10. Kap. Regelung socialer Verhältnisse durch Intervention des Staates. 417
geringerem Umfange und in mehr oder minder enger Anlehnung an die durch
dieselben geschaffenen Institutionen nachzuahmen.
Im folgenden werden wir eine Uebersicht über die hauptsächlichen Bestimmungen
der einschlägigen Gesetze des Teutschen Reiches geben und zugleich,
um den Vergleich mit den betreffenden Festsetzungen der österreichischen
Gesetzgebung zu ermöglichen, auf die bezüglichen Anordnungen der letztem
verweisen.
Zunächst haben wir uns mit der Krankenversicherung zu beschäftigen,
dieselbe ist in Deutschland durch das Gesetz vom 15. Juni 1883 und die
Rovelle vom 10. April 1892 eingeführt und geregelt worden. Danach
Müssen sämtliche Arbeiter der Industrie, des Gewerbes, des Bergbaues rc.,
sowie Personen, welche im Handelsgewerbe, im Geschäftsbetrieb der Anwälte
"nd Notare, der Versicherungsanstalten u. dgl. beschäftigt sind, soweit deren
Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt den Betrag von 6 2 / 3 Mark für den
Arbeitstag nicht übersteigt, versichert werden. Durch Statut einer Gemeinde
oder eines weitern Communalverbandes kann die Versicherungspflicht auch
ouf die Arbeiter der Land- und Forstwirtschaft der betreffenden Bezirke ausgedehnt
werden. Auf die Dienstboten, für welche in fast sämtlichen Staaten
^es Teutschen Reiches durch die particulare Gesetzgebung, allerdings in ungleichem
Umfange, Sorge getragen ist, finden die Bestimmungen der Reichsgesetzgebung
nur insofern Anwendung, als die Gemeindekrankenversicherung,
von der gleich die Rede sein wird, durch statutarische Verfügung der Gemeinden
auch auf die Dienstboten ausgedehnt werden kann, wie das z. B.
1,1 München geschehen ist. Tie Versicherung erfolgt, wenn der Betreffende
vicht in einer andern, den Gesetzen entsprechenden Weise versichert ist, bei
Ortstrankenkassen, welche auf Ersuchen von mindestens hundert
versicherungspflichtigen Personen seitens der Gemeinden für die in ihrem Gel'iete
beschäftigten Personen gebildet werden und die Hauptform der Krankenlossen
darstellen. Die Mitglieder müffen höchstens 3 % des durchschnitt-Uchon
^aglohnes derjenigen Klasse, welcher sie angehören, als Beitrag bezahlen,
"nd bic Arbeitgeber die Hälfte des von den Arbeitern zu leistenden Beitrags,
vlso ein Drittel des Ganzen. Das Krankengeld hat mindestens 50 % des
durchschnittlichen Daglohnes der betreffenden Klaffe zu betragen. Ter Vorstand
** cr Kaffe ist von den Mitgliedern zu wählen.
Außer den Ortskrankenkaffen gibt es Betriebs- (Fabrik-) Krankenvssen,
welche die mindestens 50 Personen beschäftigenden Unternehmer zu
^richten gehalten sind. Andernfalls müssen sie bis zu 5 % des Lohnes ihrer
Arbeiter an Beitrag zahlen. Die großen Unternehmungen, wie die Eisenlmhnen
u. dgl., sind, falls sie keine Kasse errichten, sogar zur ausschließlichen
Hilfeleistung für ihre Arbeiter verpflichtet. Ferner können auch die Innungen
DevaS.Kämpfe, Volkswirtschaft«^«. 27