beispiele  einer  staatlichen  Regelung  socialer  und
wirtschaftlicher  Verhältnisse  etwas  näher.  Vorher  aber  sei  noch  darauf  hingewiesen, ­
  daß  die  Gesetzgebung  zu  Gunsten  der  arbeitenden  Klassen  in  England ­
  ihren  Ursprung  gehabt  hat.  Die  überaus  schlimmen,  ja  theilweise  geradezu ­
  grauenhaften  Uebelstände,  die  —  wie  wir  im  vorigen  Kapitel  gesehen ­
  —  während  der  ersten  Hälfte  unseres  Jahrhunderts,  besonders  aber  zu
Anfang  desselben  und  zu  Ende  des  vorigen  in  diesem  Lande  herrschten.
            
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