Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

10.  Kap.  Regelung  socialer  Verhältnisse  durch  Intervention  des  Staates.  417
geringerem  Umfange  und  in  mehr  oder  minder  enger  Anlehnung  an  die  durch
dieselben  geschaffenen  Institutionen  nachzuahmen.
Im  folgenden  werden  wir  eine  Uebersicht  über  die  hauptsächlichen  Bestimmungen ­
  der  einschlägigen  Gesetze  des  Teutschen  Reiches  geben  und  zugleich, ­
  um  den  Vergleich  mit  den  betreffenden  Festsetzungen  der  österreichischen
Gesetzgebung  zu  ermöglichen,  auf  die  bezüglichen  Anordnungen  der  letztem
verweisen.
Zunächst  haben  wir  uns  mit  der  Krankenversicherung  zu  beschäftigen,
dieselbe  ist  in  Deutschland  durch  das  Gesetz  vom  15.  Juni  1883  und  die
Rovelle  vom  10.  April  1892  eingeführt  und  geregelt  worden.  Danach
Müssen  sämtliche  Arbeiter  der  Industrie,  des  Gewerbes,  des  Bergbaues  rc.,
sowie  Personen,  welche  im  Handelsgewerbe,  im  Geschäftsbetrieb  der  Anwälte
"nd  Notare,  der  Versicherungsanstalten  u.  dgl.  beschäftigt  sind,  soweit  deren
Arbeitsverdienst  an  Lohn  oder  Gehalt  den  Betrag  von  6 2 / 3  Mark  für  den
Arbeitstag  nicht  übersteigt,  versichert  werden.  Durch  Statut  einer  Gemeinde
oder  eines  weitern  Communalverbandes  kann  die  Versicherungspflicht  auch
ouf  die  Arbeiter  der  Land-  und  Forstwirtschaft  der  betreffenden  Bezirke  ausgedehnt ­
  werden.  Auf  die  Dienstboten,  für  welche  in  fast  sämtlichen  Staaten
^es  Teutschen  Reiches  durch  die  particulare  Gesetzgebung,  allerdings  in  ungleichem ­
  Umfange,  Sorge  getragen  ist,  finden  die  Bestimmungen  der  Reichsgesetzgebung ­
  nur  insofern  Anwendung,  als  die  Gemeindekrankenversicherung,
von  der  gleich  die  Rede  sein  wird,  durch  statutarische  Verfügung  der  Gemeinden ­
  auch  auf  die  Dienstboten  ausgedehnt  werden  kann,  wie  das  z.  B.
1,1  München  geschehen  ist.  Tie  Versicherung  erfolgt,  wenn  der  Betreffende
vicht  in  einer  andern,  den  Gesetzen  entsprechenden  Weise  versichert  ist,  bei
Ortstrankenkassen,  welche  auf  Ersuchen  von  mindestens  hundert
versicherungspflichtigen  Personen  seitens  der  Gemeinden  für  die  in  ihrem  Gel'iete
  beschäftigten  Personen  gebildet  werden  und  die  Hauptform  der  Krankenlossen ­
  darstellen.  Die  Mitglieder  müffen  höchstens  3  %  des  durchschnitt-Uchon
  ^aglohnes  derjenigen  Klasse,  welcher  sie  angehören,  als  Beitrag  bezahlen,
"nd  bic  Arbeitgeber  die  Hälfte  des  von  den  Arbeitern  zu  leistenden  Beitrags,
vlso  ein  Drittel  des  Ganzen.  Das  Krankengeld  hat  mindestens  50  %  des
durchschnittlichen  Daglohnes  der  betreffenden  Klaffe  zu  betragen.  Ter  Vorstand
** cr  Kaffe  ist  von  den  Mitgliedern  zu  wählen.
Außer  den  Ortskrankenkaffen  gibt  es  Betriebs-  (Fabrik-)  Krankenvssen,
  welche  die  mindestens  50  Personen  beschäftigenden  Unternehmer  zu
^richten  gehalten  sind.  Andernfalls  müssen  sie  bis  zu  5  %  des  Lohnes  ihrer
Arbeiter  an  Beitrag  zahlen.  Die  großen  Unternehmungen,  wie  die  Eisenlmhnen
  u.  dgl.,  sind,  falls  sie  keine  Kasse  errichten,  sogar  zur  ausschließlichen
Hilfeleistung  für  ihre  Arbeiter  verpflichtet.  Ferner  können  auch  die  Innungen
DevaS.Kämpfe,  Volkswirtschaft«^«.  27
            
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