Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

10.  Kap.  Regelung  socialer  Verhältnisse  durch  Intervention  des  Staates.  419
13  Wochen  gewährt  wird.  Die  Krankenkaffen  beider  Art,  die  Bezirkskaffen
sowohl  als  die  genoffenschaftlichen  Kaffen,  werden  durch  aus  Vertretern  der
Unternehmer  und  der  Arbeiter  nach  einem  angemessenen  Verhältniß  zusammengesetzte ­
  Organe  verwaltet.  Uebrigens  bestehen  außerdem  auch  in  Oesterreich
freie  Hilfskassen,  denen  die  Arbeiter  beitreten  können,  wenn  diese  Kaffen
ihren  Mitgliedern  ein  bestimmtes  Maß  von  Leistungen  gewähren.
Was  sodann  die  Unfallversicherung  anlangt,  so  ist  dieselbe  in
Deutschland  durch  das  Gesetz  vom  16.  Juli  1884  obligatorisch  gemacht
und  organisirt  worden.  Es  muffen  daselbst  alle  weniger  als  2000  Mark
^ohneinkommen  beziehenden  Arbeiter  und  Angestellten  der  Fabriken,  Bergwerke ­
  und  überhaupt  aller  Unternehmungen,  deren  Betrieb  eine  ernstliche  Unfallsgefahr ­
  mit  sich  bringt,  weil  dabei  Dampfmaschinen  oder  andere  Motoren  von
besonderer  Jntensivität  der  Krastwirkung  u.  s.  w.  zur  Verwendung  gelangen,
gegen  die  Folgen  der  dortigen  Betriebsunfälle  versichert  werden.  Die  Grenze
ziehen,  bei  welcher  die  Gefahr  eine  so  ernstliche  wird,  daß  die  Zwangsbersicherung
  gerechtfertigt  erscheint,  ist  natürlich  nicht  leicht,  und  nach  Lage
ber  Verhältnisse  wird  sich  dieselbe  bisweilen  ändern.  Deshalb  ist  denn  der
Ņundesrath  mit  der  Vollmacht  ausgestattet,  die  Versicherungspflicht  auf  einzelne
>m  Gesetze  nicht  aufgezählte  Betriebe  auszudehnen,  und  er  hat  von  dieser
^bfugniß  bereits  Gebrauch  gemacht.  So  wurden  erst  wieder  durch  Verordnung ­
  vom  1.  März  1894  die  Arbeiter  der  textilen  Hausindustrie  der  Verşicherungspflicht
  unterworfen.  Für  die  verschiedenen  großen  Jndustriebranchen
bestehen  gesonderte  Berufsgenossenschaften,  die  sich  über  das  ganze  Reich  erwecken, ­
  mindestens  5000  Arbeiter  zählen  müssen  und  sämtliche  Unternehmer
ber  betreffenden  Gruppe  umfaffen.  Diese  Versicherungsverbände  beschließen
ììber  ihre  Statuten,  die  vom  Reichsversicherungsamt  bestätigt  werden  müssen,
ernennen  ihren  Vorstand  und  bestimmen  die  Höhe  der  zur  Deckung  der  Versicherungskosten ­
  erforderlichen,  von  den  Unternehmern  allein  aufzubringenden
eträge.  Der  Unternehmer  muß  die  in  seinem  Etablissement  vorkommenden
Anfalle  declariren.  Die  durch  den  Vorstand  des  Verbandes  oder  durch  Sachberständige
  festgesetzte  Entschädigung  der  Verletzten  und  entweder  dauernd
urbeitsunfähig  Gewordenen  oder  an  ihrer  Arbeitsfähigkeit  Geschädigten  wird
! n  Form  einer  Rente  ausbezahlt.  Auch  können  die  Betreffenden  gegen  eine
solche  Entscheidung  bei  dem  Reichsversicherungsamte  oder  bei  einem  Schiedsllerichte
  Berufung  einlegen.  Was  die  Höhe  der  Entschädigung  anlangt,  so
onn  dieselbe  höchstens  zwei  Drittel  desjenigen  Lohnes,  den  der  Verletzte  im
ause  des  dem  Unfall  vorangegangenen  Jahres  verdient  hat,  betragen.  Der
^ittwe  eines  Getödteten  kommt  eine  Rente  im  Betrage  von  20  °/ 0  dieses  Lohnes
ş"'  solange  sie  sich  nicht  wieder  verheiratet,  jedem  Kinde  unter  15  Jahren  eine
solche  von  15  °/ 0 .  Doch  dürfen  sämtliche  den  Hinterbliebenen  zu  zahlenden
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